Als A-Verstoß werden nach deutschem Verkehrsrecht besonders schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten bezeichnet. Sie sind in der Anlage 12 zu § 34 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ausdrücklich aufgelistet und unterscheiden sich klar von den weniger schwerwiegenden B-Verstößen. Der Gesetzgeber wertet A-Verstöße deshalb härter, weil sie die Verkehrssicherheit unmittelbar gefährden oder ein erhöhtes Unfallrisiko mit sich bringen.
Für Fahranfänger ist der A-Verstoß besonders relevant: Schon ein einziger Verstoß genügt, um eine Probezeitverlängerung und die Teilnahme an einem Aufbauseminar auszulösen. Aber auch für erfahrene Fahrer können A-Verstöße gravierende Konsequenzen haben – von Punkten in Flensburg bis hin zu Fahrverboten und Geldbußen.
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A-Verstöße sind in der Anlage 12 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) definiert. Dort wird detailliert unterschieden, welche Verstöße als „schwerwiegend“ eingestuft werden und somit zu Probezeitmaßnahmen führen. Rechtliche Grundlage bildet § 24 StVG, der Verkehrsordnungswidrigkeiten allgemein regelt, sowie § 2a StVG, der spezielle Regelungen für Fahranfänger enthält. Ergänzend gilt die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), die die Bußgelder und Punkte festlegt.
Typische A-Verstöße sind solche, die die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer akut gefährden können. Sie umfassen sowohl klassische Verstöße wie Rotlicht- oder Abstandsdelikte als auch Verstöße gegen Vorschriften zum Handygebrauch oder zur Vorfahrt.
A-Verstöße ziehen härtere Sanktionen nach sich als B-Verstöße. Die Höhe des Bußgeldes und die Anzahl der Punkte bestimmen sich nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). In schwereren Fällen kann zusätzlich ein Fahrverbot nach § 25 StVG verhängt werden.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über typische A-Verstöße und deren Folgen:
| Verstoß | Folge | ||||
|---|---|---|---|---|---|
|
Rotlichtverstoß Rot länger als 1 Sekunde / mit Gefährdung |
200–360 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot | Prüfen ** | |||
|
Abstand Zu geringer Sicherheitsabstand ab 100 km/h |
80–320 € Bußgeld, 1–2 Punkte, ggf. Fahrverbot | Prüfen ** | |||
|
Geschwindigkeit Ab 21 km/h (innerorts) / ab 26 km/h (außerorts) |
80–320 € Bußgeld, Punkte, ggf. Fahrverbot | Prüfen ** | |||
|
Überholen Überholen trotz Verbot / unklarer Lage |
ab 150 € Bußgeld, 1 Punkt, ggf. Fahrverbot | Prüfen ** | |||
|
Handy am Steuer Nutzung ohne Freisprecheinrichtung |
100 € Bußgeld, 1 Punkt | Prüfen ** | |||
|
Vorfahrt Vorfahrt genommen mit Gefährdung |
ab 120 € Bußgeld, 1 Punkt | Prüfen ** | |||
| Hinweis: Die tatsächlichen Maßnahmen können – insbesondere in der Probezeit – abhängig von Einzelfall, Gefährdung und Vorbelastungen variieren. | |||||
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Fahranfänger sind nach § 2a StVG besonders streng geregelt. Schon der erste A-Verstoß löst eine Probezeitverlängerung von 2 auf 4 Jahre aus und verpflichtet zur Teilnahme an einem Aufbauseminar. Ein zweiter A-Verstoß führt zur Verwarnung und der Empfehlung, eine verkehrspsychologische Beratung in Anspruch zu nehmen. Beim dritten A-Verstoß wird die Fahrerlaubnis entzogen – oft mit der Auflage, eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) zu bestehen.
Während B-Verstöße eher formale oder geringfügige Ordnungswidrigkeiten darstellen (z. B. fehlende Papiere oder Parkverstöße), sind A-Verstöße schwerwiegende Eingriffe in die Verkehrssicherheit. Der wesentliche Unterschied für Fahranfänger: ein einziger A-Verstoß genügt, um Probezeitmaßnahmen auszulösen, während bei B-Verstößen erst zwei Verstöße erforderlich sind.
Wiederholte A-Verstöße verschärfen die Maßnahmen stufenweise. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass junge Fahrer rechtzeitig ihr Verhalten ändern:
Gerade in der Probezeit können selbst kleinere Verstöße erhebliche Folgen haben – von Probezeitverlängerung bis Aufbauseminar. Umso wichtiger ist es, die Beweislage genau zu prüfen: Was hat der Beamte tatsächlich gesehen? Gibt es Foto- oder Videomaterial? Ist klar erkennbar, was Sie getan haben oder liegt nur eine kurze Beobachtungssituation vor? Auch der Ablauf über Zeugenfragebogen, Anhörung und Bußgeldbescheid ist dabei entscheidend.
Gerade bei A-Verstößen in der Probezeit kann es sinnvoll sein, vor weiteren Schritten Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen und erst danach über das Vorgehen zu entscheiden.
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