Alkohol am Steuer hat oft existenzbedrohende Konsequenzen. Wer glaubt, dass unter 0,5 Promille rechtlich nichts passieren kann, irrt gewaltig. Bereits ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen. Wir klären auf, wann "nur" ein Bußgeldbescheid droht und wann der Führerschein unwiderruflich entzogen wird.
Promille-Strafen-Rechner
Spielen Sie Ihre Situation durch und erfahren Sie sofort, mit welchen gesetzlichen Konsequenzen Sie rechnen müssen.
Das deutsche Verkehrsrecht ist beim Thema Alkohol gestaffelt. Es unterscheidet scharf zwischen einer bloßen Ordnungswidrigkeit und einer Straftat, die vor einem Strafgericht verhandelt wird.
0,0 ‰
Verbot für Fahranfänger: Gilt in der Probezeit und für alle unter 21 Jahren. Strafe: 250 € Bußgeld, 1 Punkt, Aufbauseminar, Probezeitverlängerung.
0,3 - 0,49 ‰
Relative Fahruntüchtigkeit: Nur strafbar bei Auffälligkeiten (Schlangenlinien/Unfall). Strafe: Strafverfahren, Geldstrafe, 3 Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis.
Absolute Fahruntüchtigkeit: Immer eine Straftat (§ 316 StGB). Strafe: Entzug der Fahrerlaubnis, Geld/Freiheitsstrafe, 3 Punkte.
Ab 1,6 ‰
Straftat + MPU Pflicht: Wie ab 1,1 Promille, zusätzlich ist die Neuerteilung des Führerscheins an eine zwingend positive MPU geknüpft.
Jeder Promillewert im Detail: von 0,1 bis 1,6
Sie wollen wissen, was genau bei Ihrem Wert gilt? Die Tabelle zeigt jeden Promillewert in 0,1er-Schritten mit
rechtlicher Einordnung und den möglichen Folgen – oder Sie springen direkt zu Ihrem Wert:
0,0 ‰
Erlaubt (reguläre Fahrer)Keine Sanktion für reguläre Fahrer. Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 gilt die 0,0-Grenze (§ 24c StVG): 250 € Bußgeld, 1 Punkt, Aufbauseminar.
0,1 ‰
Erlaubt (reguläre Fahrer)Keine Sanktion für reguläre Fahrer. Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 gilt die 0,0-Grenze (§ 24c StVG): 250 € Bußgeld, 1 Punkt, Aufbauseminar.
0,2 ‰
Erlaubt (reguläre Fahrer)Keine Sanktion für reguläre Fahrer. Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 gilt die 0,0-Grenze (§ 24c StVG): 250 € Bußgeld, 1 Punkt, Aufbauseminar.
0,3 ‰
Relative Fahruntüchtigkeit möglichOhne Auffälligkeit für reguläre Fahrer sanktionsfrei. Mit Ausfallerscheinungen (z. B. Schlangenlinien) oder Unfall: Straftat (§§ 315c, 316 StGB) mit Geldstrafe, 3 Punkten und Entzug der Fahrerlaubnis.
0,4 ‰
Relative Fahruntüchtigkeit möglichOhne Auffälligkeit für reguläre Fahrer sanktionsfrei. Mit Ausfallerscheinungen (z. B. Schlangenlinien) oder Unfall: Straftat (§§ 315c, 316 StGB) mit Geldstrafe, 3 Punkten und Entzug der Fahrerlaubnis.
0,5 ‰
Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG)500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot (Ersttäter)*. Kommen Ausfallerscheinungen hinzu, wird daraus eine Straftat.
0,6 ‰
Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG)500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot (Ersttäter)*. Kommen Ausfallerscheinungen hinzu, wird daraus eine Straftat.
0,7 ‰
Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG)500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot (Ersttäter)*. Kommen Ausfallerscheinungen hinzu, wird daraus eine Straftat.
0,8 ‰
Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG)500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot (Ersttäter)*. Kommen Ausfallerscheinungen hinzu, wird daraus eine Straftat.
0,9 ‰
Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG)500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot (Ersttäter)*. Kommen Ausfallerscheinungen hinzu, wird daraus eine Straftat.
1,0 ‰
Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG)500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot (Ersttäter)*. Kommen Ausfallerscheinungen hinzu, wird daraus eine Straftat.
1,1 ‰
Absolute Fahruntüchtigkeit – StraftatImmer strafbar (§ 316 StGB), auch bei fehlerfreier Fahrt: Geld- oder Freiheitsstrafe, 3 Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist.
1,2 ‰
Absolute Fahruntüchtigkeit – StraftatImmer strafbar (§ 316 StGB), auch bei fehlerfreier Fahrt: Geld- oder Freiheitsstrafe, 3 Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist.
1,3 ‰
Absolute Fahruntüchtigkeit – StraftatImmer strafbar (§ 316 StGB), auch bei fehlerfreier Fahrt: Geld- oder Freiheitsstrafe, 3 Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist.
1,4 ‰
Absolute Fahruntüchtigkeit – StraftatImmer strafbar (§ 316 StGB), auch bei fehlerfreier Fahrt: Geld- oder Freiheitsstrafe, 3 Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist.
1,5 ‰
Absolute Fahruntüchtigkeit – StraftatImmer strafbar (§ 316 StGB), auch bei fehlerfreier Fahrt: Geld- oder Freiheitsstrafe, 3 Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist.
1,6+ ‰
Straftat + MPU-AnordnungZusätzlich zur Strafe ordnet die Führerscheinstelle regelmäßig eine MPU an – das gilt ab 1,6 Promille sogar für Radfahrer.
* Wiederholungstäter nach § 24a StVG: zweiter Verstoß 1.000 € und 3 Monate Fahrverbot, dritter Verstoß 1.500 € und 3 Monate.
Die Werte gelten für die Blutalkoholkonzentration; für Atemalkohol gelten eigene Grenzwerte (0,25 mg/l entsprechen 0,5 ‰).
Der große Unterschied: Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis
Viele Betroffene schmeißen diese beiden Begriffe in einen Topf. Juristisch und praktisch sind es jedoch zwei völlig verschiedene Welten:
Das Fahrverbot (1 bis 3 Monate)
Dies ist der "Denkzettel" bei Ordnungswidrigkeiten. Sie geben den Führerschein bei der Behörde ab. Nach Ablauf der Frist holen Sie ihn wieder ab und dürfen sofort wieder fahren. Die Erlaubnis bleibt erhalten. Wer ein Fahrverbot umgehen möchte, kann dies unter strengen Auflagen (oft Verdopplung des Bußgeldes) manchmal erreichen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis (Sperrfrist)
Dies ist die harte Konsequenz einer Straftat. Ihr Führerschein wird geschreddert. Die Fahrerlaubnis erlischt komplett. Nach Ablauf der gerichtlich verhängten Sperrfrist bekommen Sie nichts automatisch zurück. Sie müssen die Fahrerlaubnis bei der Behörde komplett neu beantragen und Ihre Eignung (oft durch eine MPU) beweisen.
Die 0,3-Promille-Falle: Was sind Ausfallerscheinungen?
"Ich habe doch nur ein Bier getrunken, ich bin unter 0,5!" – Ein oft fataler Irrtum. Sobald Sie alkoholtypische Ausfallerscheinungen zeigen, stuft das Gesetz Sie als relativ fahruntüchtig ein. Aus der bloßen Fahrt nach dem Restaurantbesuch wird eine handfeste Straftat nach § 316 StGB.
Typische Anhaltspunkte für die Polizei sind:
Auffällige FahrweiseMarkante Schlangenlinien, das Überfahren der Mittelspur oder das Schneiden von Kurven.
Unsicheres ReagierenExtrem zögerliches Bremsen oder Fehlverhalten an der roten Ampel.
Körperliche AnzeichenLallen, Schwanken beim Aussteigen oder aggressives Verhalten bei der Polizeikontrolle.
Wichtig: Auch wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden, wird die Polizei bei 0,3 Promille genau prüfen, ob der Alkohol nicht doch mitursächlich war.
Probezeit & unter 21 Jahren: Null Toleranz
Für junge Fahrer hat der Gesetzgeber mit dem § 24c StVG eine harte Linie gezogen: 0,0 Promille. Wer in der Probezeit auch nur den kleinsten Restalkohol im Blut hat, begeht einen sogenannten A-Verstoß.
250 €BußgeldSofort fällig – auch beim kleinsten Restalkohol (§ 24c StVG).
4 JahreProbezeitZwingende Verlängerung der Probezeit von zwei auf insgesamt vier Jahre.
SeminarAufbauseminarVerpflichtende Teilnahme – die Kosten trägt der Betroffene selbst.
MPU ("Idiotentest"): Der harte Weg zurück
Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) ist kein normaler "Test", sondern eine intensive Begutachtung Ihrer charakterlichen Fahreignung. Sie wird zwingend angeordnet:
1Bei einer Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille oder mehr.
2Bei wiederholten Auffälligkeiten (z. B. zweimal mit der 0,5-Promille-Grenze erwischt).
3Wenn Anzeichen für generellen Alkoholmissbrauch vorliegen.
Die MPU erfordert Vorbereitung. In den meisten Fällen müssen Sie durch Haaranalysen oder Urintests eine Abstinenz von 6 bis 12 Monaten lückenlos nachweisen, bevor Sie überhaupt antreten dürfen.
Praxis-Hinweis zur MPU
Warten Sie nicht, bis die gerichtliche Sperrfrist abgelaufen ist! Beginnen Sie sofort nach der Tat mit der Vorbereitung und dem Sammeln von Abstinenznachweisen. Wer die Frist untätig absitzt, verlängert seine Zeit ohne Führerschein oft um ein komplettes Jahr.
Zahlt die Kfz-Versicherung bei einem Alkoholunfall?
Ein Unfall unter Alkoholeinfluss bringt oft massiven finanziellen Schaden mit sich, da Versicherungen bei Trunkenheitsfahrten konsequent durchgreifen:
Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Versicherung entschädigt das Unfallopfer, nimmt Sie als betrunkenen Fahrer danach jedoch in Regress. Das bedeutet: Sie fordert bis zu 5.000 Euro von Ihnen zurück.
Kaskoversicherung (Vollkasko): Wegen grober Fahrlässigkeit verweigern die meisten Versicherer die Zahlung komplett. Sie bleiben auf dem Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug sitzen.
Wann ist anwaltliche Hilfe sinnvoll?
Sobald Sie Post von der Polizei (Anhörungsbogen) erhalten, gilt die goldene Regel: Schweigen ist Gold. Machen Sie ohne juristischen Beistand niemals Angaben zur Sache.
Ein spezialisierter Rechtsanwalt fordert zuerst die Akteneinsicht an. Oft lassen sich Formfehler bei der Blutentnahme, fehlerhafte Protokolle am Atemalkoholgerät oder Ungenauigkeiten bei der Zeugenaussage der Beamten finden. Solche Fehler können das Verfahren im besten Fall kippen oder das Strafmaß (im Strafverfahren) deutlich mildern.
Optional: Behördenschreiben hochladen oder fotografieren.
Sind Sie rechtsschutzversichert?
Ja
Nein
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Angebot eines Partneranwalts; Anfragen werden direkt weitergeleitet. „JUSORA – Ihr gutes Recht“ erbringt keine Rechtsberatung.
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Ihre Rechte:
Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf erteilter Einwilligungen (mit Wirkung für die Zukunft), Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
Nein. Für E-Scooter gelten exakt dieselben strengen Promillegrenzen wie für Autos (0,5-Grenze, Straftat ab 1,1 Promille). Beim Fahrrad liegt die Grenze zwar bei 1,6 Promille, aber auch Radfahrer können bei 0,3 Promille und Schlangenlinien den PKW-Führerschein verlieren.
Kann ich die Blutabnahme verweigern?
Die Polizei darf eine Blutentnahme bei konkretem Verdacht auf eine Straftat (§ 316 StGB) auch ohne richterlichen Beschluss anordnen (Gefahr im Verzug). Wer sich wehrt, riskiert die Anwendung körperlichen Zwangs. Den freiwilligen Atemalkoholtest am Straßenrand dürfen Sie hingegen verweigern.
Wie lange baut sich Alkohol ab?
Ein gesunder Körper baut im Durchschnitt nur etwa 0,1 bis 0,15 Promille pro Stunde ab. Ein Mittel zur Beschleunigung (Kaffee, Schwitzen, Schlafen) gibt es nicht. Wer nachts viel trinkt, hat am nächsten Morgen auf dem Weg zur Arbeit oft noch gefährlichen Restalkohol im Blut.
Ab wann ist Alkohol am Steuer eine Straftat?
Ab 1,1 Promille immer (absolute Fahruntüchtigkeit, § 316 StGB) – auch bei fehlerfreier Fahrt. Bereits ab 0,3 Promille wird es zur Straftat, wenn Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien hinzukommen oder ein Unfall passiert. Zwischen 0,5 und 1,09 Promille ohne Auffälligkeiten liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor.
Ab wann droht die MPU?
In der Regel ab 1,6 Promille – dann ordnet die Führerscheinstelle vor der Neuerteilung eine medizinisch-psychologische Untersuchung an. Das gilt auch für Radfahrer, die mit 1,6 Promille oder mehr erwischt werden. Bei Wiederholungstätern kann die MPU schon bei niedrigeren Werten angeordnet werden.
Ein spezialisierter Rechtsanwalt fordert bei Trunkenheitsfahrten zuerst die Akteneinsicht an.
Oft lassen sich Formfehler
bei der Blutentnahme, fehlerhafte Protokolle am Atemalkoholgerät oder Ungenauigkeiten bei der
Zeugenaussage der Beamten finden.
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