§ 1361 BGB regelt den sogenannten Trennungsunterhalt. Dieser Unterhalt steht einem Ehegatten zu, wenn die Eheleute getrennt leben, aber die Ehe noch nicht geschieden ist. Ziel ist es, den finanziell schwächeren Partner während der Trennungsphase zu unterstützen.
Die konkrete Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen. Es gelten häufig die Düsseldorfer Tabelle und ergänzende Leitlinien der Oberlandesgerichte.
| Grundlage | Regelung | Hinweis |
|---|---|---|
| Nettoeinkommen | Ermittlung beider Einkommen abzüglich berufsbedingter Aufwendungen | Regelmäßig wird der Durchschnitt der letzten 12 Monate berechnet. |
| Bedarf | 60 % des bereinigten Differenzeinkommens | In der Praxis meist einfache Bedarfsquote ohne detaillierten Lebensstandardabgleich. |
| Dauer | Ab Trennung bis zur Scheidung | Nach Scheidung: Prüfung auf nachehelichen Unterhalt (§ 1570 ff. BGB). |
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann in bestimmten Fällen ausgeschlossen oder gekürzt werden:
Wer Trennungsunterhalt geltend machen will, sollte strukturiert und rechtssicher vorgehen. Diese Schritte helfen:
Schriftlich festhalten, ab wann getrennt gelebt wird (z. B. Wohntrennung oder häusliche Aufteilung).
Beide Seiten sind zur Offenlegung verpflichtet – Gehaltsnachweise, Steuerbescheide etc.
Ein Fachanwalt oder eine Beratungsstelle kann die Höhe korrekt und gerichtsfest ermitteln.
Schriftlich und nachweisbar fordern – ggf. gerichtliche Geltendmachung durch einstweilige Anordnung.
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