An einer roten Ampel geblitzt worden? Falsch berechnete Gelbphasen, defekte Induktionsschleifen oder fehlerhafte Auswertungen der Messgeräte können Bescheide anfechtbar machen. Auch Bedienfehler der Messbeamten oder Verwechslungen durch unscharfe Beweisfotos können Fehlerquellen bei einem Rotlichtverstoß sein, was zur Einstellung des Verfahrens führen kann. Lassen Sie den Vorwurf prüfen und wehren Sie ungerechtfertigte Bußgelder, Punkte oder Fahrverbote jetzt effektiv ab.
Zum Blitzer-CheckDas Überfahren einer roten Ampel ist ein schwerwiegender Verkehrsverstoß gegen die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und kann nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO als Pflichtverletzung geahndet werden. In Verbindung mit § 49 StVO und § 24 StVG handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, deren Regelsätze in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Anlage, lfd. Nr. 132 BKat (Rotlichtverstoß) festgelegt sind.
Die Höhe der Strafe hängt vor allem von der sogenannten Rotlichtzeit ab. Ein Verstoß von weniger als einer Sekunde wird als einfacher Rotlichtverstoß behandelt, Verstöße ab einer Sekunde als qualifizierter Rotlichtverstoß. Kommt es dabei zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder gar zu Sachbeschädigungen, verschärfen sich die Sanktionen zusätzlich. Neben Geldbußen drohen in diesen Fällen regelmäßig auch Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg sowie Fahrverbote.
Gerne prüfen wir Ihren Rotlichtverstoß und beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten, eine Strafe abzuwehren. Die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos und unverbindlich.
Zum Blitzer-Check
Die Straßenverkehrs-Ordnung unterscheidet bei Rotlichtverstößen nach der Dauer der Rotphase, die beim Überfahren der Haltelinie bereits andauerte. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO sowie § 24 StVG. Die Sanktionen sind in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) geregelt.
Man spricht von:
| Verstoß | Pkt. | BG | FV | Einspruch? |
|---|---|---|---|---|
| Rote Ampel unter 1 Sek. lang rot | 1 | 90€ | Nein | Prüfen ** |
| Rote Ampel unter 1 Sek. lang rot und andere gefährdet | 2 | 200€ | 1 Monat | Prüfen ** |
| Rote Ampel unter 1 Sek. lang rot mit Sachbeschädigung | 2 | 240€ | 1 Monat | Prüfen ** |
| Verstoß | Pkt. | BG | FV | Einspruch? |
|---|---|---|---|---|
| Rote Ampel mehr als 1 Sek. lang rot | 2 | 200€ | 1 Monat | Prüfen ** |
| Rote Ampel mehr als 1 Sek. lang rot und andere gefährdet | 2 | 320€ | 1 Monat | Prüfen ** |
| Rote Ampel mehr als 1 Sek. lang rot mit Sachbeschädigung | 2 | 360€ | 1 Monat | Prüfen ** |
Die Grenze von einer Sekunde bezieht sich auf die sogenannte vorwerfbare Rotzeit – also die Zeit, die dem Fahrer nachweisbar zur Last gelegt wird. Damit wird die Schwere des Rotlichtverstoßes juristisch eindeutig eingestuft.
Die vorwerfbare Rotzeit (auch Rotlichtzeit genannt) bezeichnet die Zeitspanne, die dem Fahrer tatsächlich angelastet wird. Maßgeblich ist der Moment, in dem das Fahrzeug die Haltelinie überfährt. Die Uhr beginnt zu „laufen“, sobald die Ampel auf Rot umschaltet. Dieser Zeitraum ist entscheidend für die Einstufung in einen einfachen oder qualifizierten Rotlichtverstoß.
Nach der Rechtsprechung, insbesondere des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss 2 RBs 61/20 vom 27.04.2020) (Justiz-NRW), aber auch anderer Oberlandesgerichte, ist die technisch gemessene Rotzeit nicht zwangsläufig gleichzusetzen mit der vorwerfbaren Rotzeit. Entscheidend ist vielmehr nur diejenige Rotzeit, die dem Fahrer nachweisbar vorwerfbar ist – z. B. wenn die Rotlichtüberwachungsanlage das Rot-Signal standardisiert berechnet und so in das Messfoto einblendet.
Liegt die vorwerfbare Rotzeit bei unter einer Sekunde, handelt es sich um einen einfachen Rotlichtverstoß. Ab einer Sekunde oder mehr wird der Tatbestand als qualifizierter Rotlichtverstoß eingestuft – mit strengeren Sanktionen wie Fahrverboten.
| Rotzeit in Sekunden | Bußgeld | |
|---|---|---|
| vorwerfbare Rotzeit 0,1 Sekunden | ab 90,00 EUR | Zur Übersicht |
| vorwerfbare Rotzeit 0,2 Sekunden | ab 90,00 EUR | Zur Übersicht |
| vorwerfbare Rotzeit 0,3 Sekunden | ab 90,00 EUR | Zur Übersicht |
| vorwerfbare Rotzeit 0,4 Sekunden | ab 90,00 EUR | Zur Übersicht |
| vorwerfbare Rotzeit 0,5 Sekunden | ab 90,00 EUR | Zur Übersicht |
| vorwerfbare Rotzeit 0,6 Sekunden | ab 90,00 EUR | Zur Übersicht |
| vorwerfbare Rotzeit 0,7 Sekunden | ab 90,00 EUR | Zur Übersicht |
| vorwerfbare Rotzeit 0,8 Sekunden | ab 90,00 EUR | Zur Übersicht |
| vorwerfbare Rotzeit 0,9 Sekunden | ab 90,00 EUR | Zur Übersicht |
| vorwerfbare Rotzeit 1,0 Sekunden | ab 200,00 EUR | Zur Übersicht |
| vorwerfbare Rotzeit 1,1 Sekunden | ab 200,00 EUR | Zur Übersicht |
| vorwerfbare Rotzeit 1,2 Sekunden | ab 200,00 EUR | Zur Übersicht |
| vorwerfbare Rotzeit 1,3 Sekunden | ab 200,00 EUR | Zur Übersicht |
| vorwerfbare Rotzeit 1,4 Sekunden | ab 200,00 EUR | Zur Übersicht |
| vorwerfbare Rotzeit 1,5 Sekunden | ab 200,00 EUR | Zur Übersicht |
| vorwerfbare Rotzeit 1,6 Sekunden | ab 200,00 EUR | Zur Übersicht |
| vorwerfbare Rotzeit 1,7 Sekunden | ab 200,00 EUR | Zur Übersicht |
| vorwerfbare Rotzeit 1,8 Sekunden | ab 200,00 EUR | Zur Übersicht |
| vorwerfbare Rotzeit 1,9 Sekunden | ab 200,00 EUR | Zur Übersicht |
| vorwerfbare Rotzeit 2,0 Sekunden | ab 200,00 EUR | Zur Übersicht |
Ein Rotlichtverstoß in der Probezeit gilt als schwerwiegender A-Verstoß im Sinne der Anlage 12 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Das bedeutet, dass Fahranfänger mit zusätzlichen Maßnahmen rechnen müssen, die über das Bußgeldverfahren hinausgehen.
Die rechtliche Grundlage für die Probezeitregelungen findet sich in § 2a StVG (Straßenverkehrsgesetz) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Kommt es während der verlängerten Probezeit zu einem weiteren A-Verstoß, droht eine verwaltungsrechtliche Verwarnung. Nach dem dritten A-Verstoß kann die Fahrerlaubnis sogar entzogen werden.
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Die Sanktionierung eines Rotlichtverstoßes stützt sich auf mehrere Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Sie regeln sowohl das Verbot, bei Rot zu fahren, als auch die Ahndung als Ordnungswidrigkeit.
| Tatbestandsnummer | Verstoßbeschreibung |
|---|---|
| 137000 | Rotlicht missachtet (einfacher Verstoß, Ampel weniger als 1 Sekunde rot) |
| 137006 | Rotlicht missachtet mit Gefährdung |
| 137012 | Rotlicht missachtet mit Sachbeschädigung |
| 137100 | Rotlicht überfahren, länger als 1 Sekunde rot (qualifizierter Verstoß) |
| 137106 | Qualifizierter Rotlichtverstoß mit Gefährdung |
| 137112 | Qualifizierter Rotlichtverstoß mit Sachbeschädigung |
Zusammengenommen bilden diese Normen die rechtliche Grundlage, auf der jeder Rotlichtverstoß geahndet wird. Die vorwerfbare Rotzeit entscheidet dabei über die Einstufung als einfacher oder qualifizierter Verstoß.
Ein Sonderfall liegt vor, wenn an einer roten Ampel ein Grünpfeil-Schild (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO, Zeichen 720 StVO) angebracht ist. Dieses erlaubt es, auch bei Rot nach rechts abzubiegen, unter bestimmten Bedingungen:
| Verstoß | Pkt. | BG | FV | Einspruch? |
|---|---|---|---|---|
| Mit Grünpfeil abgebogen, ohne anzuhalten | 1 | 70€ | Nein | Prüfen ** |
| + Gefährdung anderer | 1 | 100€ | Nein | Prüfen ** |
| + Mit Sachbeschädigung | 1 | 120€ | Nein | Prüfen ** |
| + Behinderung von Fußgängern oder Radfahrern | 1 | 100€ | Nein | Prüfen ** |
Wird die Haltelinie ohne Anhalten überfahren, liegt ein Rotlichtverstoß vor, obwohl ein Grünpfeil vorhanden ist. In diesem Fall sieht die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) ein Bußgeld von 70 € und einen Punkt in Flensburg vor. Kommt es zu einer Gefährdung oder einem Unfall, fallen die Sanktionen höher aus.
Der Grünpfeil stellt kein generelles „Freifahrtsignal“ dar, sondern eine Sonderregelung, die nur unter Beachtung der Sorgfaltspflichten gilt. Wer bei Rot ohne Halt und ohne Rücksicht rechts abbiegt, begeht einen schwerwiegenden Verstoß.
Wird ein Rotlichtverstoß durch eine stationäre Rotlichtüberwachungsanlage (umgangssprachlich „Rotlichtblitzer“) oder durch eine mobile Messung festgestellt, beginnt ein standardisiertes Bußgeldverfahren. Die rechtliche Grundlage bildet § 24 StVG in Verbindung mit der BKatV.
Der Ablauf ist bundesweit einheitlich geregelt. Ob ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat, hängt von den konkreten Umständen des Falls ab. Gerade bei drohendem Fahrverbot ist eine Prüfung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht empfehlenswert.
Ein Rotlichtverstoß wird als schwerwiegender A-Verstoß gewertet (Anlage 12 FeV) und zieht neben Geldbußen auch Punkte und häufig auch Fahrverbote nach sich. Da die Konsequenzen erheblich sind, kann ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid im Einzelfall sinnvoll sein, insbesondere wenn Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Rechtsgrundlage für den Einspruch ist § 67 OWiG.
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