Ein kleiner Parkrempler, ein hinterlassener Zettel oder Sie haben den Kratzer wirklich nicht bemerkt? Schnell wird daraus ein handfestes Strafverfahren wegen Unfallflucht. Die Folgen werden oft unterschätzt und können bis zum Führerscheinentzug führen. Machen Sie jetzt keine Aussage bei der Polizei, sondern lassen Sie Ihren Fall diskret, kostenlos und unverbindlich von unserem Experten prüfen und erfahren Sie, ob sich eine Strafe vermeiden oder zumindest die Fahrerlaubnis retten lässt.
Kostenlose ErstberatungEin kurzer, fast unmerklicher Rempler beim Ausparken, ein gestreifter Außenspiegel in einer engen Seitenstraße – oft bemerken Autofahrer überhaupt nicht, dass sie einen Schaden verursacht haben. Umso größer ist der Schock, wenn wenige Wochen später ein Zeugenfragebogen oder eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter im Briefkasten liegt.
Der Vorwurf wiegt schwer: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), umgangssprachlich Fahrerflucht oder Unfallflucht genannt. Für die meisten Beschuldigten steht jetzt nicht nur eine empfindliche Geldstrafe im Raum, sondern die reale Gefahr, die Fahrerlaubnis und damit oft auch die berufliche Existenz zu verlieren.
Viele Autofahrer glauben irrtümlich, dass ein Zettel an der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs ausreicht. Das ist ein fataler Rechtsirrtum. Eine Straftat begehen Sie nicht durch den Unfall selbst (dieser ist meist nur eine Ordnungswidrigkeit), sondern durch Ihr Verhalten danach.
Strafbar macht sich, wer als Unfallbeteiligte:r den Unfallort verlässt, bevor die notwendigen Personalien, Fahrzeugdaten und die Art der Beteiligung zweifelsfrei festgestellt wurden. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied, ob der Vorfall im fließenden Verkehr auf der Landstraße oder nachts auf einem privaten Supermarktparkplatz passiert ist. Ein vermeintlicher „Bagatellschaden“ reicht völlig aus, um sich der Fahrerflucht schuldig zu machen.
Um ein Strafverfahren von vornherein zu vermeiden, gelten strikte gesetzliche Pflichten:
Zunächst gilt die Wartepflicht. Sie müssen eine angemessene Zeit am Unfallort verweilen, um dem Geschädigten oder der Polizei die Feststellung Ihrer Daten zu ermöglichen. Was „angemessen“ bedeutet, hängt vom Einzelfall ab: Bei einem kleinen Parkrempler am Tag sind oft 30 Minuten ausreichend, bei Unfällen mit Personenschaden oder nachts auf einer Landstraße müssen Sie zwingend auf die Polizei warten.
Ist niemand vor Ort und die Wartezeit ergebnislos verstrichen, müssen Sie den Unfall unverzüglich polizeilich melden. Tun Sie das nicht, steht sofort der Vorwurf der Unfallflucht am Parkplatz im Raum.
Wer das behördliche Schreiben komplett ignoriert, riskiert, dass die Polizei eine Fahrtenbuchauflage prüft, falls der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Bevor Sie jedoch voreilig reagieren und sich um Kopf und Kragen reden, prüfen Sie lieber mit anwaltlicher Hilfe, ob Sie ein drohendes Fahrverbot umgehen können. Machen Sie niemals Angaben zur Sache ohne vorherige Akteneinsicht!
Das Strafmaß bei Fahrerflucht ist nicht pauschal festgelegt, sondern richtet sich nach der Schwere des Vorfalls. Die Gerichte schauen hierbei vor allem auf zwei Faktoren: Gab es Verletzte und wie teuer ist die Reparatur des gegnerischen Fahrzeugs? Nutzen Sie diesen Rechner für eine erste Orientierung.
Neben der reinen strafrechtlichen Verurteilung durch das Gericht gibt es einen ganzen Rattenschwanz an administrativen und finanziellen Konsequenzen. Es ist wichtig, das Gesamtbild zu verstehen:
Eine Verurteilung ist keineswegs in Stein gemeißelt. Im Strafrecht gilt: Die Ermittlungsbehörden müssen Ihnen die Schuld zweifelsfrei nachweisen. Erfahrene Strafverteidiger setzen an genau diesen Beweislücken an. Die drei erfolgreichsten Verteidigungsansätze:
Unerlaubtes Entfernen erfordert Vorsatz. Sie müssen den Unfall bemerkt haben. Wenn Sie beim Ausparken das Radio anhatten, der Motor brummte oder die Erschütterung minimal war, haben Sie es schlicht nicht gemerkt. Ein spezialisierter Anwalt kann durch ein biomechanisches Sachverständigengutachten oft nachweisen, dass der Unfall akustisch, visuell oder taktil nicht wahrnehmbar war.
Oft notieren Zeugen nur das Kennzeichen des flüchtigen Fahrzeugs. Die Polizei schreibt dann den Halter an. Aber: In Deutschland gibt es keine Halterhaftung im Strafrecht! Wenn Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und nicht aussagen, wer gefahren ist, kann die Polizei oft keinen Fahrer ermitteln. Das Verfahren muss dann mangels Beweisen eingestellt werden.
Haben Sie den Unfall im ruhenden Verkehr (z.B. auf dem Parkplatz) verursacht und der Schaden war nicht allzu hoch? Wenn Sie sich innerhalb von 24 Stunden freiwillig bei der Polizei melden, kann das Gericht die Strafe stark abmildern oder sogar komplett davon absehen.
Die Polizei arbeitet bei Unfallflucht akribisch. Es werden Lackspuren gesichert, Splitter abgeglichen und Zeugen befragt. Wenn Sie Post erhalten, hat die Polizei Sie bereits im Visier.
Das wichtigste Gebot lautet jetzt: Schweigen! Rufen Sie nicht bei dem Sachbearbeiter an. Versuchen Sie nicht, Ausreden zu erfinden. Jede Einlassung wird in der Akte dokumentiert.
Ein auf Straftaten im Straßenverkehr spezialisierter Rechtsanwalt geht dabei strukturiert vor:
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