Kurz gesagt: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein schriftliches, wohlwollend formuliertes und wahres Arbeitszeugnis (§ 109 GewO). Die Note steckt in der Formulierung: "stets zur vollsten Zufriedenheit" ist ein Sehr gut, "zur Zufriedenheit" nur ein Ausreichend. Versteckte Codes und Geheimzeichen sind verboten (§ 109 Abs. 2 GewO). Wer eine bessere Note als "befriedigend" will, muss seine Leistung belegen; wer schlechter als "befriedigend" bewertet wird, kann vom Arbeitgeber den Nachweis verlangen (BAG, 9 AZR 584/13). Ein fehlerhaftes Zeugnis muss korrigiert werden – notfalls per Klage vor dem Arbeitsgericht.
Das Arbeitszeugnis ist in jeder Bewerbung der einzige Leistungsnachweis, der nicht von Ihnen selbst stammt. Personaler lesen es als Erstes – und sie lesen es anders als Laien: Sie kennen die abgestufte Zeugnissprache, in der jedes ausgelassene Wort eine Abwertung bedeutet. Wer sein Zeugnis nicht deuten kann, bewirbt sich womöglich jahrelang mit einer Bewertung, die als "ausreichend" gelesen wird, obwohl sie freundlich klingt.
Weil der Arbeitgeber zum Wohlwollen verpflichtet ist: Das Zeugnis darf das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren. Gleichzeitig gilt die Zeugniswahrheit – der Arbeitgeber darf nichts Falsches bescheinigen. Aus diesem Spannungsverhältnis ist die Zeugnissprache entstanden: Kritik wird nicht ausgesprochen, sondern durch Abstufung und Weglassen ausgedrückt.
Ist das Zeugnis auffällig kurz für eine lange Beschäftigung? Fehlt die Leistungs- oder Verhaltensbeurteilung ganz? Sind die Aufgaben nur aufgezählt, aber nicht bewertet? Stehen passive Formulierungen ("wurde eingesetzt", "war zuständig") anstelle aktiver Erfolge? Fehlt die Bedauerns- und Dankesformel am Ende? Jedes dieser Merkmale ist für geschulte Leser ein Hinweis – und ein Grund, das Zeugnis prüfen zu lassen.
Ein Zeugnis muss inhaltlich und formal stimmen. Drei Säulen, auf denen ein korrektes Zeugnis steht:
Die Zeugnissprache arbeitet mit zwei Stellschrauben: der Steigerung ("volle" oder "vollste" Zufriedenheit) und der Zeitangabe ("stets", "jederzeit"). Fehlt eine davon, sinkt die Note um eine Stufe – ohne dass ein einziges negatives Wort fällt. Die zusammenfassende Leistungsbewertung steht meist am Ende des Leistungsteils und ist der wichtigste Satz des ganzen Zeugnisses:
Weil Kritik im Zeugnis nicht offen geäußert werden darf, wandert sie in die Auswahl dessen, was gelobt wird. Wer nur wegen seiner Pünktlichkeit gelobt wird, hat offenbar sonst nichts geleistet. Wichtig zur Einordnung: Viele der bekannten "Codes" sind Deutungen aus der Personalpraxis, keine gesetzlichen Definitionen. Vor Gericht zählt der Gesamteindruck des Zeugnisses – und die klare Regel, dass verschleierte Aussagen unzulässig sind.
• "Er war stets bemüht…" – hat es versucht, aber nicht geschafft.
• "Zeigte Verständnis für seine Aufgaben" – hat sie verstanden, nicht bewältigt.
• "Erledigte alle Aufgaben ordnungsgemäß" – tat das Nötige, ohne Eigeninitiative.
• "Für die Belange der Belegschaft bewies er Einfühlungsvermögen" – gilt als Hinweis auf Annäherungsversuche.
• "Trug durch seine Geselligkeit zur Verbesserung des Betriebsklimas bei" – gilt als Hinweis auf Alkohol oder Geschwätzigkeit.
• "Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute" ohne Dank und Bedauern – kühler Abschied; die Reihenfolge "Vorgesetzte, Kollegen" statt "Kollegen, Vorgesetzte" im Verhaltensteil gilt als Hinweis auf Probleme mit dem Chef.
Nein. Ist das Zeugnis unwahr, unvollständig, formal fehlerhaft oder enthält es unzulässige Abwertungen, haben Sie einen Anspruch auf Berichtigung. Entscheidend ist dabei die Beweislast, die das Bundesarbeitsgericht klar verteilt hat (Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13): Die Bewertung "befriedigend" gilt als Mitte. Bewertet der Arbeitgeber schlechter, muss er beweisen, dass die Leistung unterdurchschnittlich war. Wollen Sie eine bessere Note als "befriedigend", müssen Sie belegen, dass Ihre Leistung gut oder sehr gut war – etwa mit Beurteilungen, Zielvereinbarungen, Zwischenzeugnissen oder Prämien.
Erst das Gespräch – viele Fehler entstehen aus Unkenntnis, nicht aus Absicht. Bringt das nichts, fordern Sie schriftlich mit Fristsetzung zur Berichtigung auf und legen Sie einen eigenen Formulierungsvorschlag bei; viele Arbeitgeber übernehmen ihn, weil es Zeit spart. Bleibt der Arbeitgeber stur, kann die Berichtigung vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. Ein Anwalt für Arbeitsrecht erkennt auf einen Blick, welche Passagen angreifbar sind, und formuliert das Zeugnis so, wie es ein Personaler lesen soll.
Nach dem Bundesarbeitsgericht nicht (Urteil vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11): Der Arbeitgeber muss weder danken noch bedauern. Fehlt die Formel, dürfen Sie aber verlangen, dass sie ganz gestrichen wird, statt halbherzig zu stehen – und in der Verhandlung ist sie oft ein Punkt, den der Arbeitgeber ohne Gegenwehr nachbessert.
Rechtsanwalt Nichant Makar (Kanzlei CleverLaw, Hamburg – bundesweit tätig) gibt Ihnen eine erste Einschätzung, welche Note in Ihrem Zeugnis steckt und ob sich eine Berichtigung lohnt. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich; alles Weitere besprechen Sie vorab transparent mit der Kanzlei.
Kostenlose Ersteinschätzung anfordern →Sie können die Berichtigung auf eine Note einklagen, die Ihrer tatsächlichen Leistung entspricht – für "gut" oder "sehr gut" tragen Sie die Beweislast. Ohne belastbare Nachweise erreichen Sie vor Gericht meist ein "befriedigend"; deshalb ist die außergerichtliche Verhandlung mit eigenem Entwurf oft der bessere Weg.
Krankheitszeiten grundsätzlich nicht, es sei denn, sie prägen das Arbeitsverhältnis wesentlich (etwa über die Hälfte der Dauer). Der Beendigungsgrund darf nur mit Ihrem Einverständnis genannt werden – die Formulierung "auf eigenen Wunsch" sollten Sie einfordern, wenn sie zutrifft.
Dann können Sie die Erteilung einklagen; bei Untätigkeit kann das Gericht ein Zwangsgeld verhängen. Bringt der Arbeitgeber Sie durch die Verzögerung um eine Stelle, kommt sogar Schadensersatz in Betracht.
Nein. § 109 Abs. 3 GewO schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Sie haben Anspruch auf das Original in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift.
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Jetzt Fall schildern →Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Die Deutung einzelner Zeugnisformulierungen beruht auf verbreiteter Personalpraxis; maßgeblich ist stets der Gesamteindruck des Zeugnisses. Bei Zweifeln holen Sie sich anwaltlichen Rat – über JUSORA erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung durch unseren Partneranwalt.
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