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Paragraph §  622 BGB

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BGB § 622

Paragraph 622 BGB unterscheidet zwischen den Fristen, die ein Arbeitnehmer einhalten muss, und denen, die für den Arbeitgeber gelten.

Was regelt § 622 BGB?

§ 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse. Der Paragraph unterscheidet zwischen den Fristen, die ein Arbeitnehmer einhalten muss, und denen, die für den Arbeitgeber gelten. Dabei berücksichtigt das Gesetz insbesondere die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers.

  1. Grundkündigungsfrist: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende für Arbeitnehmer.
  2. Fristenstaffel für Arbeitgeber: Je länger die Betriebszugehörigkeit, desto länger die Kündigungsfrist.
  3. Abweichungen: Tarifverträge und individuelle Vereinbarungen können andere Fristen regeln.

Kündigungsfristen für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer gilt eine einheitliche Kündigungsfrist:

  1. Frist: Vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
  2. Form: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail reicht nicht aus.
  3. Keine Staffelung: Die Dauer der Betriebszugehörigkeit spielt bei der Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer keine Rolle.

In Arbeits- oder Tarifverträgen können abweichende Fristen vereinbart werden, jedoch nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers, sofern kein Tarifvertrag Anwendung findet.

Kündigungsfristen für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber gelten gestaffelte Kündigungsfristen – abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses:

  1. 2 Jahre: 1 Monat zum Monatsende
  2. 5 Jahre: 2 Monate zum Monatsende
  3. 8 Jahre: 3 Monate zum Monatsende
  4. 10 Jahre: 4 Monate zum Monatsende
  5. 12 Jahre: 5 Monate zum Monatsende
  6. 15 Jahre: 6 Monate zum Monatsende
  7. 20 Jahre: 7 Monate zum Monatsende

Die Staffelung beginnt erst nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit. Die Fristen gelten nur bei ordentlicher Kündigung und können durch Tarifverträge abweichen.

Besonderheiten und Ausnahmen

§ 622 BGB sieht auch einige Besonderheiten und Einschränkungen vor:

  1. Probezeit: Während der Probezeit (max. 6 Monate) beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen.
  2. Kleinbetriebe: In Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern kann die ordentliche Kündigung erleichtert sein.
  3. Tarifverträge: Tarifliche Regelungen können kürzere oder längere Kündigungsfristen vorsehen.

Tipps und Rechtsschutz bei Kündigung

Eine Kündigung sollte immer ernst genommen und rechtlich geprüft werden. Dabei hilft ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, insbesondere bei:

1.

Form prüfen

Ist die Kündigung schriftlich und fristgerecht erfolgt? Ein Formfehler kann zur Unwirksamkeit führen.

2.

Kündigungsgrund bewerten

Ob verhaltensbedingt, betriebsbedingt oder personenbedingt – nicht jede Kündigung ist rechtens.

3.

Klagefrist einhalten

Gegen eine unwirksame Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Wichtig: Die Kündigungsfristen aus § 622 BGB gelten nur für die ordentliche Kündigung. Bei fristloser Kündigung greifen andere Regelungen (§ 626 BGB).




SEO- & Legal-Tech Experte

Christian Hollmann

Autor & Gründer
Christian Hollmann ist Mitgründer von JUSORA® und seit 2005 im SEO Bereich tätig. Mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung juristischer Inhalte für Kanzleien bereitet er Rechtsthemen klar, strukturiert und leserfreundlich auf.

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