Der Bußgeldbescheid ist da – meist in einem auffälligen gelben Briefumschlag. Ab diesem Moment ist § 67 OWiG die wichtigste Norm für Sie. Er regelt Ihr Recht, den Bescheid nicht einfach hinzunehmen, sondern gerichtlich prüfen zu lassen.
Rechtlich gesehen ist der Einspruch ein sogenannter „Rechtsbehelf“. Er bewirkt, dass der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig wird und die Vollstreckung (Zahlung des Bußgeldes, Abgabe des Führerscheins) vorerst gestoppt wird. Doch Vorsicht: Wer beim Einspruch die gesetzlichen Vorgaben missachtet, verliert sein Recht auf Verteidigung unwiderruflich.
Die 14-Tage-Frist läuft! Wir prüfen Ihren Bußgeldbescheid sofort auf Messfehler, Formfehler und Verjährung. Legen Sie nicht ungeprüft Einspruch ein – nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.
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Gemäß § 67 Abs. 1 OWiG muss der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde eingehen. Das Datum der Zustellung finden Sie auf dem gelben Briefumschlag – es ist der Tag, an dem der Postbote den Brief in Ihren Briefkasten eingeworfen hat.
Achtung: Es kommt nicht auf den Poststempel Ihres Briefes an, sondern darauf, wann der Einspruch bei der Behörde im Briefkasten landet. Wer den Brief am letzten Tag der Frist abschickt, riskiert, dass der Einspruch als verspätet verworfen wird. In diesem Fall wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und ist nicht mehr anfechtbar.
Das Gesetz schreibt vor, dass der Einspruch „schriftlich oder zur Niederschrift“ bei der Verwaltungsbehörde einzulegen ist. Das bedeutet:
| Szenario | Erfolgschance | Aktion |
|---|---|---|
| Messfehler (Blitzer ungenau) | Hoch (ca. 15-20% fehlerhaft) | Prüfen ** |
| Falscher Fahrer identifiziert | Sehr hoch (Einstellung wahrscheinlich) | Hilfe ** |
| Verjährung eingetreten | 100% (Verfahrenshindernis) | Stoppen ** |
Ein weit verbreiteter Irrtum: „Ich muss sofort schreiben, warum ich unschuldig bin.“ Das stimmt nicht. Gemäß § 67 OWiG muss der Einspruch nicht sofort begründet werden. Es reicht aus, fristgerecht zu schreiben: „Ich lege gegen den Bußgeldbescheid vom [Datum], Aktenzeichen [Nummer], Einspruch ein.“
Taktisch ist es oft sogar besser, die Begründung erst nach erfolgter Akteneinsicht durch einen Anwalt nachzureichen. Wer sich zu früh rechtfertigt, liefert der Behörde oft ungewollt Beweise (z.B. das Eingeständnis, gefahren zu sein).
Haben Sie die 14-Tage-Frist unverschuldet versäumt (z.B. wegen eines Krankenhausaufenthalts oder Auslandsurlaubs ohne Nachsendeauftrag)? Dann bietet § 52 OWiG (i.V.m. § 44 StPO) die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie müssen innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses den Einspruch nachholen und glaubhaft machen, warum Sie an der Fristwahrung gehindert waren.
Ein Einspruch dient nicht nur dazu, ein Bußgeld komplett zu streichen. Er bietet taktische Möglichkeiten:
Ein Einspruch „auf eigene Faust“ führt selten zum Erfolg, da die Behörde ihre eigenen Bescheide ungern korrigiert. Der wahre Hebel liegt in der technischen Prüfung. Nur ein Anwalt erhält die vollständige Messakte inklusive Eichprotokollen, Schulungsnachweisen der Beamten und der digitalen Rohmessdaten. Da Studien zeigen, dass ein erheblicher Teil der Bußgeldbescheide fehlerhaft ist, ist die Prüfung nach § 67 OWiG oft der einzige Weg, Punkte in Flensburg oder den Verlust des Führerscheins zu verhindern.
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