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Paragraph 24 StVG

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Paragraph 24 StVG bildet die rechtliche Grundlage für die Ahndung von Verstößen gegen Verkehrsregeln, die nicht als Straftaten eingestuft werden

§ 24 StVG – Überblick

§ 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die zentrale Vorschrift für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Während Straftaten wie § 315c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten darstellen, regelt § 24 StVG die alltäglichen Verkehrsverstöße, die zwar rechtswidrig, aber nicht strafbar sind. Dazu gehören Verstöße wie Geschwindigkeit überschritten, Abstand nicht eingehalten oder Handy am Steuer.

Ohne § 24 StVG gäbe es keinen Bußgeldkatalog, keine Punkte im Fahreignungsregister und auch keine Fahrverbote nach § 25 StVG. Er bildet damit die Grundlage des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts.

Definition und Bedeutung

Der Gesetzestext lautet: „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften über die Teilnahme am Straßenverkehr verstößt, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.“

Das bedeutet: § 24 StVG greift immer dann, wenn gegen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verstoßen wird, ohne dass eine Straftat vorliegt. Ordnungswidrigkeiten sind daher rechtswidrig, aber nicht kriminell. Sie betreffen in der Praxis Millionen Autofahrer jedes Jahr – von kleineren Parkverstößen bis zu schweren Rotlicht- oder Abstandsverstößen.

Typische Ordnungswidrigkeiten

Zu den häufigsten Tatbeständen nach § 24 StVG zählen:

  1. Rote Ampel überfahren (§ 37 StVO)
  2. Geschwindigkeit überschritten (§ 3 Abs. 3 StVO), z. B. 17 km/h zu schnell innerorts
  3. Abstand nicht eingehalten (§ 4 StVO)
  4. Handy am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO)
  5. Missachtung der Vorfahrt (§ 8 StVO)

Ablauf des Bußgeldverfahrens

Verstöße nach § 24 StVG werden im standardisierten Bußgeldverfahren verfolgt. Dieses läuft in mehreren Schritten ab:

  1. Feststellung der Ordnungswidrigkeit, z. B. durch Blitzer oder Polizeikontrolle
  2. Versand einer Anhörung im Bußgeldverfahren oder eines Zeugenfragebogens
  3. Auswertung der Beweise und Berechnung nach Bußgeldkatalog
  4. Erlass des Bußgeldbescheids
  5. Einspruchsmöglichkeit nach § 67 OWiG innerhalb von 14 Tagen

Sanktionen nach § 24 StVG

Die Rechtsfolgen richten sich nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Je nach Schwere des Verstoßes kommen unterschiedliche Maßnahmen in Betracht:

  1. Bußgeld: Regelsätze ab 10 €, in gravierenden Fällen mehrere Hundert Euro
  2. Punkte in Flensburg: 1 bis 2 Punkte im Fahreignungsregister
  3. Fahrverbot: Nach § 25 StVG, in der Regel 1 bis 3 Monate

Besonderheiten in der Probezeit

Für Fahranfänger gilt zusätzlich § 2a StVG. Ordnungswidrigkeiten werden dort in A-Verstöße (schwerwiegend) und B-Verstöße (weniger schwerwiegend) unterteilt.

  1. Ein A-Verstoß → Verlängerung der Probezeit von 2 auf 4 Jahre + Aufbauseminar
  2. Zwei B-Verstöße → gleiche Konsequenzen wie ein A-Verstoß
  3. Mehrfache Verstöße → Verwarnung, Empfehlung Verkehrspsychologie, ggf. Fahrerlaubnisentzug

Abgrenzung zu Straftaten

Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG sind von Straftaten abzugrenzen. Während Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld, Punkten und Fahrverbot geahndet werden, drohen bei Straftaten wie Trunkenheitsfahrt oder Unfallflucht Geld- oder Freiheitsstrafen. Maßgeblich ist, ob die Handlung eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung darstellt (§§ 315b, 315c StGB).

Beispiele mit Bußgeldern

Verstoß Beschreibung Sanktion
Rotlicht Rote Ampel überfahren, länger als 1 Sekunde 200 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Tempo 21 km/h zu schnell innerorts 115 € Bußgeld, 1 Punkt
Abstand Weniger als 3/10 des halben Tachowerts bei Tempo 100 160 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Handy Smartphone am Steuer ohne Freisprecheinrichtung 100 € Bußgeld, 1 Punkt

Rechtsquellen und Verweise

SEO- & Legal-Tech Experte

Christian Hollmann

Redaktion & Content-Strategie bei Jusora

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