Bei einer Scheidung wird das während der Ehe erworbene Vermögen beider Partner verglichen. Wer mehr Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen die Hälfte der Differenz auszahlen – gesetzlich geregelt in § 1378 BGB.
Der Zugewinnausgleich ist das gesetzliche System zur Vermögensaufteilung bei Scheidung, wenn die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben – was automatisch gilt, wenn kein Ehevertrag vorliegt (§ 1363 BGB).
Dabei wird das während der Ehe erworbene Vermögen beider Partner verglichen. Derjenige mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen die Hälfte des Überschusses auszahlen (§ 1378 BGB).
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen bei Eheschließung und dem Endvermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags:
Nur das während der Ehe gemeinsam erarbeitete Vermögen zählt – Erbschaften und Schenkungen zählen grundsätzlich zum Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 2 BGB).
Hat Ehepartner A während der Ehe 60.000 € Zugewinn erzielt und Ehepartner B 20.000 €, beträgt der auszugleichende Betrag 40.000 €. Die Hälfte davon (20.000 €) muss A an B zahlen.
Ehepartner können den Zugewinnausgleich durch notariellen Ehevertrag ausschließen oder modifizieren (§ 1408 BGB). Dann gilt stattdessen eine individuell vereinbarte Vermögensregelung.
Der Zugewinnausgleich muss aktiv beantragt werden – spätestens im Scheidungsverfahren. Wird er nicht geltend gemacht, entfällt er. Ausnahmen gelten, wenn eine schwere Benachteiligung droht (§ 1381 BGB).