Im Jahr 2026 ist die Farbe Blau das Signal für viele Fahrzeughalter in Deutschland. Wer eine blaue Plakette führt, müsste theoretisch in diesem Jahr zur Hauptuntersuchung (HU) vorstellig werden. Die Zahl in der Mitte ("26") fixiert das Jahr, während die Zahl auf der 12-Uhr-Position den exakten Monat der Fälligkeit definieren würde.
Ein häufiger Irrtum betrifft den Spielraum: Es gäbe keinen gesetzlichen Anspruch auf eine "Kulanzzeit". Theoretisch könnte bereits am ersten Tag des Folgemonats eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. In der Praxis wird eine Überziehung von bis zu zwei Monaten bei Verkehrskontrollen oft nur mündlich verwarnt, doch ein Rechtsanspruch darauf bestünde nicht.
Die Sanktionen für das Überziehen der HU-Frist sind im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog festgeschrieben. Je länger die Prüfung hinausgezögert wird, desto wahrscheinlicher würde ein Bußgeld sowie die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg.
| Zeitraum der Überziehung | Sanktion (Pkw / Motorrad) | Punkte (Flensburg) |
|---|---|---|
| 2 bis 4 Monate | 15 Euro Verwarngeld | Keine |
| 4 bis 8 Monate | 25 Euro Verwarngeld | Keine |
| Mehr als 8 Monate | 60 Euro Bußgeld | 1 Punkt (B-Verstoß) |
Neben den staatlichen Bußgeldern müssten Fahrzeughalter bei den Prüforganisationen (TÜV, DEKRA, GTÜ etc.) mit einer Zusatzgebühr rechnen. Sobald der Termin um mehr als zwei Monate überschritten wird, wäre eine sogenannte vertiefte Hauptuntersuchung vorgeschrieben.
Diese Prüfung umfasst einen erweiterten Untersuchungsumfang und würde in der Regel einen Aufschlag von 20 % auf die reguläre HU-Gebühr nach sich ziehen. Da die Rückdatierung der Plakette bereits seit 2012 abgeschafft ist, erhielte das Fahrzeug zwar volle zwei Jahre Laufzeit ab dem Prüfdatum, die Mehrkosten für die Verspätung blieben jedoch bestehen.
Fahrzeuge, für die eine regelmäßige Sicherheitsprüfung (SP) vorgeschrieben ist – dazu könnten schwere Lkw, Busse oder Anhänger über 3,5 Tonnen zählen –, unterliegen einer deutlich strengeren Überwachung. Hier würde der Gesetzgeber bereits ab dem ersten Monat der Überziehung Bußgelder vorsehen, die schnell die Marke von 75 Euro und einen Punkt in Flensburg erreichen könnten.
Für Personen in der Probezeit könnte das Ignorieren des TÜV-Termins weitreichende Konsequenzen haben. Eine Überziehung von mehr als acht Monaten wird im Regelfall als B-Verstoß gewertet. Während ein einzelner B-Verstoß zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Probezeitdauer hätte, würde ein zweiter Verstoß dieser Kategorie (oder ein zusätzlicher A-Verstoß) zur Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre und zur Anordnung eines Aufbauseminars führen können.
Ein weit verbreiteter Mythos besagt, dass ohne TÜV der Versicherungsschutz sofort erlöschen würde. Das wäre in der Kfz-Haftpflichtversicherung faktisch nicht der Fall – die Versicherung müsste den Schaden des Unfallgegners zunächst regulieren.
Allerdings könnte die Versicherung den Halter im Wege des Regresses mit bis zu 5.000 Euro belasten, wenn nachgewiesen werden könnte, dass ein technischer Mangel unfallursächlich war, der bei einer fristgerechten HU entdeckt worden wäre. In der Kaskoversicherung könnte bei grober Fahrlässigkeit sogar die komplette Leistung für den eigenen Schaden entfallen.
Sollte das Fahrzeug die Untersuchung aufgrund erheblicher Mängel nicht bestehen, erhielte der Halter einen Mängelbericht. Ab diesem Tag begänne eine Frist von genau einem Monat zur Wiedervorführung. Würde diese Frist versäumt, müsste eine komplett neue Hauptuntersuchung durchgeführt werden – inklusive der vollen erneuten Gebührenlast. Eine Verlängerung dieser Frist wäre im Regelfall nicht vorgesehen.
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