JUSORA - Ihr gutes Recht

🎓 Was regelt ein Arbeitsvertrag?

Der Arbeitsvertrag ist das zentrale Dokument eines Arbeitsverhältnisses. Er verpflichtet den Arbeitnehmer zur Erbringung einer Arbeitsleistung und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Vergütung (§ 611a BGB). Neben diesen Grundpflichten regelt der Vertrag weitere wichtige Aspekte wie Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen und mögliche Sonderleistungen. Auch wenn ein Vertrag mündlich gültig sein kann, ist eine schriftliche Fixierung aus Beweisgründen unerlässlich.

Reform des Nachweisgesetzes (NachwG)

Seit der Reform des Nachweisgesetzes (NachwG) im August 2022 müssen Arbeitgeber neuen Mitarbeitenden die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich aushändigen – und zwar handschriftlich unterschrieben, nicht elektronisch (§ 2 NachwG).

Pflichtangaben im Arbeitsvertrag

Nach § 2 NachwG muss ein Arbeitsvertrag mindestens folgende Inhalte enthalten:

  • Name und Anschrift beider Vertragsparteien
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses (und ggf. Enddatum bei Befristung)
  • Arbeitsort – auch bei mobilem Arbeiten muss ein Hauptarbeitsplatz angegeben werden
  • Tätigkeitsbeschreibung – möglichst konkret, sonst riskieren Arbeitgeber später Nachbesserungen
  • Arbeitszeit – tägliche und wöchentliche Sollzeit, evtl. auch Schichtsysteme
  • Höhe und Zusammensetzung der Vergütung – inklusive Zuschläge, Prämien, Sonderzahlungen
  • Urlaubsanspruch – gesetzlich mindestens 24 Werktage bei 6-Tage-Woche (§ 3 BUrlG)
  • Kündigungsfristen – gesetzlich oder abweichend vertraglich geregelt (§ 622 BGB)
  • Hinweise auf Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen

Form des Arbeitsvertrags

Ein Arbeitsvertrag ist auch mündlich gültig – rechtlich wirksam ist bereits die Arbeitsaufnahme. Dennoch: Nur ein schriftlicher Vertrag schafft Rechtssicherheit. Besonders bei befristeten Arbeitsverträgen ist die Schriftform entscheidend (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Ohne schriftliche Befristung gilt der Vertrag automatisch als unbefristet.

Arbeitgeber sind seit August 2022 verpflichtet, alle wichtigen Bedingungen innerhalb von 7 Tagen nach Arbeitsbeginn schriftlich mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht droht ein Bußgeld (§ 4 NachwG).

Befristeter Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsverhältnis kann befristet geschlossen werden, sofern dies gesetzlich zulässig ist. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unterscheidet zwei Arten:

  • Befristung mit Sachgrund: z. B. Elternzeitvertretung, Projekt, Saisonarbeit (§ 14 Abs. 1 TzBfG)
  • Befristung ohne Sachgrund: maximal 2 Jahre, innerhalb dieser Zeit höchstens dreimal verlängerbar (§ 14 Abs. 2 TzBfG)

Ist eine Befristung unzulässig, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis – auch wenn etwas anderes vereinbart wurde.

Typische Klauseln – und worauf Sie achten sollten

  • Überstunden: Pauschalregelungen wie „mit dem Gehalt abgegolten“ sind nur zulässig, wenn sie zumutbar begrenzt sind
  • Versetzungsklauseln: Der Arbeitsort darf nicht „beliebig“ veränderbar sein – Grenzen müssen erkennbar sein
  • Probezeit: Maximal 6 Monate (§ 622 Abs. 3 BGB), sollte ausdrücklich geregelt sein
  • Ausschlussfristen: Kurzfristige Verfallfristen für Ansprüche sind oft unwirksam, wenn sie den Mindestlohn betreffen (§ 3 MiLoG)

Checkliste für Arbeitnehmer

Vor Unterzeichnung des Vertrags sollten Sie Folgendes prüfen:

  • Ist die Tätigkeit klar und realistisch beschrieben?
  • Sind Arbeitszeit, Pausen und Schichtmodelle klar geregelt?
  • Ist die Vergütung transparent aufgeschlüsselt?
  • Wurden relevante Tarifverträge angegeben?
  • Gibt es unangemessen einseitige Rechte des Arbeitgebers?