41 km/h zu schnell (PKW + Motorrad) | Sanktionen |
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Bußgeld laut Bußgeldkatalog, Tatbestandsnummer Lfd. Nr. 11.1.8 | 400,00 EUR |
Auslagen & Gebühren | 28,50 EUR |
Gesamtkosten | 428,50 EUR |
Punkte in Flensburg | 2 Punkte |
Fahrverbot | 1 Monat Fahrverbot |
Gesamtkosten bei Verdopplung (bei Vorsatz) | 828,50 EUR |
mögliche Gesamtkosten bei Verdreifachung | 1.228,50 EUR |
Sie wurden innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit 41 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit geblitzt.
Gemäß § 3 Abs. 3 StVO beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts bei 50 km/h – sofern keine abweichende Beschilderung vorliegt. Eine Überschreitung von 41 km/h gilt daher als innerörtlicher Geschwindigkeitsverstoß und wird nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) u.a. in Verbindung mit § 24 StVG geahndet.
Für diesen Geschwindigkeitsverstoß innerorts um 41 km/h ist ein Bußgeld in Höhe von 400,00 EUR vorgesehen. Zusätzlich können bei Zustellung des Bußgeldbescheids weitere 28,50 EUR an Verwaltungsgebühren durch die zuständige Bußgeldstelle erhoben werden. Die Gesamtkosten können somit bis zu 428,50 EUR betragen.
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Wird Ihnen innerhalb geschlossener Ortschaften bei einer überhöhten Geschwindigkeit von 41 km/h eine vorsätzliche Überschreitung unterstellt (z.B. bewusste und wissentliche Überschreitung der Geschwindigkeit oder Missachtung bekannter Beschilderung) kann das Bußgeld bei gleicher Tat bei Vorsatz sogar verdoppelt werden:
Bei der Ermittlung eines Geschwindigkeitsverstoßes von 41 km/h wird in der Regel eine messtechnische Toleranz vom ursprünglichen Messwert abgezogen. Dieser Abzug dient dem Ausgleich möglicher Ungenauigkeiten der eingesetzten Messgeräte. Die Höhe der Toleranz hängt sowohl von der verwendeten Messtechnik als auch von der gefahrenen Geschwindigkeit ab.
Wenn Sie vermuten, dass Sie 41 km/h zu schnell gefahren sind, wird für die behördliche Bewertung zunächst die gesetzlich vorgeschriebene Toleranz abgezogen. Der daraus resultierende verwertbare Wert beträgt 38 km/h .
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften wird für Fahranfänger als A-Verstoß gewertet. Es können folgende zusätzliche Maßnahmen drohen:
Die Sanktionen basieren auf § 3 Abs. 3 StVO sowie der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Maßgeblich ist die Tatbestandsnummer 11.1.8, die eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h erfasst.
Nach dem Blitzer erhalten Sie üblicherweise innerhalb weniger Tage eine Anhörung, einen Zeugenfragebogen oder Zugang zur Online-Anhörung.
Der Anhörungsbogen richtet sich an die Person, die den Verkehrsverstoß mutmaßlich begangen hat. Ein Zeugenfragebogen wird an den Fahrzeughalter gesendet, wenn unklar ist, wer zum Zeitpunkt des Verstoßes gefahren ist (z.B. bei Verkehrsverstößen mit dem Dienstfahrzeug)
Viele Behörden ermöglichen mittlerweile eine Online-Anhörung über spezifische Portale.
Nachfolgend finden Sie eine alphabetisch sortierte Übersicht deutscher Bußgeldbehörden, die eine digitale Online-Anhörung anbieten. Je nach Bußgeldstelle kommt dabei eine andere Plattform zum Einsatz. So wird die Online-Anhörung zum Beispiel über anhoerung24.de, anhoerung.krz.de oder anhoerung-online.de abgewickelt. Andere Bußgeldbehörden nutzen dafür owiportal oder owi21oa.ekom21.de. Daneben existieren zahlreiche eigene OWI-Systeme der jeweiligen Behörden.
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Der eigentliche Bußgeldbescheid wird erst nach der Anhörung zugestellt. Er stellt die offizielle Sanktion im Ordnungswidrigkeitenverfahren dar und enthält alle relevanten Informationen zur Tat, Beweislage und den rechtlichen Folgen. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann Einspruch eingelegt werden.
Der Bußgeldbescheid enthält in der Regel folgende Angaben:
Innerorts ist die Gefährdungslage durch Fußgänger, Radfahrer und dichten Verkehr besonders hoch. Daher fallen Sanktionen bei Tempoüberschreitungen strenger aus als außerorts.
Gegen eine Anhörung oder einen Bußgeldbescheid kann man Einspruch einlegen. Wurden Sie außerorts 41 km/h zu schnell geblitzt, empfiehlt sich häufig eine Prüfung der Messung – etwa bei ungünstigen Wetter- oder Verkehrsbedingungen, fehlerhafter Kalibrierung oder Technik des Messgeräts, Bedienfehlern der Beamten oder einer möglichen Fahrzeugverwechslung.
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