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Bußgeldkatalog Bus / Omnibus Geschwindigkeit 2026: Tempolimit, Strafen & Punkte

Geprüft von Fachanwalt für Verkehrsrecht Yves Junker
Fachlich geprüft & verifiziert
Fachanwalt für Verkehrsrecht & ADAC-Vertragsanwalt
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Mit dem Bus geblitzt worden? Falsche Kalibrierungen, abgelaufene Eichungen der Blitzer oder simple Bedienfehler der Messbeamten können einen Bescheid anfechtbar machen. Gerade bei großen Fahrzeugen wie Omnibussen führen auch falsche Messwinkel oder Verwechslungen im dichten Verkehr häufig zu fehlerhaften Ergebnissen. Oft führt schon ein einziger Messfehler zur Einstellung des Verfahrens. Lassen Sie den Vorwurf prüfen und wehren Sie ungerechtfertigte Bußgelder, Punkte oder Fahrverbote jetzt effektiv ab.

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Tabelle Geschwindigkeitsüberschreitung Omnibus – innerorts

km/hPkt.BGFBEinspruch?
bis 1040€NeinEher nicht
11–1560€NeinEher nicht
16–201160€NeinPrüfen **
21–251175€NeinPrüfen **
26–302235€1 MonatPrüfen **
31–402340€1 MonatPrüfen **
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Angeblich zu schnell mit dem Omnibus gefahren?

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Tabelle Geschwindigkeitsüberschreitung Omnibus – außerorts

km/hPkt.BGFBEinspruch?
bis 1030€NeinEher nicht
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16–201140€NeinPrüfen **
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26–301175€Nein*Prüfen **
31–402255€1 MonatPrüfen **
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51–602600€2 MonatePrüfen **
über 602700€3 MonatePrüfen **
* Bei 26–30 km/h außerorts besteht kein Regelfahrverbot; 1 Monat möglich als Wiederholungsfall (zweimal > 25 km/h binnen 12 Monaten).
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Omnibus-Geschwindigkeit: Überblick

Innerorts gilt für alle Kfz 50 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Außerorts dürfen Kraftomnibusse – auch mit Gepäckanhänger – grundsätzlich 80 km/h fahren (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. dd StVO). Fahren stehende Fahrgäste mit, sind außerhalb geschlossener Ortschaften maximal 60 km/h zulässig (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc StVO). Auf Autobahnen und entsprechend ausgebauten Kraftfahrstraßen (baulich getrennte Richtungsfahrbahnen) beträgt die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h für Omnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger und 60 km/h für Omnibusse mit Anhänger oder bei stehenden Fahrgästen (§ 18 Abs. 5 Nr. 1–2 StVO). Bestimmte Reisebusse ohne Anhänger dürfen bis 100 km/h fahren, wenn die in der StVO genannten technischen und dokumentarischen Voraussetzungen erfüllt sind (Eintragung der 100 km/h, Reisebestuhlung, Gurte an allen Sitzen, Geschwindigkeitsbegrenzer u. a.) (§ 18 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. a–f StVO; Richtlinie 2001/85/EG). Diese Bus-100-Regel ist von der gesonderten „Tempo 100“-Ausnahmeverordnung für Anhänger-Gespanne zu unterscheiden (9. StVO-Ausnahmeverordnung).

Wichtig zur Begrifflichkeit

Kraftomnibus = Kfz zur Beförderung von Personen mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (typisch: Linien-/Reisebus). Gepäckanhänger ändern die Einstufung nicht; für Reisebusse kann unter strengen Voraussetzungen eine 100-km/h-Zulassung bestehen.

Zulässige Geschwindigkeit innerorts

  1. Grundsatz: Innerorts gilt für alle Kfz (also auch für Omnibusse) 50 km/h. Maßgeblich ist die allgemeine Geschwindigkeitsregel (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) sowie das Gebot der angepassten Geschwindigkeit (Sicht, Wetter, Verkehr, Fahrgäste etc.) (§ 3 Abs. 1 StVO).
  2. Niedrigere Limits durch Beschilderung: Geringere Höchstgeschwindigkeiten ergeben sich z. B. aus Tempo-30-Zonen (Anlage 3 StVO, Zeichen 274.1/274.2) oder aus örtlich angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen (Anlage 2 StVO, Zeichen 274 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“). Die Anordnung solcher Maßnahmen erfolgt nach § 45 StVO.
  3. Verkehrsberuhigte Bereiche: In Bereichen mit Zeichen 325.1/325.2 gilt Schrittgeschwindigkeit; Fußgängerverkehr hat besondere Rücksichtsvorränge. Vgl. Anlage 3 StVO, Zeichen 325.1/325.2.
  4. Stehende Fahrgäste: Die besonderen 60-km/h-Grenzen für Omnibusse mit stehenden Fahrgästen gelten außerorts bzw. auf Autobahnen/Kraftfahrstraßen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 StVO; § 18 Abs. 5 StVO), nicht innerorts. Innerorts bleibt es beim Regellimit von 50 km/h (sofern kein niedrigeres Schild gilt).
  5. Haltestellen & Schulbus: Das Anfahren/Halten an Haltestellen ändert das Bus-Tempolimit nicht. Zu beachten sind jedoch besondere Pflichten und Schutzvorschriften rund um Haltestellen (insbesondere das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer bei Warnblinkanlage), vgl. § 20 StVO.
  6. Bussonderfahrstreifen: Eigene Fahrstreifen für Linienbusse (Anlage 2 StVO, Zeichen 245) regeln die Benutzung des Fahrstreifens, aber kein abweichendes Tempolimit. Es gelten die jeweils ausgeschilderten Geschwindigkeiten bzw. der 50-km/h-Grundsatz.
  7. Rücksichtspflichten: Aufgrund Fahrzeugmasse und Passagierzahl sind bremsbereites, vorausschauendes Fahren und ausreichender Abstand zwingend; Gefährdungen und unnötiger Lärm sind zu vermeiden (§ 1 StVO, § 3 Abs. 1 StVO).

Tabelle Geschwindigkeitsüberschreitung Omnibus – innerorts

km/hPkt.BGFBEinspruch?
bis 1040€NeinEher nicht
11–1560€NeinEher nicht
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Kraftfahrstraße

Kraftfahrstraßen sind durch das Zeichen 331.1 (Anlage 3 StVO) gekennzeichnet; ab diesem Schild gelten die besonderen Regeln für Kraftfahrstraßen. Sie dürfen – wie Autobahnen – nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt (§ 18 Abs. 1 StVO).

Für die Höchstgeschwindigkeit von Omnibussen gilt auf Kraftfahrstraßen Folgendes:

  1. Außerhalb geschlossener Ortschaften und mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen (Mittelstreifen oder andere bauliche Einrichtungen) gelten die Autobahn-Grenzwerte nach § 18 Abs. 5 StVO:
    1. 80 km/h für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. c StVO),
    2. 60 km/h für Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit stehenden Fahrgästen (§ 18 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. c StVO),
    3. bis 100 km/h für bestimmte Reisebusse ohne Anhänger, wenn sämtliche technischen und dokumentarischen Voraussetzungen erfüllt sind (Eintragung 100 km/h, Reisebestuhlung, Gurte an allen Sitzen, Geschwindigkeitsbegrenzer, u. a.), vgl. § 18 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. a–g StVO.
  2. Innerorts ausgewiesene Kraftfahrstraßen: Hier gilt grundsätzlich die innerörtliche 50-km/h-Grenze nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO, sofern nicht durch Verkehrszeichen ein anderes Tempolimit angeordnet ist. Die speziellen Werte des § 18 Abs. 5 greifen nur auf Autobahnen und auf außerörtlichen Kraftfahrstraßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen.
  3. Ohne Beschilderung „Kraftfahrstraße“ (keine Zeichen 331.1/331.2) handelt es sich trotz „autobahnähnlichen“ Ausbaus rechtlich nicht um eine Kraftfahrstraße; dann gelten die allgemeinen außerörtlichen Limits des § 3 Abs. 3 StVO (für Omnibusse i. d. R. 80/60 km/h je nach Fallgruppe).

Wichtig

Nicht jede „autobahnähnliche“ Bundesstraße ist eine Kraftfahrstraße. Maßgeblich ist die Beschilderung mit Zeichen 331.1/331.2 (Anlage 3 StVO).

Auf Kraftfahrstraßen gelten außerdem die Autobahn-typischen Verbote: Wenden und Rückwärtsfahren sind untersagt, Halten (auch auf Seitenstreifen) ist verboten (§ 18 Abs. 7–8 StVO).

Zugang nur für Fahrzeuge mit bbH > 60 km/h; auch Anhänger müssen geeignet sein (§ 18 Abs. 1 StVO).

Zulässige Geschwindigkeit außerorts (Landstraße)

Außerorts unterscheidet die StVO vor allem danach, ob stehende Fahrgäste mitfahren. Mit Gepäckanhänger gelten bei Landstraßen weiter 80 km/h.

Fahrzeug/Fall km/h außerorts Hinweise
Omnibus ohne stehende Fahrgäste (Linie/Überland/Reise) 80 Gilt für Omnibusse generell; Gepäckanhänger ändert außerorts nichts (weiter 80 km/h).
Omnibus mit stehenden Fahrgästen 60 Wenn nicht für alle Fahrgäste Sitzplätze vorhanden sind, max. 60 km/h außerhalb geschl. Ortschaften.
Omnibus mit Gepäckanhänger 80 Gepäckanhänger ist außerorts zulässig bis 80 km/h; auf Autobahn/Kraftfahrstraße siehe unten.

Tabelle Geschwindigkeitsüberschreitung Omnibus – außerorts

km/hPkt.BGFBEinspruch?
bis 1030€NeinEher nicht
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* Bei 26–30 km/h außerorts besteht kein Regelfahrverbot; 1 Monat möglich als Wiederholungsfall (zweimal > 25 km/h binnen 12 Monaten).
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Autobahn & 100 km/h für Reisebusse

  1. 80 km/h für Omnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger.
  2. 60 km/h mit Anhänger oder bei stehenden Fahrgästen.
  3. Bis 100 km/h für Omnibusse ohne Anhänger, wenn u. a. in der Zulassungsbescheinigung Teil I 100 km/h eingetragen sind, Reisebestuhlung vorhanden ist, alle Sitze (und Rollstuhlplätze) mit Gurten ausgerüstet sind, ein Geschwindigkeitsbegrenzer auf max. 100 km/h verbaut ist und die konstruktiven Anforderungen (Richtlinie 2001/85/EG/UN-ECE-R 107) erfüllt sind.

Bußgeldverfahren wegen Bus-Tempolimit?

Wir prüfen Akte, Messaufbau und Dokumente – insbesondere bei drohenden Punkten/Fahrverbot.

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Mit dem Omnibus geblitzt – was tun?
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Omnibus mit (Gepäck-)Anhänger

  1. Landstraße: 80 km/h (mit Gepäckanhänger unverändert).
  2. Kraftfahrstraße/Autobahn: 80 km/h ohne Anhänger/mit Gepäckanhänger; 60 km/h mit Anhänger oder bei stehenden Fahrgästen.
  3. Tempo-100: gilt nur für Omnibusse ohne Anhänger bei Erfüllung aller Voraussetzungen.

Tachograf & Kontrolle

Im gewerblichen Personenverkehr (Linien-/Gelegenheitsverkehr) ist der digitale Fahrtenschreiber (Tachograf) verpflichtend. Grundlage sind u. a. Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (Tachografen) und Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Lenk-/Ruhezeiten). Erfasst werden u. a. Geschwindigkeitsverläufe, Lenk- und Ruhezeiten, Wegimpulse, Identifikations-/Positionsdaten sowie Ereignisse/Fehler. Polizei und BALM können Daten auslesen; Verstöße und Manipulationen sind bußgeldbewehrt.

Lohnt sich ein Einspruch?

Ja, in vielen Fällen – besonders bei Punkten oder Fahrverbot. Ansatzpunkte sind z. B. fehlerhafte Kalibrierung/Eichung, ungünstige Messbedingungen, unzulässige Geräteeinstellungen, Bedienfehler oder Zuordnungsprobleme bei Mehrfachaufnahmen.

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Yves Junker
Fachanwalt für Verkehrsrecht Yves Junker
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Welcher Verstoß wird Ihnen vorgeworfen?
Geschwindigkeit überschritten
Rote Ampel überfahren
Abstand nicht eingehalten
Telefonieren am Steuer
Wo sind Sie geblitzt worden?
Innerorts
Außerorts
Wie viel km/h sind Sie zu schnell gefahren?
0–15 km/h
16–20 km/h
21–30 km/h
31–40 km/h
41–50 km/h
Über 50 km/h
Wie lange stand die Ampel schon auf rot?
Unter 1 Sekunde
Über 1 Sekunde
Unsicher
Welcher Abstand wurde bei Ihnen gemessen?
5/10 < des halben Tachowertes
4/10 < des halben Tachowertes
3/10 < des halben Tachowertes
2/10 < des halben Tachowertes
1/10 < des halben Tachowertes
Welches Messgerät hat Sie geblitzt?
Einseitensensor (ESO 3.0 / 8.0)
Gatsco GTC
Lasermessung
Poliscan Speed / Fm1 / M1
Traffistar S330 / S350
VKS 3.0 / 4.5
Anderes / Unsicher
Welches Schreiben haben Sie als letztes erhalten?
Anhörung im Bußgeldverfahren
Bußgeldbescheid
Zeugenfragebogen
Bisher noch nichts
Ich weiß es nicht
Sind Sie rechtsschutzversichert?
Ja
Nein
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Verantwortlicher: Jusora – Ihr gutes Recht, ein Geschäftsbereich der Leadsleader Marketing UG (haftungsbeschränkt), Erkrather Str. 401, E-Mail: info | at | jusora.de

Zweck: Weiterleitung Ihrer Anfrage zur Ersteinschätzung und ggf. Mandatsanbahnung.

Empfänger: Rechtsanwalt Yves Junker LL.M., bussgeldexperte.org

Rechtsgrundlagen: Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; bei Mandatsanbahnung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.

Speicherdauer: bis zur Weiterleitung/Abschluss; beim Partneranwalt gemäß dessen Vorgaben.

Ihre Rechte: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf, Beschwerde.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.


FAQ: Häufige Fragen

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Yves Junker
Yves Junker Fachanwalt Verkehrsrecht
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Aktuelle Blitzer & Tempolimits

B50
100
Rheinland-Pfalz
Ellern
km 0,980
→ Simmern / Rheinböllen
B25
50
Bayern
Wilburgstetten
in 91634 Wilburgstetten
→ München
A2
120
Sachsen-Anhalt
Burg
kurz vor Grabow
→ Berlin
A8
120
Saarland
Homburg
am Parkplatz Taubental
→ Zweibrücken
B101
100
Brandenburg
Bad Elsterwerda
km 0.046
→ auf Höhe vom Löschwasserteich
A96
60
Bayern
Sigmarszell
Abs. 120 km 3,035
→ München
A67
100
Hessen
Raunheim
Höhe AS Raunheim
→ Frankfurt am Main
B3
50
Baden-Württemberg
Rastatt
Badener Straße
→ Freiburg
B265
70
Nordrhein-Westfalen
Hürth
Einmündung Gennerstraße / Höhe Chemiepark
→ Erftstadt
B85
80
Bayern
Schwandorf
Höhe Kreuzung Wiefelsdorf / Naabbrücke
→ Amberg
A92
120
Bayern
Moosburg
Höhe Moosburg-Nord
→ München
A6
100
Rheinland-Pfalz
Frankenthal
→ Saarbrücken (300 Meter vor AS Frankenthal- Nord)
A4
60
Sachsen
Waldhufen
in der Baustelle
→ Dresden
A95
100
Bayern
München
Höhe Fürstenried
→ Garmisch-Partenkirchen
B169
50
Sachsen
Steinberg
Wernesgrüner Str. / Ortsausgang
→ Rodewisch
B42
70
Hessen
Büttelborn
am Schlimmergraben
→ Weiterstadt
B69
70
Niedersachsen
Visbek
NK 3214 012, Stat. 1.100
→ Schneiderkrug / Diepholz
B25
60
Bayern
Reimlingen
NK 7129 001, Stat. 0.650
→ Donauwörth / Nördlingen
A9
80
Bayern
Hiltpoltstein
im Baustellenbereich
→ Ingolstadt
A10
120
Brandenburg
Wustermark
Höhe Elstal
→ Süden
A448
80
Nordrhein-Westfalen
Dortmund
17,810
→ Bochum
B464
100
Baden-Württemberg
Renningen
in der Senke
→ Sindelfingen
A3
120
Hessen
Idstein
Höhe Wörsdorf
→ Frankfurt am Main
B1
70
Nordrhein-Westfalen
Horn-Bad Meinberg
→ Paderborn
A9
120
Bayern
Himmelkron
km 289,2 an der schiefen Ebene
→ Nürnberg
B226
50
Nordrhein-Westfalen
Bochum
Dorstener Str. am Hannibal Center
→ Herne
B59
70
Nordrhein-Westfalen
Rommerskirchen
km 12.8 / Höhe Sinsteden
→ Mönchengladbach / Grevenbroich
A1
60
Nordrhein-Westfalen
Unna
vor Kreuz Dortmund / Unna
→ Hamburg
B27
50
Baden-Württemberg
Stuttgart
Neue Weinsteige / Höhe Hoffeldstraße
→ Zentrum
A8
100
Rheinland-Pfalz
Zweibrücken
km 103.1
→ Neunkirchen
B10
90
Rheinland-Pfalz
Albertsweiler
Höhe Klemmertal
→ Landau
A1
100
Nordrhein-Westfalen
Münsterland (Greven)
km 297,6
→ Osnabrück
B50
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Rheinland-Pfalz
Ellern
km 0,980
→ Simmern / Rheinböllen
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→ auf Höhe vom Löschwasserteich
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