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BAG-Urteil: Elektronische Gehaltsabrechnung ist grundsätzlich erlaubt

KI-generiertes Symbolbild Arbeitgeber müssen die Gehaltsabrechnung nicht mehr per Post zusenden.
Elektronische Entgeltabrechnung ᐅ Das BAG-Urteil (Zulässigkeit)
Arbeitgeber müssen die Gehaltsabrechnung nicht mehr per Post zusenden.
Geprüft von Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Nichant Makar
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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Darf die Lohnabrechnung rein digital sein? Erfahren Sie alles zum BAG-Urteil über Textform & Holschuld im Mitarbeiterpostfach. Jetzt rechtssicher informieren!

Kurz gesagt: Arbeitgeber dürfen Gehaltsabrechnungen rein digital in einem passwortgeschützten Mitarbeiterpostfach bereitstellen – das hat das Bundesarbeitsgericht am 28. Januar 2025 entschieden (9 AZR 48/24). Die Abrechnung ist eine Holschuld: Der Arbeitgeber erfüllt § 108 GewO, sobald das Dokument abrufbar ist; einen Anspruch auf Papier oder Zusendung per Post gibt es nicht. Beschäftigte ohne privaten Internetzugang müssen die Abrechnung aber im Betrieb einsehen und ausdrucken können – niemand muss sich dafür privat Technik anschaffen. Für Beschäftigte heißt das: Abrechnungen regelmäßig abrufen und prüfen, denn Ausschlussfristen für fehlende Vergütung laufen weiter.

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Das Urteil: Elektronische Entgeltabrechnung ist zulässig

Was hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Mit Urteil vom 28. Januar 2025 (9 AZR 48/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt: Die Pflicht des Arbeitgebers, bei jeder Gehaltszahlung eine Abrechnung in Textform zu erteilen (§ 108 Abs. 1 GewO), kann auch dadurch erfüllt werden, dass die Abrechnung als elektronisches Dokument in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach eingestellt wird. Eine Zustimmung des einzelnen Beschäftigten ist dafür nicht erforderlich. Damit hat das BAG die Vorinstanz aufgehoben, die noch einen Anspruch auf Papier bejaht hatte.

Warum ist das Urteil für die Praxis so wichtig?

Weil es eine jahrelange Unsicherheit beendet. Viele Unternehmen nutzen längst Personalportale, in denen Abrechnungen, Bescheinigungen und Verträge abgelegt werden – und viele Beschäftigte fragten sich, ob sie weiterhin Papier verlangen dürfen. Die Antwort lautet jetzt: grundsätzlich nein. Zugleich hat das Gericht Leitplanken gesetzt, die Arbeitgeber einhalten müssen – und die für Beschäftigte wichtig sind.

§ 108 GewO
Abrechnungspflicht: Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen, die Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Entgelts enthält (Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, Vorschüsse, Abzüge, Abschlagszahlungen). "Textform" (§ 126b BGB) verlangt eine lesbare, dauerhafte Erklärung mit erkennbarem Aussteller – Papier ist dafür nicht nötig, ein PDF genügt.

Der Streitfall: Verkäuferin gegen Online-Postfach

Wie kam es zur Klage?

Die Klägerin arbeitete als Verkäuferin in einem Einzelhandelsbetrieb eines Konzerns. Eine Konzernbetriebsvereinbarung sah vor, dass alle Personaldokumente einschließlich der Entgeltabrechnungen über einen externen Dienstleister in einem passwortgeschützten Mitarbeiterpostfach bereitgestellt werden; ab März 2022 gab es die Abrechnungen nur noch dort. Für Beschäftigte ohne privaten Computer oder Internetzugang sah die Vereinbarung eine Zugriffsmöglichkeit im Betrieb vor. Die Klägerin widersprach und verlangte weiterhin Papierabrechnungen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab ihr recht (16.01.2024 – 9 Sa 575/23): Abrechnungen seien zugangsbedürftige Erklärungen, ein Portal nur dann eine geeignete Empfangsvorrichtung, wenn der Beschäftigte es dafür bestimmt habe. Das BAG hob dieses Urteil auf.

Die Kernpunkte der Entscheidung

Was das BAG festgehalten hat

1
Die Abrechnung ist eine Holschuld Der Arbeitgeber muss die Abrechnung nicht zustellen, sondern bereithalten. Mit dem Einstellen ins Postfach ist seine Pflicht erfüllt – ob und wann der Beschäftigte sie abruft, liegt in dessen Verantwortung.
2
Kein Zugang erforderlich, keine Zustimmung nötig Anders als das LAG meinte, ist die Abrechnung keine zugangsbedürftige Willenserklärung, sondern eine Wissenserklärung: Sie informiert über die Zusammensetzung des Entgelts, verändert aber keine Rechte. Deshalb muss der Beschäftigte dem digitalen Weg nicht zustimmen.
3
Textform ist gewahrt – kein Anspruch auf Papier oder Post Ein elektronisches Dokument im geschützten Postfach erfüllt die Textform des § 108 GewO. Wer die Abrechnung auf Papier will, kann sie selbst ausdrucken; verlangen kann er den Ausdruck nicht.
4
Rücksicht auf Beschäftigte ohne Online-Zugang Niemand muss sich privat eine IT-Ausstattung anschaffen, um an seine Abrechnung zu kommen. Den berechtigten Interessen ist Rechnung getragen, wenn der Arbeitgeber im Betrieb eine Möglichkeit schafft, die Abrechnung einzusehen und auszudrucken.

Ihre Rechte: Zugang, Ausdruck, Datenschutz

Muss ich jetzt privat einen Computer oder ein Smartphone haben?

Nein. Das BAG hat ausdrücklich betont, dass der Arbeitgeber die Belange derjenigen berücksichtigen muss, die privat keinen Online-Zugang haben. Praktisch heißt das: Im Betrieb muss ein Rechner, Terminal oder Kiosk stehen, an dem Sie Ihre Abrechnung während der Arbeitszeit aufrufen und ausdrucken können. Fehlt eine solche Möglichkeit, ist die rein digitale Bereitstellung in Ihrem Fall nicht ausreichend.

Wie sicher müssen die Daten sein?

Gehaltsdaten sind besonders sensible personenbezogene Daten. Das Postfach muss passwortgeschützt sein und den Anforderungen der DSGVO genügen – bei einem externen Dienstleister braucht der Arbeitgeber einen Auftragsverarbeitungsvertrag. Beschäftigte dürfen fragen, wer Zugriff auf die Daten hat und wie lange sie gespeichert werden.

Praxislösung: Der Terminal im Betrieb

Unternehmen erfüllen die Anforderung, indem sie einen PC-Arbeitsplatz oder ein Terminal bereitstellen, an dem Beschäftigte ihre Abrechnungen einsehen und bei Bedarf ausdrucken können. Wichtig: Das muss diskret möglich sein – Gehaltsdaten gehen Kollegen nichts an.

Betriebsrat: Warum der Fall zurückverwiesen wurde

Ist der Fall damit abgeschlossen?

Nicht vollständig. Das BAG hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, weil noch geklärt werden muss, ob das Mitarbeiterpostfach überhaupt wirksam eingeführt wurde: Die Einführung einer solchen technischen Einrichtung unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – und es war offen, ob dafür der Konzernbetriebsrat zuständig war oder die örtlichen Betriebsräte hätten beteiligt werden müssen. Für Betriebe ohne Betriebsrat spielt diese Frage keine Rolle; mit Betriebsrat sollte eine Betriebsvereinbarung die Regeln für Zugang, Ausdruck und Datenschutz festlegen.

Für Beschäftigte: Abrechnung prüfen, Fristen wahren

Warum sollte ich jede Abrechnung zeitnah abrufen?

Weil die Holschuld Konsequenzen hat: Was im Postfach liegt, gilt als erteilt – auch wenn Sie es nicht öffnen. In vielen Arbeits- und Tarifverträgen stehen Ausschlussfristen: Fehlendes Gehalt, nicht gezahlte Überstunden oder Zuschläge müssen häufig innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, sonst verfallen sie. Wer die Abrechnung monatelang nicht ansieht, merkt Fehler zu spät. Prüfen Sie deshalb jeden Monat: Stimmen Bruttogehalt, Stunden, Zuschläge, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Steuerklasse und Sozialabgaben? Speichern Sie die PDF-Dateien zusätzlich privat – nach dem Ausscheiden endet der Zugriff auf das Portal oft sofort, Sie brauchen die Abrechnungen aber noch für Rente, Elterngeld, Krankengeld oder Kredite.

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Häufige Fragen zur digitalen Gehaltsabrechnung

Kann ich weiterhin eine Papierabrechnung verlangen?

Nein, einen Anspruch auf Papier oder auf Zusendung per Post gibt es nach dem BAG nicht mehr – es sei denn, Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sieht ausdrücklich etwas anderes vor. Sie können die Abrechnung aber im Betrieb ausdrucken.

Darf der Arbeitgeber die Abrechnung per E-Mail schicken?

Die Textform wäre auch damit gewahrt. Ob der Versand an eine private E-Mail-Adresse datenschutzrechtlich sauber ist, ist eine andere Frage – unverschlüsselte Mails mit Gehaltsdaten sind heikel. Ein passwortgeschütztes Portal ist der sicherere Weg.

Was passiert mit meinen Abrechnungen nach dem Ausscheiden?

Der Zugang zum Portal wird meist deaktiviert. Sichern Sie Ihre Abrechnungen vorher; der Arbeitgeber muss Ihnen auf Verlangen zwar Auskunft geben, ein dauerhafter Portalzugang lässt sich aber nicht erzwingen.

Gilt das Urteil auch für Bescheinigungen wie Lohnsteuer- oder Meldebescheinigungen?

Das Urteil betrifft die Entgeltabrechnung nach § 108 GewO. Für andere Dokumente gelten eigene Vorschriften; die elektronische Lohnsteuerbescheinigung wird ohnehin digital an das Finanzamt übermittelt. Ein Arbeitszeugnis dagegen muss weiterhin in Papierform mit Originalunterschrift erteilt werden (§ 109 Abs. 3 GewO).

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Quellen & Rechtliche Grundlagen

  • Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 28. Januar 2025 – 9 AZR 48/24 (Entscheidungstext, Pressemitteilung).
  • Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 16. Januar 2024 – 9 Sa 575/23.
  • Gewerbeordnung (GewO): § 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts; § 109 Abs. 3 (Zeugnis nicht in elektronischer Form).
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 126b Textform.
  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): § 87 Abs. 1 Nr. 6 Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Ob Ihr Arbeitgeber die Vorgaben des Urteils einhält und ob Ihnen Vergütung fehlt, hängt vom Einzelfall ab – über JUSORA erhalten Sie dazu eine kostenlose Ersteinschätzung durch unseren Partneranwalt.


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Christian Hollmann

Autor & Gründer
Christian Hollmann ist Mitgründer von JUSORA® und seit 2005 im Aufbau von komplexen Informationsstrukturen tätig. Mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung juristischer Inhalte für Kanzleien bereitet er Rechtsthemen klar, strukturiert und leserfreundlich auf.
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