einfacher Rotlichtverstoß | BG | Pkt. | FV | Einspruch | |
---|---|---|---|---|---|
vorwerfbare Rotzeit 0,2 Sekunden | 90,00 | 1 | Prüfen ** | ||
vorwerfbare Rotzeit 0,2 Sekunden + Gefährdung | 200,00 | 2 | 1 Monat | Prüfen ** | |
vorwerfbare Rotzeit 0,2 Sekunden + Sachbeschädigung | 240,00 | 2 | 1 Monat | Prüfen ** | |
Bitte beachten Sie: Während der Probezeit gilt das Überfahren einer roten Ampel als schwerwiegender A-Verstoß. Für Fahranfänger resultiert daraus eine Verlängerung der Probezeit um zwei zusätzliche Jahre. Mit Zustellung des Bußgeldbescheids fallen zusätzlich 28,50 EUR Gebühren und Auslagen an, die zum eigentlichen Regelbußgeld addiert werden. |
0,2 Sekunden ist etwa so lang wie ein kurzer Augenaufschlag. Wer bei einer roten Ampel noch 0,2 Sekunden über Rot fährt, begeht eine einfache Rotlichtmissachtung. Juristisch wird dies als Rotlichtverstoß bezeichnet und fällt unter die Ordnungswidrigkeiten des Straßenverkehrs.
Im Regelfall sieht der Bußgeldkatalog (BKatV) hierfür ein Bußgeld von 90 € vor. Zusätzlich werden 1 Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen
Kommt es bei der Rotlichtfahrt zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder sogar zu einer Sachbeschädigung, erhöhen sich die Sanktionen erheblich. In diesen Fällen drohen Bußgelder von bis zu 240 €, 2 Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von bis zu 1 Monat.
Die rechtliche Grundlage für das Überfahren einer roten Ampel findet sich in § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO (Ampelzeichen), in Verbindung mit § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten) und § 24 StVG (Straßenverkehrsgesetz). Die konkrete Einordnung und Höhe der Strafen ergibt sich aus der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV).
Damit gilt: 0,2 Sekunden (zwei Zehntelsekunden) über Rot sind keineswegs ein „Kavaliersdelikt“, sondern können schnell zu empfindlichen Strafen führen – vom Bußgeld über Punkte bis hin zum Fahrverbot.
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Entscheidend ist die 1,0-Sekunden-Grenze beim Rotlichtverstoß:
Bei 0,2 Sekunden handelt es sich nach dieser Einordnung um einen
einfachen Rotlichtverstoß.
Das ist für die Bußgeldhöhe, Punkte in Flensburg und ein mögliches
Fahrverbot maßgeblich.
Unter 1,0 Sekunde spricht man vom einfachen Rotlichtverstoß. Achtung: kommt es dennoch zu einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, steigen die Sanktionen erheblich an.
Rechtliche Grundlage: § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO (Ampelzeichen) i. V. m. § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten) und § 24 StVG. Die konkreten Sanktionen ergeben sich aus der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV).
Verstoß | Pkt. | BG | FV | Einspruch? |
---|---|---|---|---|
Rote Ampel unter 1 Sek. lang rot | 1 | 90€ | Nein | Prüfen ** |
Rote Ampel unter 1 Sek. lang rot und andere gefährdet | 2 | 200€ | 1 Monat | Prüfen ** |
Rote Ampel unter 1 Sek. lang rot mit Sachbeschädigung | 2 | 240€ | 1 Monat | Prüfen ** |
Verstoß | Pkt. | BG | FV | Einspruch? |
---|---|---|---|---|
Rote Ampel mehr als 1 Sek. lang rot | 2 | 200€ | 1 Monat | Prüfen ** |
Rote Ampel mehr als 1 Sek. lang rot und andere gefährdet | 2 | 320€ | 1 Monat | Prüfen ** |
Rote Ampel mehr als 1 Sek. lang rot mit Sachbeschädigung | 2 | 360€ | 1 Monat | Prüfen ** |
Auch wenn 0,2 Sekunden etwa so lang ist wie ein kurzer Augenaufschlag, haben alle Rotlichtverstöße trotzdem erhebliche Auswirkungen während der Probezeit. Ein Rotlichtverstoß mit einer vorwerfbaren Rotzeit von 0,2 Sekunden gilt in der Probezeit immer als A-Verstoß. Damit ist das Überfahren der roten Ampel für Fahranfänger ein besonders relevanter Tatbestand.
Bei 0,2 Sekunden über Rot liegt ein einfacher Rotlichtverstoß vor. Zusätzlich zum Bußgeld, den Punkten in Flensburg kommen für Fahranfänger die Probezeitmaßnahmen hinzu. Wer das Aufbauseminar nicht fristgerecht absolviert, riskiert den Entzug der Fahrerlaubnis.
Wichtig: Kommt Gefährdung oder Sachbeschädigung hinzu, steigen die Regelsanktionen (höheres Bußgeld, mehr Punkte, ggf. längeres Fahrverbot). An den Probezeitfolgen (A-Verstoß) ändert das nichts – sie kommen zusätzlich.
Damit klar ist, warum 0,2 Sekunden über Rot rechtlich so streng bewertet werden: Die Grundlagen sind in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) geregelt.
Hintergrund: Die strikte Ahndung soll sicherstellen, dass rote Ampeln als elementare Verkehrszeichen respektiert werden. Selbst Bruchteile von Sekunden können in kritischen Verkehrssituationen den Unterschied zwischen Unfallvermeidung und Kollision ausmachen.
Wer eine Ampel bei Rot überfährt, wird häufig durch eine stationäre Rotlichtüberwachung („Starenkasten“) oder durch Induktionsschleifen erfasst. Auch mobile Blitzer können Rotlichtverstöße dokumentieren. Bei 0,2 Sekunden Rotlichtzeit wird der Verstoß eindeutig als einfacher Rotlichtverstoß gespeichert.
Wer bei Rot geblitzt wird, erhält zunächst keinen Bußgeldbescheid, sondern eine Anhörung. Diese ist nicht zu unterschätzen: Angaben können später im Verfahren verwendet werden. Bei 0,2 Sekunden über Rot drohen bereits empfindliche Sanktionen – ein einfacher Rotlichtverstoß kann Fahrverbot bedeuten.
Der eigentliche Bußgeldbescheid wird erst nach der Anhörung zugestellt. Er stellt die offizielle Sanktion im Ordnungswidrigkeitenverfahren dar und enthält alle relevanten Informationen zur Tat, Beweislage und den rechtlichen Folgen. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann Einspruch gegen den Rotlichtverstoß eingelegt werden.
Gegen die Anhörung oder den Bußgeldbescheid kann man vorgehen: Ungenaue Eichung, fehlerhafte Aufstellung, Softwarefehler oder eine zu kurze Gelbphase können die Messung von 0,2 Sekunden verfälschen oder ungültig machen.
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