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§ 48 StVG regelt die Voraussetzungen und Verfahren für den Erwerb der Fahrerlaubnis

KI-generiertes Symbolbild § 48 StVG regelt die Voraussetzungen und Verfahren für den Erwerb der Fahrerlaubnis
StVG § 48
Geprüft von Fachanwalt für Verkehrsrecht Yves Junker
Fachlich geprüft & verifiziert
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Informationen zu den Voraussetzungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis. Wir erklären den Ablauf des Verfahrens sowie die Bedeutung von Gutachten und Fristen.

Kurz gesagt: § 48 StVG regelt die Fahrerlaubnisregister – nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Vorschrift bestimmt, dass die örtlichen Fahrerlaubnisbehörden ein Register über die von ihnen erteilten Fahrerlaubnisse führen und dass das Kraftfahrt-Bundesamt daneben das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) betreibt. Gespeichert werden dort erteilte Fahrerlaubnisse und Führerscheine sowie alle Entscheidungen, die deren Bestand, Art und Umfang betreffen – also auch Entziehungen, Sperrfristen, Auflagen und Beschränkungen. Wichtig zur Abgrenzung: Die Punkte in Flensburg stehen nicht hier, sondern im Fahreignungsregister (§§ 28 ff. StVG). Über die zu Ihnen gespeicherten Daten können Sie beim Kraftfahrt-Bundesamt kostenlos Auskunft verlangen.

Sie suchen die Entziehung der Fahrerlaubnis?

Die Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde steht in § 3 StVG in Verbindung mit § 46 FeV, die Entziehung durch das Strafgericht in § 69 StGB. Die Anordnung einer MPU richtet sich nach §§ 11 bis 14 FeV. § 48 StVG betrifft ausschließlich die Frage, wo und wie lange solche Entscheidungen gespeichert werden.

Was § 48 StVG regelt

§ 48 des Straßenverkehrsgesetzes trägt die amtliche Überschrift „Registerführung und Registerbehörden“. Er steht im Abschnitt über die Fahrerlaubnisregister und beantwortet eine einzige, aber grundlegende Frage: Wer führt eigentlich Buch darüber, wem in Deutschland eine Fahrerlaubnis erteilt wurde – und was mit ihr seither geschehen ist?

Die Vorschrift richtet sich damit an Behörden, nicht an Fahrer. Für Betroffene ist sie trotzdem relevant, weil sie die Grundlage dafür bildet, dass eine Entziehung, eine Sperrfrist oder eine Auflage bundesweit sichtbar wird. Wer seine Fahrerlaubnis in einem Landkreis verliert, kann sie nicht im Nachbarkreis neu beantragen, ohne dass dies auffällt – genau das stellt § 48 StVG sicher.

Die Vorschrift steht dabei nicht allein. Sie ist der Auftakt eines ganzen Abschnitts: § 49 StVG bestimmt den Zweck der Register, § 50 ihren Inhalt, § 51 die Mitteilungspflichten an das zentrale Register, § 58 das Auskunftsrecht der Betroffenen und § 61 die Löschung der Daten.

Zwei Register: örtlich und zentral

§ 48 StVG kennt zwei Ebenen, die nebeneinander bestehen und unterschiedliche Aufgaben haben:

Abs. 1
örtlich
Örtliches Fahrerlaubnisregister: Jede Fahrerlaubnisbehörde führt im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Register über die von ihr erteilten Fahrerlaubnisse und Führerscheine sowie über Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang einer Fahrerlaubnis betreffen. Das ist die Akte bei Ihrer Kreis- oder Stadtverwaltung.
Abs. 2
zentral
Zentrales Fahrerlaubnisregister (ZFER): Geführt vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. Es bündelt die Daten bundesweit, damit jede Behörde prüfen kann, ob und mit welchem Status eine Fahrerlaubnis besteht – unabhängig davon, wo sie ursprünglich erteilt wurde.
§ 65
Übergang
Ablösung der örtlichen Register: Die Übergangsvorschrift sieht vor, dass örtliche Register nicht mehr geführt werden dürfen, sobald ihr Datenbestand vollständig in das zentrale Register überführt ist. Die Entwicklung geht damit klar in Richtung eines einzigen bundesweiten Registers.

Warum überhaupt zwei Ebenen? Historisch war die Fahrerlaubnis eine rein örtliche Angelegenheit – die Behörde kannte ihre Fälle und verwaltete sie selbst. Mit zunehmender Mobilität reichte das nicht mehr: Ohne zentrale Erfassung könnte jemand nach einer Entziehung schlicht in einen anderen Landkreis ziehen und dort neu beantragen. Das ZFER schließt diese Lücke.

Was in den Fahrerlaubnisregistern gespeichert wird

Den Inhalt konkretisiert § 50 StVG. Erfasst werden nicht nur die positiven Daten zur Fahrerlaubnis, sondern gerade auch alles, was sie einschränkt:

  1. Personendaten und Fahrerlaubnis Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, dazu die erteilten Fahrerlaubnisklassen mit Erteilungsdatum sowie die Daten des ausgegebenen Führerscheins.
  2. Entziehungen und Versagungen Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde oder eines Strafgerichts, mit denen die Fahrerlaubnis entzogen oder ihre Erteilung versagt wurde – einschließlich der Gründe und der zuständigen Stelle.
  3. Sperrfristen Gerichtlich angeordnete Sperren für die Neuerteilung und deren Ablauf. Dieser Eintrag ist der Grund, warum ein Antrag vor Ablauf der Sperre aussichtslos ist.
  4. Auflagen und Beschränkungen Etwa die Pflicht zum Tragen einer Sehhilfe, Beschränkungen auf bestimmte Fahrzeugarten oder ein angeordnetes Fahrtenbuch – alles, was den Umfang der Fahrerlaubnis verändert.
  5. Fahrverbote Verhängte Fahrverbote mit Beginn und Ende sowie die Verwahrung des Führerscheins während dieser Zeit.
  6. Verzicht und ausländische Fahrerlaubnisse Ein freiwilliger Verzicht auf die Fahrerlaubnis wird ebenso vermerkt wie Entscheidungen über das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Häufiges Missverständnis

Ein Fahrverbot wird hier vermerkt, weil es den Umfang der Fahrerlaubnis zeitweise einschränkt – die Fahrerlaubnis selbst bleibt aber bestehen und lebt nach Ablauf automatisch wieder auf. Eine Entziehung beendet die Fahrerlaubnis dagegen vollständig; danach muss sie neu beantragt werden. Beide Einträge sehen im Register ähnlich aus, haben für Betroffene aber völlig unterschiedliche Folgen.

Fahrerlaubnisregister, Fahreignungsregister, Fahrzeugregister

Das Kraftfahrt-Bundesamt führt mehrere Register, die im Alltag ständig verwechselt werden. Diese Übersicht ordnet sie ein:

Register Rechtsgrundlage Was drinsteht
Fahrerlaubnisregister
örtlich und zentral (ZFER)
§§ 48–61 StVG Wer hat welche Fahrerlaubnis – und welche Entscheidungen betreffen ihren Bestand: Entziehung, Sperre, Auflagen, Fahrverbot, Verzicht
Fahreignungsregister
FAER – die Punkte in Flensburg
§§ 28 ff. StVG Rechtskräftige Bußgeld- und Strafentscheidungen mit Punktebewertung nach § 4 StVG; ab acht Punkten folgt die Entziehung
Fahrzeugregister
örtlich und zentral
§§ 31 ff. StVG Daten zu Fahrzeugen und ihren Haltern – Kennzeichen, technische Daten, Versicherung
Merksatz: Das Fahreignungsregister bewertet Ihr Verhalten mit Punkten. Das Fahrerlaubnisregister dokumentiert den Status Ihrer Fahrerlaubnis. Erreicht der Punktestand im ersten Register acht, führt das zu einem Eintrag im zweiten.

Die beiden Register hängen also zusammen, sind aber rechtlich getrennt. Wie das Punktesystem funktioniert und ab wann es kritisch wird, behandelt der Beitrag zu § 24 StVG sowie der Überblick zur Straßenverkehrs-Ordnung.

Wer auf die Register zugreifen darf

Der Zugriff ist zweckgebunden. § 49 StVG legt fest, wofür die Register geführt werden dürfen, § 52 StVG regelt die Übermittlung. Abrufberechtigt sind im Wesentlichen:

  1. Fahrerlaubnisbehörden Sie prüfen vor jeder Erteilung, Erweiterung oder Neuerteilung, ob Eintragungen entgegenstehen. Das ist der praktisch häufigste Abruf.
  2. Gerichte und Staatsanwaltschaften Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Fahrerlaubnis, etwa bei einer Entziehung im Strafverfahren.
  3. Polizei und Bußgeldbehörden Für die Verfolgung von Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Kontrolle, ob jemand überhaupt fahrberechtigt ist.
  4. Ausländische Stellen Innerhalb eines gesetzlich geregelten Rahmens, damit eine hier entzogene Fahrerlaubnis nicht im Ausland neu erworben und dann wieder genutzt wird.

Arbeitgeber, Versicherungen oder Vermieter gehören ausdrücklich nicht dazu. Wer als Arbeitgeber wissen möchte, ob ein Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis besitzt, muss sich den Führerschein vorlegen lassen oder eine Auskunft des Betroffenen über seine eigenen Daten verlangen – einen eigenen Registerzugriff gibt es dafür nicht.

Auskunft über die eigenen Daten

§ 58 StVG gibt jedem das Recht, die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erfahren. Das ist in zwei Situationen praktisch wertvoll: wenn Sie vor einem Antrag wissen wollen, was einer Neuerteilung entgegensteht – und wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Eintrag falsch oder längst überfällig zu löschen ist.

  1. Zuständig ist das Kraftfahrt-Bundesamt Für das Zentrale Fahrerlaubnisregister richten Sie den Antrag an das KBA in Flensburg; für ein noch geführtes örtliches Register an Ihre Fahrerlaubnisbehörde.
  2. Identitätsnachweis erforderlich Die Auskunft wird nur an die betroffene Person erteilt. Nötig ist deshalb eine amtlich beglaubigte Unterschrift oder die Vorlage des Ausweises – alternativ ist der elektronische Weg über den Online-Ausweis möglich.
  3. Kostenlos Die Auskunft über die eigenen Daten ist gebührenfrei. Der Bescheid kommt per Post und listet sämtliche Eintragungen mit Datum und speichernder Stelle auf.
  4. Nicht mit dem Punkteauszug verwechseln Wer wissen will, wie viele Punkte er in Flensburg hat, braucht die Auskunft aus dem Fahreignungsregister – ein anderer Antrag beim selben Amt. Beides lässt sich parallel beantragen.

Stellt sich heraus, dass ein Eintrag unrichtig ist, besteht ein Anspruch auf Berichtigung. Das ist kein theoretischer Fall: Verwechslungen bei Namensgleichheit und nicht nachgeführte Löschungen kommen vor, und ein falscher Eintrag kann eine Neuerteilung über Monate blockieren.

Speicherdauer und Löschung

Einträge bleiben nicht unbegrenzt bestehen. § 61 StVG regelt die Löschung, und das Prinzip ist einfach: Gespeichert wird, solange der Zweck es erfordert.

Für die Fahrerlaubnis selbst heißt das: Solange sie besteht, bleiben die Daten gespeichert. Einschränkende Entscheidungen wie Auflagen oder Beschränkungen werden gelöscht, wenn sie nicht mehr gelten. Bei Entziehungen und Sperrfristen orientiert sich die Frist an der Tilgung im Fahreignungsregister – die zugrunde liegende Entscheidung soll nicht länger sichtbar bleiben als die Tat, auf der sie beruht.

Warum das für eine Neuerteilung entscheidend ist

Solange eine Entziehung eingetragen ist, wird die Fahrerlaubnisbehörde bei einem Neuantrag die Eignung prüfen – und regelmäßig ein Gutachten verlangen. Ist der Eintrag getilgt, darf er der Entscheidung nicht mehr entgegengehalten werden. Der Zeitpunkt des Antrags kann darüber entscheiden, ob eine MPU gefordert wird oder nicht. Eine Auskunft vor dem Antrag lohnt sich deshalb fast immer.

Warum § 48 StVG praktisch zählt

Eine Registervorschrift klingt nach Verwaltungstechnik. In drei Situationen wird sie für Betroffene sehr konkret:

  1. Bei der Neuerteilung nach einer Entziehung Die Behörde entscheidet auf Grundlage dessen, was im Register steht. Wer vorher weiß, welche Einträge noch bestehen und wann sie getilgt werden, kann den Antrag zeitlich richtig setzen – und sich unter Umständen ein Gutachten sparen.
  2. Beim Umzug in einen anderen Landkreis Die Zuständigkeit wechselt, die Registerdaten wandern mit. Wer hofft, mit dem Wohnortwechsel einen unbelasteten Neustart zu bekommen, irrt – genau das verhindert das zentrale Register.
  3. Bei ausländischen Fahrerlaubnissen Wer nach einer Entziehung im Ausland eine Fahrerlaubnis erwirbt, darf davon im Inland regelmäßig keinen Gebrauch machen. Auch diese Entscheidung wird im Register vermerkt und bei jeder Kontrolle sichtbar.

Fahrerlaubnis in Gefahr?

Ob drohendes Fahrverbot, Punktestand nahe der Acht oder ein Anhörungsschreiben der Fahrerlaubnisbehörde: Je früher geprüft wird, desto mehr Handlungsspielraum bleibt. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich.

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Entziehung der Fahrerlaubnis: die richtigen Normen

Weil § 48 StVG im Netz häufig mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verwechselt wird, hier die tatsächlich einschlägigen Vorschriften im Überblick:

§ 3
StVG
Entziehung durch die Verwaltungsbehörde: Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es handelt sich um Gefahrenabwehr, nicht um eine Strafe – deshalb ist keine Verurteilung erforderlich.
§ 69
StGB
Entziehung durch das Strafgericht: Bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs – etwa Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung oder Unfallflucht. Das Gericht bestimmt zugleich eine Sperrfrist für die Neuerteilung (§ 69a StGB).
§ 4
StVG
Fahreignungs-Bewertungssystem: Bei acht Punkten gilt der Betroffene als ungeeignet; die Entziehung ist zwingend. Davor stehen Ermahnung (vier bis fünf Punkte) und Verwarnung (sechs bis sieben Punkte).
§§ 11–14
FeV
Eignungsgutachten und MPU: Die Fahrerlaubnis-Verordnung regelt, wann ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden darf – etwa bei Alkohol- oder Drogenauffälligkeit oder bei erheblichen Verkehrsverstößen. Die Kosten trägt die betroffene Person.
§ 25
StVG
Fahrverbot: Die mildere Maßnahme – ein bis drei Monate, danach lebt die Fahrerlaubnis automatisch wieder auf. Wann es droht und wann es abwendbar ist, erklärt Fahrverbot umgehen.

Gegen einen Entziehungsbescheid der Behörde ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet: Widerspruch beziehungsweise Klage binnen eines Monats, bei Sofortvollzug zusätzlich ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Warum diese Frist so entscheidend ist, behandelt der Beitrag zur Macht der Rechtskraft. Unterstützung finden Sie über das Verzeichnis der Anwälte für Verkehrsrecht.

Häufige Fragen zu § 48 StVG

Hinweis: Stand der Informationen: September 2026. Dieser Beitrag bietet eine erste Orientierung zu § 48 StVG und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; JUSORA erbringt keine Rechtsdienstleistungen. Speicher- und Tilgungsfristen hängen von der zugrunde liegenden Entscheidung ab – maßgeblich ist die Auskunft der jeweils speichernden Stelle.




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