Die zuständige Behörde möchte mit dem Zeugenfragebogen herausfinden, wer bei einem Verkehrsverstoß am Steuer saß. Bevor die Anhörung im Bußgeldverfahren und bevor der Bußgeldbescheid ergeht. Waren Sie selbst nicht am Steuer, können Sie Angaben zur verantwortlichen Person machen – verpflichtet sind Sie dazu als Zeuge gegenüber der Bußgeldbehörde jedoch nicht, und Angehörige schützt zusätzlich das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO). Wichtig zu wissen: Reagieren Sie gar nicht, kann die Behörde weitere Schritte einleiten – von der Fahrerermittlung an der Haustür bis zur Fahrtenbuchauflage. Und die größte Falle steckt im Bogen selbst: Wer als „Zeuge“ einträgt, selbst gefahren zu sein, macht sich mit einem Federstrich vom Zeugen zum Betroffenen.
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Zum Bußgeld-Check - Anzeige -Der Zeugenfragebogen ist ein offizielles Schreiben der Bußgeldstelle, das im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens verschickt wird. Sie erhalten ihn, wenn Ihr Fahrzeug bei einem Verkehrsverstoß registriert wurde, Sie aber anhand der Beweismittel nicht eindeutig als Fahrer zu erkennen sind.
Typische Anlässe sind Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie in einer Zone 30 mit 60 km/h geblitzt zu werden oder außerorts bei erlaubten 100 km/h mit 130 km/h gefahren zu sein. Ebenso zählen Rotlichtverstöße, Abstandsverstöße oder Handy am Steuer zu den typischen Auslösern.
Wichtig: Es handelt sich dabei nicht um einen Bußgeldbescheid, sondern um eine erste Ermittlung zur Klärung der Fahrerverantwortung. Rechtsgrundlage ist das Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 46 OWiG, über das die Zeugenregeln der Strafprozessordnung gelten – die förmliche Anhörung nach § 55 OWiG folgt erst, wenn ein konkreter Betroffener feststeht.
Abhängig vom Ort des Verstoßes wird der Bogen von der jeweils zuständigen Behörde versandt. In vielen Bundesländern bearbeitet eine zentrale Bußgeldstelle sämtliche Verkehrsverstöße – die bei jusora gelisteten zentralen Behörden im Überblick:
Immer mehr Bußgeldstellen ermöglichen heute eine digitale Anhörung. Das bedeutet, dass Sie Ihre Stellungnahme bequem online abgeben können – ohne Papierformulare und Postversand.
Die Umsetzung dieser Online-Anhörung erfolgt jedoch nicht bundesweit einheitlich – je nach Bundesland und Behörde ist ein anderes System zuständig. Zur Anmeldung genügen meist Aktenzeichen und ein Passwort oder Zugangscode aus dem Schreiben. Die wichtigsten Systeme im Überblick – per Klick erfahren Sie jeweils, was hinter dem Portal steckt und welche Behörden es nutzen:
Welches Portal für Sie zuständig ist, steht immer im Schreiben der Behörde – geben Sie die Adresse am besten von Hand ein und folgen Sie keinen Links aus E-Mails, um Phishing-Fallen zu vermeiden.
Um Ihnen die Orientierung zu erleichtern, haben wir eine Übersicht erstellt, in der die Bußgeldstellen nach dem jeweils genutzten System gruppiert sind.
17 Behörden nutzen anhoerung – hier eine Auswahl:
18 Behörden nutzen anhoerung-online – hier eine Auswahl:
51 Behörden nutzen anhoerung24 – hier eine Auswahl:
Diese Behörden nutzen itk-rheinland.de:
14 Behörden nutzen anhoerung.krz.de – hier eine Auswahl:
Diese Behörden nutzen oa:
17 Behörden nutzen oaportal.komm.one – hier eine Auswahl:
7 Behörden nutzen onlineanhoerung.krzn.de – hier eine Auswahl:
32 Behörden nutzen owi – hier eine Auswahl:
15 Behörden nutzen owi21 – hier eine Auswahl:
Diese Behörden nutzen owianhoerung.ssl:
Diese Behörden nutzen owig:
40 Behörden nutzen owiportal – hier eine Auswahl:
Diese Behörden nutzen regioit.de:
Ein Zeugenfragebogen wird in der Regel dann verschickt, wenn eine Bußgeldstelle im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ermitteln muss, wer ein bestimmtes Fahrzeug zum Zeitpunkt eines Verkehrsverstoßes geführt hat. Er ist Teil der ersten Ermittlungsphase und dient ausschließlich der Fahrerermittlung – es handelt sich also noch nicht um einen Bußgeldbescheid.
Ziel des Schreibens ist es, den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln. Wer den Zeugenfragebogen erhält, ist nicht automatisch der Beschuldigte – er wird als Zeuge befragt.
Der Zeugenfragebogen enthält konkrete Angaben zum Verkehrsverstoß sowie Fragen zur Identität der Person, die zur Tatzeit gefahren ist. Typischerweise finden Sie darin:
Bevor Sie auch nur eine Zeile ausfüllen, sollten Sie eine Frage klären: In welcher Rolle stecken Sie eigentlich? Denn der Zeugenfragebogen behandelt Sie formal als Zeugen – Ihre tatsächliche Situation kann aber eine ganz andere sein. Und mit der Rolle ändern sich Ihre Rechte grundlegend:
Kollege, Bekannter, Käufer bei der Probefahrt: Sie dürfen die Person benennen – das beendet das Verfahren gegen Sie meist sofort. Eine Pflicht, gegenüber der Bußgeldbehörde zu antworten, besteht als Zeuge aber nicht.
Der Kernfall des Zeugnisverweigerungsrechts (§ 52 StPO): Ehegatten, Verlobte, Verwandte in gerader Linie und Geschwister müssen Sie nicht benennen. Berufen Sie sich aktiv auf das Recht – ohne zu verraten, wen Sie schützen.
Die größte Falle des Formulars: Wer hier ehrlich „ich selbst“ einträgt, liefert der Behörde ein Geständnis frei Haus – aus dem Zeugen wird der Betroffene. Niemand muss sich selbst belasten: keine Angaben zur Sache, im Zweifel anwaltlich beraten lassen.
Beim Firmenwagen erwartet die Behörde eine Auskunft aus dem Fuhrpark. Ein Zeugnisverweigerungsrecht greift meist nicht – dafür droht bei Schweigen besonders schnell die Fahrtenbuchauflage fürs ganze Unternehmen (§ 31a StVZO). Details im Firmenwagen-Abschnitt.
Die kurze Antwort, die viele überrascht: Als Zeuge sind Sie gegenüber der Bußgeldbehörde nicht verpflichtet, den Fragebogen auszufüllen oder zurückzusenden. Eine Erscheinens- und Aussagepflicht trifft Zeugen erst vor Gericht oder bei einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft – nicht gegenüber der Bußgeldstelle, die Ihnen ein Formular schickt. Das unterscheidet den Zeugenfragebogen grundlegend vom Pflichtteil eines Anhörungsbogens, bei dem Sie zumindest die Angaben zur Person machen müssen.
Dazu kommt das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO (über § 46 OWiG auch im Bußgeldverfahren anwendbar): Sie müssen niemanden belasten, der zu Ihrem engsten Kreis gehört. Geschützt sind Verlobte, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner – auch nach Trennung oder Scheidung –, Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel) sowie Geschwister und in gerader Linie Verschwägerte. Nicht geschützt sind dagegen Freunde, Nachbarn oder Kollegen: Für sie gibt es kein Verweigerungsrecht – wohl aber die Freiheit, gegenüber der Behörde schlicht keine Angaben zu machen. Und spiegelbildlich gilt die Selbstbelastungsfreiheit: Waren Sie selbst am Steuer, müssen Sie sich nicht selbst benennen.
Warum trotzdem niemand das Schreiben achtlos wegwerfen sollte: Ihr Schweigen beendet das Verfahren nicht – es verlagert es nur. Die Behörde kann die Polizei zur Fahrerermittlung an Ihre Haustür schicken, Nachbarn befragen oder Lichtbildabgleiche etwa mit Passfotos veranlassen. Und bleibt der Fahrer endgültig unauffindbar, wird zwar das Verfahren eingestellt – dafür rückt die Fahrtenbuchauflage in greifbare Nähe. So reagieren Sie richtig:
Wenn es sich um einen Firmenwagen handelt, geht der Zeugenfragebogen meistens an das Unternehmen oder die zuständige Person im Fuhrpark. Die Behörde erwartet in solchen Fällen oft eine Auskunft darüber, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verstoßes genutzt hat.
Eine Pflicht zur internen Nachforschung besteht zwar nicht – aber die Rechtsprechung erwartet von Unternehmen eine ordnungsgemäße Fahrzeugverwaltung: Wer seine Dienstwagen ohne jede Dokumentation herausgibt, kann sich später kaum darauf berufen, den Fahrer nicht zu kennen. Genau deshalb verhängen Behörden die Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO bei Firmenfahrzeugen besonders schnell – und sie kann gleich den gesamten Fuhrpark treffen, über Monate und mit Kontrollen. Für Unternehmen lohnt sich daher doppelt, was für Privathalter nur ratsam ist: die Reaktion auf den Bogen vorab rechtlich prüfen zu lassen.
Beim Thema falsche Angaben ist die Grenze klar: Schweigen ist Ihr gutes Recht – Lügen ist strafbar. Wer wider besseres Wissen eine unbeteiligte Person als Fahrer benennt, riskiert ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) – ein beliebter, aber brandgefährlicher „Trick“ ist etwa das Benennen von Personen im Ausland oder von Bekannten, die den Verstoß „übernehmen“ sollen. Auch wer als tatsächlicher Fahrer einen Dritten vorschiebt, macht aus einer Ordnungswidrigkeit von wenigen hundert Euro ein Strafverfahren.
Bleibt der Fahrer dagegen schlicht unermittelbar, ist die typische Konsequenz die Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO: Sie müssen dann – je nach Schwere des Verstoßes meist 6 bis 12 Monate, in Einzelfällen länger – für jede einzelne Fahrt Fahrer, Datum und Uhrzeit dokumentieren; die Behörde darf das Fahrtenbuch jederzeit kontrollieren. Voraussetzung ist allerdings ein Verstoß von einigem Gewicht (in der Regel ab einem Punkt in Flensburg) und dass die Behörde selbst ernsthaft ermittelt hat – beides sind Ansatzpunkte, um eine Auflage anzugreifen. Ein Wort noch zur beliebten Taktik des Aussitzens: Die Verfolgungsverjährung beträgt seit Juli 2026 zwar einheitlich sechs Monate – Ermittlungsmaßnahmen der Behörde können die Frist aber unterbrechen, und die Fahrtenbuchauflage ist keine Strafe, sondern eine Präventionsmaßnahme: Sie kann sogar dann noch kommen, wenn das Bußgeldverfahren längst eingestellt ist.
Spätestens wenn Sie selbst als Fahrer in Betracht kommen, ein Angehöriger gefahren ist oder dem Fuhrpark eine Fahrtenbuchauflage droht, gehört der Bogen vor dem Absenden in fachkundige Hände: Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft, ob Sie überhaupt zur Auskunft verpflichtet sind, formuliert die Erklärung zum Zeugnisverweigerungsrecht rechtssicher und bewahrt Sie vor Angaben, die sich später nicht mehr zurückholen lassen. Der Zeitpunkt ist ideal – denn anders als beim Bußgeldbescheid läuft beim Zeugenfragebogen noch keine Einspruchsfrist, die Sie unter Druck setzt.
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