Ein Dienstvertrag nach § 611 BGB verpflichtet zur Tätigkeit, nicht zum Erfolg. Er wird z. B. bei freien Mitarbeitenden, Honorarkräften oder Beratern eingesetzt – außerhalb klassischer Arbeitsverhältnisse.
Ein Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB verpflichtet den Dienstverpflichteten zur Erbringung einer Tätigkeit und den Dienstberechtigten zur Zahlung einer Vergütung. Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag schuldet der Dienstverpflichtete keinen konkreten Erfolg, sondern nur die „Leistung an sich“ – also das Tätigwerden.
Dienstverträge sind in vielen Lebensbereichen relevant, etwa bei Ärzten, Anwälten, Dozenten, IT-Dienstleistern oder selbstständigen Beratern.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung nach § 612 BGB üblich. Dienstleister erstellen in der Regel Rechnungen – eine Lohnabrechnung wie beim Arbeitsverhältnis erfolgt nicht. Die Zahlungspflicht besteht auch, wenn kein „Erfolg“ erzielt wird, sofern die Dienstleistung ordnungsgemäß erbracht wurde.
Ein Dienstvertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn er auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde (§ 621 BGB). Bei Dauerschuldverhältnissen gelten abgestufte Kündigungsfristen – je nach Zahlungszeitraum: