Der § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist das Fundament für das Ende eines Arbeitsverhältnisses. Er legt fest, dass der Arbeitnehmer schnell und flexibel wechseln darf, während der Arbeitgeber mit zunehmender Betriebszugehörigkeit immer längere Fristen einhalten muss. Weshalb? Um langjährigen Mitarbeitern mehr Zeit zu geben, sich auf dem Arbeitsmarkt neu zu orientieren.
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Wenn der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nichts anderes sagt, gilt für Sie immer § 622 Abs. 1 BGB: Vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Weshalb das so flexibel ist? Damit Sie schnell auf neue Jobangebote reagieren können.
Wenn das Unternehmen kündigt, greift die soziale Staffelung nach § 622 Abs. 2 BGB. Je länger die Betriebszugehörigkeit, desto mehr Zeit muss Ihnen gewährt werden:
Es zählen alle Beschäftigungsjahre ab Arbeitsbeginn. Die alte Regelung im BGB, nach der Jahre vor dem 25. Lebensjahr nicht zählen, ist aufgrund von Altersdiskriminierung vom EuGH für unwirksam erklärt worden.
Nein! Laut § 622 Abs. 6 BGB darf für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für den Arbeitgeber. Solche Klauseln sind unwirksam – in diesem Fall fallen Sie auf die gesetzliche 4-Wochen-Frist zurück.
Hat der Arbeitgeber die Frist falsch berechnet oder Sie fristlos vor die Tür gesetzt? Dann müssen Sie sofort reagieren:
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Haftungsausschluss: Dieser Artikel wurde mit größter Sorgfalt erstellt und dient der allgemeinen Information. Er stellt keine rechtliche Beratung dar. Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge können von den gesetzlichen Regelungen abweichen. JUSORA übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit der Informationen oder die Ergebnisse des Fristen-Rechners. Wenden Sie sich bei Fristversäumnissen umgehend an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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