Der Arbeitsvertrag ist das zentrale Dokument eines Arbeitsverhältnisses. Er verpflichtet den Arbeitnehmer zur Erbringung einer Arbeitsleistung und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Vergütung (§ 611a BGB). Neben diesen Grundpflichten regelt der Vertrag weitere wichtige Aspekte wie Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen und mögliche Sonderleistungen. Auch wenn ein Vertrag mündlich gültig sein kann, ist eine schriftliche Fixierung aus Beweisgründen unerlässlich.
Seit der Reform des Nachweisgesetzes (NachwG) im August 2022 müssen Arbeitgeber neuen Mitarbeitenden die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich aushändigen – und zwar handschriftlich unterschrieben, nicht elektronisch (§ 2 NachwG).
Nach § 2 NachwG muss ein Arbeitsvertrag mindestens folgende Inhalte enthalten:
Ein Arbeitsvertrag ist auch mündlich gültig – rechtlich wirksam ist bereits die Arbeitsaufnahme. Dennoch: Nur ein schriftlicher Vertrag schafft Rechtssicherheit. Besonders bei befristeten Arbeitsverträgen ist die Schriftform entscheidend (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Ohne schriftliche Befristung gilt der Vertrag automatisch als unbefristet.
Arbeitgeber sind seit August 2022 verpflichtet, alle wichtigen Bedingungen innerhalb von 7 Tagen nach Arbeitsbeginn schriftlich mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht droht ein Bußgeld (§ 4 NachwG).
Ein Arbeitsverhältnis kann befristet geschlossen werden, sofern dies gesetzlich zulässig ist. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unterscheidet zwei Arten:
Ist eine Befristung unzulässig, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis – auch wenn etwas anderes vereinbart wurde.
Vor Unterzeichnung des Vertrags sollten Sie Folgendes prüfen: