Jusora Wissen
B-Verstoß
Ein B-Verstoß bezeichnet weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße, die keine unmittelbare Gefährdung des Straßenverkehrs darstellen
Was ist ein B-Verstoß?
Ein B-Verstoß ist ein weniger schwerwiegender Verkehrsverstoß nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Rechtsgrundlage ist § 24 StVG,
wonach Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr mit Geldbußen geahndet werden.
B-Verstöße gefährden die Verkehrssicherheit nicht unmittelbar, können aber Folgen für
Probezeit, Punkte und Bußgelder haben.
Definition und rechtliche Bedeutung
- Rechtsgrundlage: § 24 StVG in Verbindung mit § 49 StVO und der
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV).
- Schweregrad: Weniger gravierend als A-Verstöße, aber nicht folgenlos.
- Konsequenzen: Geldbußen, Punkte im Fahreignungsregister (§ 4 StVG), bei Häufung Probezeitmaßnahmen.
Rechtliche Grundlagen und Vorschriften
B-Verstöße sind bußgeldbewehrte Zuwiderhandlungen nach § 49 StVO.
Sie werden nach Maßgabe der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) geahndet.
Für schwerwiegendere Fälle sieht § 25 StVG Fahrverbote vor, die bei B-Verstößen jedoch selten sind.
In der Probezeit gelten zusätzlich die Bestimmungen des § 2a StVG und der Anlage 12 zu § 34 FeV.
Beispiele für B-Verstöße im Alltag
- Parken: Falschparken im absoluten Halteverbot oder auf Gehwegen.
- Dokumente: Führerschein oder Fahrzeugschein nicht mitgeführt.
- Technische Mängel: Defekte Beleuchtung, abgefahrene Reifen, fehlende HU-Plakette.
- Geschwindigkeit: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um weniger als 20 km/h (§ 3 Abs. 3 StVO).
- Umwelt: Einfahren in Umweltzonen ohne gültige Plakette (§ 41 StVO, Zeichen 270.1).
Maßnahmen und Sanktionen
Nach § 24 StVG werden B-Verstöße mit Geldbußen geahndet.
Die konkrete Höhe richtet sich nach der BKatV.
Bei bestimmten B-Verstößen werden außerdem Punkte im Fahreignungsregister (§ 4 StVG) eingetragen.
Fahrverbote nach § 25 StVG sind bei B-Verstößen nicht üblich, aber in Ausnahmefällen möglich.
Verstoß |
Beschreibung |
Folgen |
Parken |
Parken im Halt- oder Sperrbezirk, Blockieren von Einfahrten |
Bußgeld nach BKatV, Punkte bei Behinderung oder Gefährdung |
Dokumente |
Fahren ohne Mitführen von Führerschein oder Zulassungspapieren |
Bußgeld nach § 24 StVG |
Mängel |
Fahren mit defekten Reifen, Bremsen oder Licht |
Bußgeld, ggf. Punkte, Stilllegung nach § 5 FZV möglich |
Tempo |
Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um bis zu 20 km/h |
Bußgeld nach BKatV, innerorts ab 16 km/h zusätzlich 1 Punkt |
Umwelt |
Einfahrt in Umweltzone ohne Plakette |
Bußgeld, ggf. Weiterfahrt untersagt (§ 41 StVO i. V. m. Anlage 2) |
B-Verstoß in der Probezeit
Für Fahranfänger gilt § 2a StVG: Zwei B-Verstöße entsprechen einem A-Verstoß.
Rechtsfolge: Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre und verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar.
Grundlage ist die Anlage 12 zu § 34 FeV, die B-Verstöße für die Probezeit ausdrücklich benennt.
- Probezeitverlängerung von 2 auf 4 Jahre
- Anordnung eines Aufbauseminars
- Weitere Verstöße können zum Entzug der Fahrerlaubnis führen
Tipps zur Vermeidung von B-Verstößen
- Dokumente: Führerschein und Zulassungsbescheinigung immer mitführen (§ 11 FeV).
- Technik: Regelmäßige Wartung von Reifen, Bremsen und Beleuchtung.
- Parken: Halte- und Parkverbote nach § 41 StVO beachten.
- Geschwindigkeit: Höchstgeschwindigkeiten nach § 3 StVO einhalten.
- Umwelt: Umweltplakette sichtbar anbringen (§ 41 StVO, Zeichen 270.1).
Quellen
-
Kraftfahrt-Bundesamt, 22.08.2024,
Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI)
-
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
§ 3 StVO – Geschwindigkeit,
§ 41 StVO – Vorschriftszeichen,
§ 49 StVO – Ordnungswidrigkeiten
-
Straßenverkehrsgesetz (StVG),
§ 24 StVG – Ordnungswidrigkeiten,
§ 25 StVG – Fahrverbot,
§ 2a StVG – Probezeit,
§ 4 StVG – Fahreignungsregister
-
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV),
Anlage 12 FeV – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten für die Probezeit
-
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG),
§ 55 OWiG – Anhörung,
§ 66 OWiG – Bußgeldbescheid,
§ 67 OWiG – Einspruch
-
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV),
Gesamte Verordnung im Wortlaut