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BAG-Urteil: Elektronische Gehaltsabrechnung ist grundsätzlich erlaubt

KI-generiertes Symbolbild Arbeitgeber müssen die Gehaltsabrechnung nicht mehr per Post zusenden.
Elektronische Entgeltabrechnung ᐅ Das BAG-Urteil (Zulässigkeit)
Arbeitgeber müssen die Gehaltsabrechnung nicht mehr per Post zusenden.

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BAG-Urteil: Elektronische Entgeltabrechnung grundsätzlich zulässig

Was hat das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 28. Januar 2025 (Az: 9 AZR 48/24) ein wegweisendes Urteil gefällt: Arbeitgeber dürfen Entgeltabrechnungen künftig grundsätzlich rein digital in einem passwortgeschützten Portal bereitstellen. Die Pflicht zur Erteilung der Abrechnung in Textform wird damit auch ohne Papier erfüllt.

Wieso ist dieses Urteil für die Praxis so wichtig?

Bisher herrschte oft Unsicherheit, ob Mitarbeiter auf die Abrechnung in Papierform bestehen können. Das BAG stellt klar, dass die digitale Bereitstellung ausreicht, sofern bestimmte Schutzmechanismen eingehalten werden. Das spart Unternehmen Zeit und Ressourcen.

§ 108 GewO
Abrechnungspflicht: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform erteilen. Laut BAG schließt diese Textform die digitale Übermittlung ausdrücklich ein.

Der Streitfall: Papier gegen Online-Postfach

Warum kam es überhaupt zur Klage?

In einem Einzelhandelsbetrieb wurde per Konzernbetriebsvereinbarung festgelegt, dass Lohnabrechnungen nur noch digital in einem externen Postfach bereitgestellt werden. Eine Verkäuferin weigerte sich jedoch, dieses System zu nutzen, und forderte weiterhin die klassische Zusendung per Post.

Die Kernpunkte: Was hat das BAG entschieden?

Das BAG hat den Fall grundlegend neu bewertet und zwei zentrale Thesen aufgestellt, die das Arbeitsverhältnis digitalisieren:

Wichtige Urteilsmerkmale

1
Die Holschuld Der Anspruch auf die Abrechnung ist laut BAG eine Holschuld. Der Arbeitgeber erfüllt seine Pflicht bereits dadurch, dass er das Dokument an einer Ausgabestelle bereitstellt – in diesem Fall das digitale Postfach.
2
Wahrung der Textform Ein dauerhafter Datenträger (wie ein PDF in einem geschützten Portal) reicht aus, um die gesetzliche Textform zu wahren. Ein Papierausdruck durch den Arbeitgeber ist nicht mehr zwingend erforderlich.

Ausnahme: Mitarbeiter ohne Internetzugang

Müssen Mitarbeiter jetzt zwingend einen PC besitzen?

Nein. Das BAG betonte, dass der Arbeitgeber die Interessen derer berücksichtigen muss, die privat keinen Online-Zugriff haben. Weshalb das fair ist? Weil niemand gezwungen werden kann, für den Job private Technik anzuschaffen.

Praxislösung: Der Terminal im Betrieb

Unternehmen können die digitale Pflicht erfüllen, indem sie im Betrieb einen PC-Arbeitsplatz oder ein Terminal zur Verfügung stellen, an dem die Mitarbeiter ihre Abrechnungen einsehen und bei Bedarf ausdrucken können.

Offene Fragen: Die Rolle des Betriebsrats

Ist das Urteil damit endgültig?

Nicht ganz. Das BAG hat den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht verwiesen. Warum? Es muss noch geklärt werden, ob der Konzernbetriebsrat überhaupt zuständig war oder ob der örtliche Betriebsrat hätte mitbestimmen müssen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Fazit für die Praxis

Das Urteil schafft Klarheit für die moderne Arbeitswelt. Dennoch müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer drei Punkte beachten:

  • Digitale Abrechnung ist jetzt der Standard.
  • Die Barrierefreiheit im Betrieb muss für alle gewahrt bleiben.
  • Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind zwingend zu prüfen.

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Quellen & Rechtliche Grundlagen

  • Bundesarbeitsgericht (BAG): Urteil vom 28. Januar 2025 – 9 AZR 48/24
  • Gewerbeordnung (GewO): § 108 Entgeltabrechnung
  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): § 87 Mitbestimmungsrechte

SEO- & Legal-Tech Experte

Christian Hollmann

Autor & Gründer
Christian Hollmann ist Mitgründer von JUSORA® und seit 2005 im Aufbau von komplexen Informationsstrukturen tätig. Mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung juristischer Inhalte für Kanzleien bereitet er Rechtsthemen klar, strukturiert und leserfreundlich auf.

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