§ 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist eine zentrale Vorschrift, wenn es um befristete Arbeitsverhältnisse geht. Er legt fest, unter welchen Bedingungen ein Arbeitsvertrag zeitlich begrenzt werden darf – mit oder ohne sogenannten „Sachgrund“.
Der Paragraph soll Arbeitnehmer vor missbräuchlich aneinandergereihten Zeitverträgen schützen und gleichzeitig Arbeitgebern ermöglichen, auf befristete Bedarfe flexibel zu reagieren.
Eine sachgrundlose Befristung darf nur bis zu zwei Jahre andauern – und nur, wenn zuvor kein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber bestanden hat. Innerhalb dieser zwei Jahre ist eine höchstens dreimalige Verlängerung möglich.
Ohne Sachgrund darf der Vertrag höchstens zwei Jahre befristet werden – darüber hinaus ist unzulässig.
Hat der Arbeitnehmer schon einmal beim selben Arbeitgeber gearbeitet, ist eine sachgrundlose Befristung ausgeschlossen.
Eine sachgrundlose Befristung dient der Erprobung – nicht zur dauerhaften Personalplanung.
Anders als bei der sachgrundlosen Befristung ist bei einem sachlichen Grund auch eine längere oder wiederholte Befristung zulässig. Beispiele für Sachgründe:
Diese Befristungen sind individuell zu prüfen – Arbeitgeber müssen den Sachgrund im Streitfall nachweisen können.
Für sachgrundlose Befristungen gelten folgende Grenzen:
Wenn ein Arbeitnehmer Zweifel an der Wirksamkeit der Befristung hat, kann er gerichtlich prüfen lassen, ob das Arbeitsverhältnis unbefristet besteht. Dabei gilt:
§ 14 TzBfG ist ein zentrales Schutzinstrument für Arbeitnehmer und gleichzeitig ein Flexibilisierungsinstrument für Arbeitgeber. Wer mit einem befristeten Vertrag arbeitet, sollte seine Rechte und Fristen genau kennen. Ein Fachanwalt kann frühzeitig prüfen, ob die Befristung rechtmäßig ist – und gegebenenfalls auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis klagen.