§ 48 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) regelt die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörden. Diese Maßnahme erfolgt, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist – unabhängig von einer gerichtlichen Entscheidung. Es handelt sich also nicht um ein Strafurteil, sondern um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr im Sinne der Verkehrssicherheit.
Die Fahrerlaubnis kann unter verschiedenen Umständen entzogen werden. Typische Gründe sind:
Wer unter Einfluss von Alkohol oder Drogen am Straßenverkehr teilnimmt, gefährdet sich und andere. Bereits einmaliger Missbrauch kann Zweifel an der Fahreignung begründen.
Gesundheitliche Einschränkungen wie Epilepsie, schwere Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder mangelndes Sehvermögen können die Fahrtüchtigkeit infrage stellen.
Eine Vielzahl an Punkten im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg kann zu einer Überprüfung der Fahreignung führen – vor allem bei wiederholtem Fehlverhalten.
Auch außerhalb des Straßenverkehrs begangene Straftaten – etwa schwere Gewaltdelikte – können Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen.
Der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 48 StVG ist ein Verwaltungsverfahren mit mehreren Schritten:
Nach einer Entziehung ist die Neuerteilung der Fahrerlaubnis möglich, jedoch an klare Bedingungen geknüpft:
In vielen Fällen verlangt die Fahrerlaubnisbehörde eine sogenannte MPU ("Idiotentest"):
Die MPU soll klären, ob der Betroffene künftig in der Lage ist, verantwortungsvoll am Straßenverkehr teilzunehmen. Dabei stehen Einsicht und Verhaltensänderung im Vordergrund.
Die Untersuchung besteht aus einem medizinischen Teil, einem Leistungstest und einem psychologischen Gespräch.
Die Kosten der MPU trägt der Betroffene selbst. Eine gute Vorbereitung – auch mithilfe professioneller Beratungsstellen – erhöht die Erfolgschancen deutlich.
Gegen den Entzug der Fahrerlaubnis kann rechtlich vorgegangen werden:
§ 48 StVG zeigt, wie ernst Behörden die Fahreignung nehmen. Wer seine Fahrerlaubnis nicht verlieren will, sollte sein Verhalten im Straßenverkehr entsprechend anpassen und im Zweifel rechtzeitig professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.