§ 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse. Der Paragraph unterscheidet zwischen den Fristen, die ein Arbeitnehmer einhalten muss, und denen, die für den Arbeitgeber gelten. Dabei berücksichtigt das Gesetz insbesondere die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers.
Für Arbeitnehmer gilt eine einheitliche Kündigungsfrist:
In Arbeits- oder Tarifverträgen können abweichende Fristen vereinbart werden, jedoch nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers, sofern kein Tarifvertrag Anwendung findet.
Für Arbeitgeber gelten gestaffelte Kündigungsfristen – abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses:
Die Staffelung beginnt erst nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit. Die Fristen gelten nur bei ordentlicher Kündigung und können durch Tarifverträge abweichen.
§ 622 BGB sieht auch einige Besonderheiten und Einschränkungen vor:
Eine Kündigung sollte immer ernst genommen und rechtlich geprüft werden. Dabei hilft ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, insbesondere bei:
Ist die Kündigung schriftlich und fristgerecht erfolgt? Ein Formfehler kann zur Unwirksamkeit führen.
Ob verhaltensbedingt, betriebsbedingt oder personenbedingt – nicht jede Kündigung ist rechtens.
Gegen eine unwirksame Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Wichtig: Die Kündigungsfristen aus § 622 BGB gelten nur für die ordentliche Kündigung. Bei fristloser Kündigung greifen andere Regelungen (§ 626 BGB).
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