Der Scheidungsantrag leitet das gerichtliche Verfahren zur Scheidung ein. Er muss durch einen Anwalt eingereicht werden und markiert den Beginn der formalen Trennung nach Ablauf des Trennungsjahrs.
Der Scheidungsantrag ist der offizielle juristische Schritt zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens. Er muss durch eine anwaltlich vertretene Partei beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Einvernehmliche Scheidungen sind häufig schneller und kostengünstiger, setzen aber voraus, dass das Trennungsjahr abgeschlossen ist (§ 1566 Abs. 1 BGB).
Der Scheidungsantrag kann von einem der Ehepartner gestellt werden – mit anwaltlicher Vertretung. Die andere Partei benötigt nur dann einen eigenen Anwalt, wenn sie eigenständige Anträge stellt (z. B. zum Unterhalt oder Sorgerecht).
Bei einvernehmlicher Scheidung reicht ein Anwalt für beide aus – allerdings nur als Vertreter eines Ehepartners.
Ein vollständiger Scheidungsantrag enthält:
Zuständig ist das Familiengericht am Wohnsitz eines Ehepartners – in der Regel dort, wo die gemeinsamen Kinder leben. Liegen keine Kinder vor, entscheidet der letzte gemeinsame Wohnsitz oder der Wohnsitz des Antragsgegners.
Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der vom Einkommen und Vermögen beider Ehepartner abhängt. Durchschnittlich liegen die Kosten bei etwa 1.500 bis 2.500 € bei einvernehmlicher Scheidung.
Wer sich die Kosten nicht leisten kann, kann Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen (§ 76 FamFG).
Nach Eingang des Antrags prüft das Gericht die Unterlagen und leitet das Verfahren ein. Die andere Partei wird zur Stellungnahme aufgefordert. Ein Termin zur Scheidungsverhandlung wird in der Regel erst angesetzt, wenn der Versorgungsausgleich geklärt ist – außer dieser wurde ausgeschlossen.