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Bußgeldkatalog Rote Ampel 2026 – aktuelle Bußgelder, Punkte in Flensburg und mögliche Fahrverbote

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Rote Ampel überfahren?

An einer roten Ampel geblitzt worden? Falsch berechnete Gelbphasen, defekte Induktionsschleifen oder fehlerhafte Auswertungen der Messgeräte können Bescheide anfechtbar machen. Auch Bedienfehler der Messbeamten oder Verwechslungen durch unscharfe Beweisfotos können Fehlerquellen bei einem Rotlichtverstoß sein, was zur Einstellung des Verfahrens führen kann. Lassen Sie den Vorwurf prüfen und wehren Sie ungerechtfertigte Bußgelder, Punkte oder Fahrverbote jetzt effektiv ab.

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Welche Strafen drohen beim Überfahren einer roten Ampel?

Das Überfahren einer roten Ampel ist ein schwerwiegender Verkehrsverstoß gegen die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und kann nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO als Pflichtverletzung geahndet werden. In Verbindung mit § 49 StVO und § 24 StVG handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, deren Regelsätze in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Anlage, lfd. Nr. 132 BKat (Rotlichtverstoß) festgelegt sind.

Die Höhe der Strafe hängt vor allem von der sogenannten Rotlichtzeit ab. Ein Verstoß von weniger als einer Sekunde wird als einfacher Rotlichtverstoß behandelt, Verstöße ab einer Sekunde als qualifizierter Rotlichtverstoß. Kommt es dabei zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder gar zu Sachbeschädigungen, verschärfen sich die Sanktionen zusätzlich. Neben Geldbußen drohen in diesen Fällen regelmäßig auch Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg sowie Fahrverbote.

Rotlichtverstoß begangen?

Gerne prüfen wir Ihren Rotlichtverstoß und beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten, eine Strafe abzuwehren. Die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos und unverbindlich.

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Angeblich über eine Rote Ampel gefahren?
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Einfacher oder qualifizierter Rotlichtverstoß – was ist der Unterschied?

Die Straßenverkehrs-Ordnung unterscheidet bei Rotlichtverstößen nach der Dauer der Rotphase, die beim Überfahren der Haltelinie bereits andauerte. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO sowie § 24 StVG. Die Sanktionen sind in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) geregelt.

Man spricht von:

  1. Einfacher Rotlichtverstoß: Die Ampel zeigte beim Überfahren der Haltelinie weniger als eine Sekunde Rot. Dies gilt bereits als schwerwiegender A-Verstoß nach Anlage 12 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung). Es drohen eine Geldbuße, Punkte im Fahreignungsregister und in bestimmten Fällen ein Fahrverbot.
  2. Qualifizierter Rotlichtverstoß: Die Ampel zeigte beim Überfahren der Haltelinie länger als eine Sekunde Rot. Dieser Verstoß wird strenger geahndet, da typischerweise bereits Querverkehr oder Fußgänger gefährdet sein können. In der Regel folgen höhere Geldbußen, zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot.

Tabelle einfacher Rotlichtverstoß - Rote Ampel weniger als 1 Sekunde lang rot

Verstoß Pkt. BG FV Einspruch?
Rote Ampel unter 1 Sek. lang rot 1 90€ Nein Prüfen **
Rote Ampel unter 1 Sek. lang rot und andere gefährdet 2 200€ 1 Monat Prüfen **
Rote Ampel unter 1 Sek. lang rot mit Sachbeschädigung 2 240€ 1 Monat Prüfen **
** Anzeige | Pkt. = Punkte | BG = Bußgeld | FV = Fahrverbot

Tabelle qualifizierter Rotlichtverstoß - Rote Ampel länger als 1 Sekunde lang rot

Verstoß Pkt. BG FV Einspruch?
Rote Ampel mehr als 1 Sek. lang rot 2 200€ 1 Monat Prüfen **
Rote Ampel mehr als 1 Sek. lang rot und andere gefährdet 2 320€ 1 Monat Prüfen **
Rote Ampel mehr als 1 Sek. lang rot mit Sachbeschädigung 2 360€ 1 Monat Prüfen **
** Anzeige | Pkt. = Punkte | BG = Bußgeld | FV = Fahrverbot

Die Grenze von einer Sekunde bezieht sich auf die sogenannte vorwerfbare Rotzeit – also die Zeit, die dem Fahrer nachweisbar zur Last gelegt wird. Damit wird die Schwere des Rotlichtverstoßes juristisch eindeutig eingestuft.

Vorwerfbare Rotzeit / Rotlichtzeit

Die vorwerfbare Rotzeit (auch Rotlichtzeit genannt) bezeichnet die Zeitspanne, die dem Fahrer tatsächlich angelastet wird. Maßgeblich ist der Moment, in dem das Fahrzeug die Haltelinie überfährt. Die Uhr beginnt zu „laufen“, sobald die Ampel auf Rot umschaltet. Dieser Zeitraum ist entscheidend für die Einstufung in einen einfachen oder qualifizierten Rotlichtverstoß.

Nach der Rechtsprechung, insbesondere des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss 2 RBs 61/20 vom 27.04.2020) (Justiz-NRW), aber auch anderer Oberlandesgerichte, ist die technisch gemessene Rotzeit nicht zwangsläufig gleichzusetzen mit der vorwerfbaren Rotzeit. Entscheidend ist vielmehr nur diejenige Rotzeit, die dem Fahrer nachweisbar vorwerfbar ist – z. B. wenn die Rotlichtüberwachungsanlage das Rot-Signal standardisiert berechnet und so in das Messfoto einblendet.

Liegt die vorwerfbare Rotzeit bei unter einer Sekunde, handelt es sich um einen einfachen Rotlichtverstoß. Ab einer Sekunde oder mehr wird der Tatbestand als qualifizierter Rotlichtverstoß eingestuft – mit strengeren Sanktionen wie Fahrverboten.

Tabelle der vorwerfbaren Rotzeit nach Sekunden

Rotzeit in Sekunden Bußgeld
vorwerfbare Rotzeit 0,1 Sekunden ab 90,00 EUR Zur Übersicht
vorwerfbare Rotzeit 0,2 Sekunden ab 90,00 EUR Zur Übersicht
vorwerfbare Rotzeit 0,3 Sekunden ab 90,00 EUR Zur Übersicht
vorwerfbare Rotzeit 0,4 Sekunden ab 90,00 EUR Zur Übersicht
vorwerfbare Rotzeit 0,5 Sekunden ab 90,00 EUR Zur Übersicht
vorwerfbare Rotzeit 0,6 Sekunden ab 90,00 EUR Zur Übersicht
vorwerfbare Rotzeit 0,7 Sekunden ab 90,00 EUR Zur Übersicht
vorwerfbare Rotzeit 0,8 Sekunden ab 90,00 EUR Zur Übersicht
vorwerfbare Rotzeit 0,9 Sekunden ab 90,00 EUR Zur Übersicht
vorwerfbare Rotzeit 1,0 Sekunden ab 200,00 EUR Zur Übersicht
vorwerfbare Rotzeit 1,1 Sekunden ab 200,00 EUR Zur Übersicht
vorwerfbare Rotzeit 1,2 Sekunden ab 200,00 EUR Zur Übersicht
vorwerfbare Rotzeit 1,3 Sekunden ab 200,00 EUR Zur Übersicht
vorwerfbare Rotzeit 1,4 Sekunden ab 200,00 EUR Zur Übersicht
vorwerfbare Rotzeit 1,5 Sekunden ab 200,00 EUR Zur Übersicht
vorwerfbare Rotzeit 1,6 Sekunden ab 200,00 EUR Zur Übersicht
vorwerfbare Rotzeit 1,7 Sekunden ab 200,00 EUR Zur Übersicht
vorwerfbare Rotzeit 1,8 Sekunden ab 200,00 EUR Zur Übersicht
vorwerfbare Rotzeit 1,9 Sekunden ab 200,00 EUR Zur Übersicht
vorwerfbare Rotzeit 2,0 Sekunden ab 200,00 EUR Zur Übersicht

Konsequenzen für Fahranfänger in der Probezeit

Ein Rotlichtverstoß in der Probezeit gilt als schwerwiegender A-Verstoß im Sinne der Anlage 12 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Das bedeutet, dass Fahranfänger mit zusätzlichen Maßnahmen rechnen müssen, die über das Bußgeldverfahren hinausgehen.

Die rechtliche Grundlage für die Probezeitregelungen findet sich in § 2a StVG (Straßenverkehrsgesetz) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

  1. Verlängerung der Probezeit: Die Probezeit wird von zwei auf insgesamt vier Jahre ausgedehnt.
  2. Aufbauseminar: Der Betroffene muss an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teilnehmen.
  3. Weitere Sanktionen: Zusätzlich zum Aufbauseminar drohen je nach Rotlichtverstoß Bußgeld, Punkte im Fahreignungsregister und ein Fahrverbot.

Kommt es während der verlängerten Probezeit zu einem weiteren A-Verstoß, droht eine verwaltungsrechtliche Verwarnung. Nach dem dritten A-Verstoß kann die Fahrerlaubnis sogar entzogen werden.

Rote Ampel überfahren in der Probezeit?

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Rote Ampel überfahren
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Rechtliche Grundlagen (§ 37 StVO, § 49 StVO, § 24 StVG, BKatV)

Die Sanktionierung eines Rotlichtverstoßes stützt sich auf mehrere Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Sie regeln sowohl das Verbot, bei Rot zu fahren, als auch die Ahndung als Ordnungswidrigkeit.

  1. § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO: regelt die Bedeutung der Lichtzeichen. Ein rotes Licht bedeutet, dass Fahrzeuge an der Haltelinie halten müssen. Das Überfahren stellt einen Verstoß gegen diese Vorschrift dar.
  2. § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO: macht das Missachten eines roten Lichtzeichens ausdrücklich zu einer Ordnungswidrigkeit.
  3. § 24 StVG: bestimmt die Rechtsfolgen bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr und eröffnet die Möglichkeit von Geldbußen, Punkten und Fahrverboten.
  4. Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV): enthält die konkreten Bußgeld- und Punktetabellen für Rotlichtverstöße, einschließlich der Unterscheidung zwischen einfachem und qualifiziertem Verstoß.
Tatbestands­nummer Verstoßbeschreibung
137000 Rotlicht missachtet (einfacher Verstoß, Ampel weniger als 1 Sekunde rot)
137006 Rotlicht missachtet mit Gefährdung
137012 Rotlicht missachtet mit Sachbeschädigung
137100 Rotlicht überfahren, länger als 1 Sekunde rot (qualifizierter Verstoß)
137106 Qualifizierter Rotlichtverstoß mit Gefährdung
137112 Qualifizierter Rotlichtverstoß mit Sachbeschädigung

Zusammengenommen bilden diese Normen die rechtliche Grundlage, auf der jeder Rotlichtverstoß geahndet wird. Die vorwerfbare Rotzeit entscheidet dabei über die Einstufung als einfacher oder qualifizierter Verstoß.

Rote Ampel mit Grünpfeil überfahren

Ein Sonderfall liegt vor, wenn an einer roten Ampel ein Grünpfeil-Schild (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO, Zeichen 720 StVO) angebracht ist. Dieses erlaubt es, auch bei Rot nach rechts abzubiegen, unter bestimmten Bedingungen:

  1. Der Fahrer muss an der Haltelinie vollständig anhalten.
  2. Es darf keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer, Querverkehr) erfolgen.
  3. Das Abbiegen ist nur in die rechte Fahrtrichtung erlaubt.
Verstoß Pkt. BG FV Einspruch?
Mit Grünpfeil abgebogen, ohne anzuhalten 1 70€ Nein Prüfen **
+ Gefährdung anderer 1 100€ Nein Prüfen **
+ Mit Sachbeschädigung 1 120€ Nein Prüfen **
+ Behinderung von Fußgängern oder Radfahrern 1 100€ Nein Prüfen **
** Anzeige | Pkt. = Punkte | BG = Bußgeld | FV = Fahrverbot

Wird die Haltelinie ohne Anhalten überfahren, liegt ein Rotlichtverstoß vor, obwohl ein Grünpfeil vorhanden ist. In diesem Fall sieht die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) ein Bußgeld von 70 € und einen Punkt in Flensburg vor. Kommt es zu einer Gefährdung oder einem Unfall, fallen die Sanktionen höher aus.

Wichtig:

Der Grünpfeil stellt kein generelles „Freifahrtsignal“ dar, sondern eine Sonderregelung, die nur unter Beachtung der Sorgfaltspflichten gilt. Wer bei Rot ohne Halt und ohne Rücksicht rechts abbiegt, begeht einen schwerwiegenden Verstoß.

Was passiert nach einem Rotlichtblitzer?

Wird ein Rotlichtverstoß durch eine stationäre Rotlichtüberwachungsanlage (umgangssprachlich „Rotlichtblitzer“) oder durch eine mobile Messung festgestellt, beginnt ein standardisiertes Bußgeldverfahren. Die rechtliche Grundlage bildet § 24 StVG in Verbindung mit der BKatV.

  1. Auslösung des Blitzers: Sobald ein Fahrzeug die Haltelinie bei Rot überquert, dokumentiert die Anlage den Verstoß. Dabei werden Zeitstempel, vorwerfbare Rotzeit, Fahrzeugposition und häufig ein Foto des Fahrers erfasst.
  2. Anhörungsbogen: Der Halter des Fahrzeugs erhält einen Anhörungsbogen nach § 55 OWiG. Hier hat er die Möglichkeit, Angaben zum Fahrer zu machen oder sich zum Tatvorwurf zu äußern.
  3. Bußgeldbescheid: Stellt die Behörde den Verstoß fest, ergeht ein Bußgeldbescheid nach § 66 OWiG. Darin sind die Höhe des Bußgeldes, Punkte und ggf. ein Fahrverbot angegeben.
  4. Einspruchsfrist: Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von 14 Tagen Einspruch eingelegt werden (§ 67 OWiG). Ein Einspruch ist insbesondere sinnvoll, wenn Zweifel an der Messung oder an der Fahreridentität bestehen.

Der Ablauf ist bundesweit einheitlich geregelt. Ob ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat, hängt von den konkreten Umständen des Falls ab. Gerade bei drohendem Fahrverbot ist eine Prüfung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht empfehlenswert.

Ist ein Einspruch bei einem Rotlichtverstoß sinnvoll?

Ein Rotlichtverstoß wird als schwerwiegender A-Verstoß gewertet (Anlage 12 FeV) und zieht neben Geldbußen auch Punkte und häufig auch Fahrverbote nach sich. Da die Konsequenzen erheblich sind, kann ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid im Einzelfall sinnvoll sein, insbesondere wenn Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Rechtsgrundlage für den Einspruch ist § 67 OWiG.

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Yves Junker
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Geschwindigkeit überschritten
Rote Ampel überfahren
Abstand nicht eingehalten
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Innerorts
Außerorts
Wie viel km/h sind Sie zu schnell gefahren?
0–15 km/h
16–20 km/h
21–30 km/h
31–40 km/h
41–50 km/h
Über 50 km/h
Wie lange stand die Ampel schon auf rot?
Unter 1 Sekunde
Über 1 Sekunde
Unsicher
Welcher Abstand wurde bei Ihnen gemessen?
5/10 < des halben Tachowertes
4/10 < des halben Tachowertes
3/10 < des halben Tachowertes
2/10 < des halben Tachowertes
1/10 < des halben Tachowertes
Welches Messgerät hat Sie geblitzt?
Einseitensensor (ESO 3.0 / 8.0)
Gatsco GTC
Lasermessung
Poliscan Speed / Fm1 / M1
Traffistar S330 / S350
VKS 3.0 / 4.5
Anderes / Unsicher
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Bußgeldbescheid
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