Zone 50 mit 115 | Kosten (EUR) |
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Bußgeld laut Bußgeldkatalog, Tatbestandsnummer Lfd. Nr. 11.1.10 | 700,00 |
Auslagen & Gebühren | 28,50 |
Gesamtkosten | 728,50 |
Punkte in Flensburg | 2 Punkte |
Fahrverbot | 3 Monate Fahrverbot |
Gesamtkosten bei Verdopplung (bei Vorsatz) | 1.428,50 |
mögliche Gesamtkosten bei Verdreifachung | 2.128,50 |
Zone 50 | km/h | Pkt. | BG | FB | Einspruch? |
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mit 71 | 21 | 1 | 115€ | Nein | Prüfen ** |
mit 72 | 22 | 1 | 115€ | Nein | Prüfen ** |
mit 75 | 25 | 1 | 115€ | Nein | Prüfen ** |
mit 76 | 26 | 1 | 180€ | 1 Monat* | Prüfen ** |
mit 80 | 30 | 1 | 180€ | 1 Monat* | Prüfen ** |
mit 81 | 31 | 2 | 260€ | 1 Monat | Prüfen ** |
mit 82 | 32 | 2 | 260€ | 1 Monat | Prüfen ** |
mit 84 | 34 | 2 | 260€ | 1 Monat | Prüfen ** |
mit 85 | 35 | 2 | 260€ | 1 Monat | Prüfen ** |
mit 90 | 40 | 2 | 260€ | 1 Monat | Prüfen ** |
mit 95 | 45 | 2 | 400€ | 1 Monat | Prüfen ** |
mit 100 | 50 | 2 | 400€ | 1 Monat | Prüfen ** |
mit 110 | 60 | 2 | 560€ | 2 Monate | Prüfen ** |
* Ein Fahrverbot von 1 Monat kann verhängt werden, wenn innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft einer ersten Entscheidung die zulässige Höchstgeschwindigkeit zweimal um mehr als 25 km/h überschritten wird. |
Sie wurden in einer Zone 50 mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h geblitzt. Das entspricht einer Überschreitung der innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 65 km/h.
Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt laut § 3 Abs. 3 StVO grundsätzlich eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, sofern keine andere Regelung getroffen wurde. Ein Geschindigkeitsverstoß von 65 km/h in einer Zone 50 stellt daher eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung dar und wird mit Sanktionen gemäß der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) nach § 24 StVG geahndet.
Für die Überschreitung in der Zone 50 mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h, 65 km/h mehr als erlaubt beträgt das Bußgeld 700,00 EUR. Hinzu können 28,50 EUR an Gebühren und Auslagen an die entsprechende Bußgeldstelle anfallen, was zu einer Gesamtsumme von 728,50 EUR führen kann.
Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten, eine Strafe abzuwehren. Die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos und unverbindlich.
Zum Bußgeld-CheckWird Ihnen in der Zone 50 mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h Vorsatz unterstellt (z.B. bewusste und wissentliche Überschreitung der Geschwindigkeit oder Missachtung bekannter Beschilderung), kann das Bußgeld von der Bußgeldstelle bei gleicher Tat in der Zone 50 bei Vorsatz sogar verdoppelt werden:
In besonders gravierenden Fällen – etwa bei konkreter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, grob rücksichtsloser Fahrweise oder bei einschlägig vorbelasteten Personen – kann das vorgesehene Bußgeld in Höhe von 700,00 EUR im Rahmen des behördlichen Ermessens auch über die einfache Verdopplung hinaus erhöht werden. Eine solche Erhöhung erfolgt jedoch ausschließlich auf Grundlage einer sorgfältigen Einzelfallprüfung durch die zuständige Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände.
Bei der Ermittlung von Geschwindigkeitsverstößen wird in der Regel eine messtechnische Toleranz vom gemessenen Wert abgezogen. Dieser Abzug soll mögliche Ungenauigkeiten der eingesetzten Messgeräte ausgleichen. Die Höhe der Toleranz hängt sowohl von der verwendeten Messtechnik als auch von der gefahrenen Geschwindigkeit ab.
Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 65 km/h in der Zone 50 stellt einen A-Verstoß dar. Für Fahranfänger in der Probezeit drohen folgende zusätzliche Maßnahmen:
Die Grundlage für die Sanktion einer Geschwindigkeitsüberschreitung in der Zone 50 mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h bildet der § 3 Abs. 3 StVO in Verbindung mit der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Die hier maßgebliche Tatbestandsnummer lautet 11.1.10 für die Geschwindigkeitsüberschreitung von 65 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften. Diese regelt konkret die Sanktionen bei Überschreitungen innerorts.
Wenn Sie in der Zone 50 mit 115 km/h geblitzt wurden, erhalten Sie in der Regel innerhalb weniger Tage eine Anhörung im Bußgeldverfahren, einen Zeugenfragebogen, oder eine Online-Anhörung.
Der Anhörungsbogen richtet sich an die Person, die den Verkehrsverstoß mutmaßlich begangen hat. Ein Zeugenfragebogen wird an den Fahrzeughalter gesendet, wenn unklar ist, wer zum Zeitpunkt des Verstoßes gefahren ist (z.B. bei Verkehrsverstößen mit dem Dienstfahrzeug)
Viele Bußgeldstellen ermöglichen schon eine Online-Anhörung mit unterschiedliche digitalen Systemen.
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Der eigentliche Bußgeldbescheid wird erst nach der Anhörung zugestellt. Er stellt die offizielle Sanktion im Ordnungswidrigkeitenverfahren dar und enthält alle relevanten Informationen zur Tat, Beweislage und den rechtlichen Folgen. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann Einspruch eingelegt werden.
Der Bußgeldbescheid enthält in der Regel folgende Angaben:
Innerhalb geschlossener Ortschaften – insbesondere in der Zone 50 – wird von einer erhöhten Gefährdungslage ausgegangen. Fußgänger, Radfahrer und dichter Stadtverkehr erhöhen das Risiko erheblich. Deshalb fallen Sanktionen bei Tempoüberschreitungen in der Zone 50 deutlich strenger aus als bei vergleichbaren Verstößen außerorts.
Wenn Sie in einer Zone 50 mit 115 km/h geblitzt wurden, prüfen Sie genau, ob die Messung korrekt war. Blitzerfehler, falsche Zuordnung oder schlechte Beschilderung können eine Rolle spielen. Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung möglich.
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