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🎓 Was bedeutet Kündigungsschutz?

Der Kündigungsschutz schützt Arbeitnehmer davor, ohne rechtlich zulässigen Grund gekündigt zu werden. In Deutschland ist dieser Schutz besonders ausgeprägt – vor allem durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Es unterscheidet zwischen allgemeinem und besonderem Kündigungsschutz und legt fest, wann eine Kündigung wirksam ist.

Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)

Das KSchG gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 1 Abs. 1 KSchG):

  • Der Arbeitnehmer ist länger als 6 Monate im Betrieb tätig (Wartezeit)
  • Der Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer

In Kleinbetrieben mit ≤10 Beschäftigten gilt das KSchG nicht – dennoch sind willkürliche oder sittenwidrige Kündigungen unzulässig (§ 138 BGB, § 242 BGB).

Zulässige Kündigungsgründe

Eine Kündigung im Geltungsbereich des KSchG ist nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG). Drei Gründe sind anerkannt:

  • Verhaltensbedingte Kündigung: z. B. Pflichtverletzungen, Abmahnung notwendig
  • Personenbedingte Kündigung: z. B. lang andauernde Krankheit oder fehlende Eignung
  • Betriebsbedingte Kündigung: z. B. Stellenabbau, Outsourcing, Auftragsrückgang

Verhaltensbedingte Kündigung

Eine Kündigung wegen Fehlverhalten ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer zuvor abgemahnt wurde – außer bei schweren Pflichtverletzungen (z. B. Diebstahl). Die Abmahnung muss das Verhalten klar benennen und eine Kündigung im Wiederholungsfall in Aussicht stellen.

Personenbedingte Kündigung

Hier ist ausschlaggebend, dass der Arbeitnehmer dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Beispiele: langfristige Krankheit ohne Aussicht auf Besserung, Entzug einer Fahrerlaubnis bei Berufskraftfahrern.

Betriebsbedingte Kündigung

Sie setzt voraus, dass der Arbeitsplatz wegfällt und keine andere Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Zudem ist eine soziale Auswahl durchzuführen (§ 1 Abs. 3 KSchG): Kriterien sind Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.

Kündigungsfristen nach § 622 BGB

Für ordentliche Kündigungen gelten folgende gesetzliche Mindestfristen – sofern der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag keine längeren Fristen vorsieht:

  • Während der Probezeit: 2 Wochen
  • Ab 2 Jahren: 1 Monat zum Monatsende
  • Ab 5 Jahren: 2 Monate
  • Ab 10 Jahren: 4 Monate
  • Ab 20 Jahren: 7 Monate

Besonderer Kündigungsschutz

Einige Personengruppen genießen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist bei ihnen nur in Ausnahmefällen und mit behördlicher Zustimmung zulässig:

  • Schwangere und Mütter: Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Geburt (§ 17 MuSchG)
  • Schwerbehinderte Menschen: Zustimmung des Integrationsamts erforderlich (§ 168 SGB IX)
  • Betriebsräte: genießen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG
  • In Elternzeit: Kündigung nur mit behördlicher Zulassung (§ 18 BEEG)

Klage gegen eine Kündigung

Wer eine Kündigung für unwirksam hält, muss schnell handeln: Die Kündigungsschutzklage ist binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht zu erheben (§ 4 KSchG).

Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung automatisch als wirksam – auch wenn sie eigentlich rechtswidrig war.

Hinweis zur Abfindung

Es besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung. Eine Abfindung wird oft im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs oder durch eine Regelung im Sozialplan gezahlt (§ 1a KSchG).

Der Arbeitgeber kann in der Kündigung anbieten, eine Abfindung zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer keine Klage erhebt. Höhe: meist 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.