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🍺 Alkohol am Steuer hat ernste Folgen

Bereits ab 0,5 Promille drohen Bußgeld, Fahrverbot und Punkte. Ab 1,1 Promille wird es strafrechtlich relevant – mit Führerscheinentzug und möglicher MPU.

Promillewert Rechtliche Folgen Einspruch ratsam?
0,3 - 0,49 Promille
(mit Ausfall­erscheinungen)
Führerschein­entzug
Geld- oder Freiheitsstrafe
Prüfen **
0,5 - 1,09 Promille 500 bis 1.500 €
1–3 Monate Fahrverbot
2 Punkte
Prüfen **
Ab 1,1 Promille Führerschein­entzug
Geld- oder Freiheitsstrafe
Prüfen **
Ab 1,6 Promille MPU
(Medizinisch-Psychologische Untersuchung)
Prüfen **
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Alkohol am Steuer – Was ist erlaubt?

Alkohol und Autofahren passen nicht zusammen – das zeigt nicht nur die Unfallstatistik, sondern auch das Strafrecht. Wer alkoholisiert fährt, gefährdet sich und andere. In Deutschland gelten klare Promillegrenzen, deren Überschreitung teils empfindliche Strafen nach sich zieht.

Rechtliche Grundlagen

  1. § 24a StVG: Ordnungswidrigkeit bei 0,5–1,09 Promille ohne Gefährdung
  2. § 316 StGB: Straftat bei Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille oder Gefährdung)
  3. § 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt

Promillegrenzen im Überblick

Abhängig von Promillewert und Verhalten unterscheidet das Gesetz zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Promillegrenzen und deren rechtliche Folgen:

Promillewert Rechtliche Folge Strafen (Regelfall)
0,0 ‰

Gilt für Fahranfänger und unter 21-Jährige sowie Fahranfänger in der Probezeit.

1 Punkt, 250 € Bußgeld (§ 24c StVG)

0,3 ‰

Relative Fahruntüchtigkeit bei Ausfallerscheinungen wie unsicherer Fahrweise.

Strafanzeige, Führerscheinentzug, ggf. Freiheitsstrafe

0,5 ‰

Ordnungswidrigkeit, auch ohne sichtbare Ausfallerscheinungen.

500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot bei erstem Verstoß

1,1 ‰

Absolute Fahruntüchtigkeit – immer Straftat, unabhängig von Fahrweise.

Führerscheinentzug, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (§ 316 StGB)

1,6 ‰

MPU-Pflicht (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Fahrerlaubnisentzug, Wiedererteilung nur nach MPU


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0,0 ‰ - Fahranfänger & unter 21-Jährige

Die Null-Promille-Grenze gilt für alle Fahranfänger, unter 21-Jährige und Fahrer in der Probezeit. Jeglicher Alkoholkonsum am Steuer ist untersagt. Verstöße führen zu Geldbußen und Punkten in Flensburg, um junge Fahrer zu verantwortungsbewusstem Fahren anzuhalten.

0,3 ‰ - Relative Fahruntüchtigkeit

Ein Promillewert von 0,3 ‰ kann als relative Fahruntüchtigkeit gewertet werden, insbesondere bei Anzeichen wie unsicherer Fahrweise oder langsamen Reaktionen im Straßenverkehr. In solchen Fällen wird eine Strafanzeige erhoben, und es kann zu einem Führerscheinentzug kommen.

0,5 ‰ - Ordnungswidrigkeit ohne Ausfallerscheinungen

Ein Promillewert von 0,5 ‰ oder mehr wird als Ordnungswidrigkeit betrachtet, auch ohne sichtbare Ausfallerscheinungen. Es folgen Bußgelder, Punkte in Flensburg und gegebenenfalls ein Fahrverbot.

1,1 ‰ - Absolute Fahruntüchtigkeit und Straftat

Ab 1,1 ‰ gilt der Fahrer als absolut fahruntüchtig, unabhängig von seiner Fahrweise. Dies stellt eine Straftat dar, die zu einem Führerscheinentzug (§ 69 StGB) und gegebenenfalls zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe führt.

1,6 ‰ - MPU-Pflicht bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Bei einem Promillewert von 1,6 ‰ oder mehr wird eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich, um den Führerschein zurückzuerhalten. Dies stellt sicher, dass der Fahrer wieder fahrtüchtig und verantwortungsbewusst im Straßenverkehr unterwegs ist.

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Führerscheinverlust und MPU

Wer alkoholisiert ein Fahrzeug führt, riskiert also nicht nur Geldbußen und Punkte in Flensburg. Es kann der Entzug der Fahrerlaubnis drohen.

Ab einem Promillewert von 1,6 ‰ ist zusätzlich eine sogenannte medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich, wenn der Führerschein neu beantragt wird. Die MPU ist kein einfacher Test, sondern eine eingehende Prüfung von Fahreignung, persönlicher Einstellung und Rückfallrisiko.

  • MPU-Pflicht: Ab 1,6 Promille immer
  • Auch möglich: Bei wiederholten Alkoholfahrten unterhalb von 1,6 ‰
  • Wiedererteilung: Nur nach bestandener MPU, ggf. mit Abstinenznachweis über 6–12 Monate

Wer durch die MPU fällt oder sich dieser entzieht, bekommt keine neue Fahrerlaubnis – auch dann nicht, wenn die Sperrfrist abgelaufen ist. Viele Betroffene unterschätzen den Umfang und die Anforderungen einer MPU.

Hinweis

Die Teilnahme an einem freiwilligen Vorbereitungskurs und der frühzeitige Nachweis von Alkoholabstinenz erhöhen die Erfolgschancen deutlich.

Besonderheiten für Fahranfänger

Für Fahranfänger in der Probezeit sowie für alle Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot am Steuer – unabhängig vom Promillewert. Diese 0,0-Promille-Grenze ist in § 24c StVG geregelt und soll junge Fahrer vor Risiken durch Alkoholeinfluss schützen.

Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Konsequenzen sind spürbar:

  • 250 € Bußgeld (Regelsatz beim Erstverstoß)
  • 1 Punkt im Fahreignungsregister (Flensburg)
  • Verlängerung der Probezeit von 2 auf 4 Jahre
  • Aufbauseminar (ASF) ist verpflichtend

Bereits geringe Mengen – etwa durch sogenanntes „Restalkoholtrinken“ nach dem Vorabend – können zu rechtlichen Folgen führen. Die Polizei darf Fahranfänger bei jedem Alkoholverdacht kontrollieren.

Wer unter Alkohol steht und dabei zusätzlich eine Gefährdung verursacht oder ab 0,5 Promille gemessen wird, muss mit denselben Sanktionen rechnen wie erfahrene Fahrer – ergänzt durch Probezeitmaßnahmen.

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