Der § 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist ein zentrales Element im deutschen Verkehrsrecht. Er listet eine Vielzahl von Verstößen auf, die als Ordnungswidrigkeiten gelten – also keine Straftaten im engeren Sinne, aber dennoch geahndet werden können.
Im Folgenden finden Sie eine Auswahl an häufigen Ordnungswidrigkeiten, die unter § 49 StVO fallen. Diese betreffen alltägliche Verkehrssituationen und können bei Missachtung nicht nur Bußgelder, sondern auch Punkte in Flensburg oder Fahrverbote nach sich ziehen.
Das Überfahren einer roten Ampel ist ein klarer Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO. Dabei wird unterschieden, ob die Ampel bereits länger als eine Sekunde rot war – in diesem Fall drohen höhere Bußgelder, Punkte und sogar ein Fahrverbot. Die Ahndung erfolgt über § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO in Verbindung mit dem Bußgeldkatalog.
Das Bedienen eines Handys ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt verstößt gegen § 23 Abs. 1a StVO. Dieser Verstoß ist besonders gefährlich, da er die Aufmerksamkeit erheblich einschränkt. Sanktioniert wird er mit einem Bußgeld von 100 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister.
Das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts stellt einen Verstoß gegen § 21a StVO dar. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 49 StVO mit einem Verwarnungsgeld von 30 Euro geahndet wird. Bei wiederholten Verstößen oder bei Mitnahme ungesicherter Kinder können höhere Sanktionen verhängt werden.
Geschwindigkeitsverstöße zählen zu den häufigsten Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Je nach Höhe der Überschreitung, innerorts oder außerorts, reichen die Sanktionen von einem Verwarnungsgeld bis hin zu Fahrverboten. Grundlage ist § 3 Abs. 3 StVO, der durch § 49 Abs. 1 Nr. 3 geahndet wird. Bereits ab 21 km/h zu schnell innerorts drohen ein Punkt und ein Bußgeld von mindestens 115 Euro. Wiederholungstäter müssen mit noch strengeren Strafen rechnen.
Je nach Schwere des Verstoßes drohen neben Bußgeldern auch Punkte in Flensburg oder Fahrverbote:
Wichtig ist die Abgrenzung zur Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch (StGB):
Erhalten Sie einen Bußgeldbescheid, sollten Sie wie folgt vorgehen:
Mit etwas Umsicht lassen sich viele Verstöße leicht vermeiden:
§ 49 StVO betrifft viele alltägliche Situationen im Straßenverkehr. Wer sich der Bedeutung dieser Vorschrift bewusst ist, kann nicht nur Bußgelder vermeiden, sondern auch aktiv zur Verkehrssicherheit beitragen.