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Paragraph § 2 KSchG

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Dabei handelt es sich um eine Kündigung, die mit dem Angebot verbunden ist, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen

Was regelt § 2 KSchG?

§ 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) regelt die sogenannte Änderungskündigung. Dabei handelt es sich um eine Kündigung, die mit dem Angebot verbunden ist, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen. Der Arbeitnehmer steht dann vor der Wahl: Ablehnen – oder unter Vorbehalt annehmen und gerichtlich prüfen lassen.

  1. Änderungskündigung: Kündigung mit gleichzeitigem Angebot zur Vertragsänderung.
  2. Rechtsfolge: Arbeitnehmer muss entscheiden – Annahme, Ablehnung oder Vorbehalt.
  3. Klagefrist: 3 Wochen zur Erhebung einer Änderungsschutzklage.

Was ist eine Änderungskündigung?

Bei einer Änderungskündigung will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fortführen – jedoch zu anderen Konditionen, z. B.:

  1. Andere Arbeitszeit: Reduzierung oder Ausdehnung der Wochenstunden.
  2. Gehaltsanpassung: Kürzung oder Umstrukturierung von Vergütung.
  3. Versetzung: Änderung des Arbeitsortes oder Tätigkeitsbereichs.

Die Änderungskündigung enthält zwei Bestandteile: die Kündigung selbst und das neue Vertragsangebot. Der Arbeitnehmer muss innerhalb kurzer Frist darauf reagieren.

Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer hat nach Zugang der Änderungskündigung folgende Optionen:

1.

Änderung akzeptieren

Der Vertrag wird zu den neuen Bedingungen fortgeführt. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis endet.

2.

Änderung ablehnen

Die Kündigung wirkt als Beendigungskündigung – das Arbeitsverhältnis endet, wenn keine Kündigungsschutzklage erhoben wird.

3.

Annahme unter Vorbehalt

Der Arbeitnehmer nimmt das Angebot „unter Vorbehalt“ an und klagt gemäß § 2 Satz 2 KSchG auf Feststellung, dass die Änderung sozial ungerechtfertigt ist.

Voraussetzungen und Pflichten des Arbeitgebers

Wie bei jeder Kündigung gelten auch bei der Änderungskündigung bestimmte rechtliche Anforderungen:

  1. Sozial gerechtfertigt: Die Änderung muss durch betriebliche, verhaltens- oder personenbedingte Gründe erforderlich sein (§ 1 KSchG).
  2. Verhältnismäßigkeit: Mildere Mittel wie Versetzung oder Änderungsklauseln müssen zuvor geprüft werden.
  3. Form: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und klar das Änderungsangebot enthalten.

Rechtsschutz und Tipps zur Änderungskündigung

Auch bei Änderungskündigungen gilt: Innerhalb von drei Wochen nach Zugang muss eine Klage eingereicht werden, wenn sich der Arbeitnehmer dagegen wehren möchte. Das Ziel: Feststellung, dass die geänderten Bedingungen sozial ungerechtfertigt sind.

1.

Sofort rechtliche Beratung einholen

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann die Erfolgsaussichten einer Änderungsschutzklage einschätzen.

2.

Fristwahrung beachten

Bei Versäumnis der 3-Wochen-Frist gilt das Änderungsangebot automatisch als angenommen.

3.

Strategisch handeln

Die Annahme unter Vorbehalt ist oft sinnvoll, um Kündigungsschutz mit Arbeitsplatzsicherung zu verbinden.

Themen: Arbeitsrecht

Christian Hollmann

Christian Hollmann

SEO- & Legal-Tech Experte

Christian Hollmann ist erfahrener Internetunternehmer und ist spezialisiert auf die Digitalisierung und Sichtbarkeit von Kanzleien in verschiedenen Rechtsgebieten: Verkehrsrecht Insolvenzrecht Medizinrecht Arbeitsrecht Verbraucherrecht