§ 1363 BGB definiert die Zugewinngemeinschaft als gesetzlichen Güterstand, der gilt, wenn Ehegatten nichts anderes vereinbart haben. Das bedeutet: Während der Ehe bleibt das Vermögen beider Partner getrennt – erst im Fall der Scheidung findet ein finanzieller Ausgleich des Zugewinns statt.
Kommt es zur Scheidung, wird ermittelt, wie viel jeder Ehegatte während der Ehe an Vermögen „hinzugewonnen“ hat. Der Partner mit dem geringeren Zugewinn hat einen Anspruch auf Ausgleich in Geld.
Stufe | Rechnung | Beispiel |
---|---|---|
Anfangsvermögen | Wert bei Eheschließung (ggf. + Erbschaften) | z. B. 10.000 € |
Endvermögen | Vermögen bei Scheidungsantrag | z. B. 80.000 € |
Zugewinn | Endvermögen − Anfangsvermögen | 70.000 € Zugewinn |
Ausgleichsanspruch | Hälfte der Differenz beider Zugewinne | z. B. 20.000 € Ausgleichszahlung |
Die Zugewinngemeinschaft ist nur der gesetzliche Regelfall. Ehepartner können durch einen notariellen Vertrag abweichende Vereinbarungen treffen:
Wer sich mit der Regelung zur Zugewinngemeinschaft auseinandersetzt, sollte folgende Schritte in Betracht ziehen – vor oder nach der Ehe:
Schon bei Eheschließung sollten Anfangsvermögen schriftlich und belegbar dokumentiert werden.
Besonders bei Selbstständigen, Immobilien oder ungleicher Vermögenslage sollte über einen notariellen Ehevertrag nachgedacht werden.
Bei Trennung rechtzeitig Auskunft zum Vermögen anfordern und juristische Unterstützung sichern.