Der Zentraldienst der Polizei, Zentrale Bußgeldstelle ist
für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verantwortlich. Dazu gehören u.a.
Geschwindigkeitsverstöße,
Abstandsverstöße,
Rotlichtverstöße oder
Handyverstöße.
Ihre Aufgaben umfassen die Prüfung von Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften sowie die
Einleitung und Durchführung entsprechender Verfahren.
Der Zentraldienst der Polizei stützt sich auf den bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog und ahndet Verkehrsverstöße mit Verwarnungsgeldern, Bußgeldern sowie Fahrverboten.
Neben der Verhängung von Bußgeldern oder der Anordnung eines Fahrverbots kann der Zentraldienst der Polizei, Zentrale Bußgeldstelle, auch weitere Maßnahmen ergreifen – etwa die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg. In besonders schweren Fällen kann zudem die Entziehung der Fahrerlaubnis veranlasst werden.
Für Fahranfänger in der Probezeit in Brandenburg gelten besondere Regelungen. Verstöße werden in sogenannte A- (schwerwiegende) und B-Verstöße (weniger schwerwiegende) unterteilt. Ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße führen zur Verlängerung der Probezeit und verpflichten zur Teilnahme an einem Aufbauseminar. Bei weiteren Verstößen können zusätzliche Maßnahmen bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis folgen.
Behörde | Abteilung |
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Bußgeldstelle Gransee | Zentraldienst der Polizei, Zentrale Bußgeldstelle |
Link zur Behörde | 🌐 Bußgeldstelle Zentraldienst der Polizei |
Telefon | 📞 03306-75 03 57 |
Fax | 📠 03306-75 03 29 |
In Potsdam, Cottbus, Brandenburg (Havel), Oranienburg bei Berlin, Falkensee, Eberswalde, Bernau bei Berlin, Königs Wusterhausen oder Gransee registriert Der Zentraldienst der Polizei, Zentrale Bußgeldstelle täglich eine Vielzahl an Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Bußgeldstelle in Gransee ist für die Sanktionierung dieser Ordnungswidrigkeiten zuständig. Besonders häufig fallen folgende Delikte auf:
Geschwindigkeitsüberschreitungen
zählen in Brandenburg zu den häufigsten Ursachen für Bußgeldverfahren.
Besonders auf Landstraßen und Autobahnen werden Fahrzeuge regelmäßig mit mehr als
41 km/h,
44 km/h oder
50 km/h
über dem erlaubten Tempolimit gemessen.
Auch innerorts, etwa in der 50er-Zone sind Geschwindigkeiten von
71,
75 oder
82 km/h keine Seltenheit.
Neben empfindlichen Geldbußen drohen Fahrverbote und Punkte in Flensburg.
Das Überfahren roten Ampel in Potsdam, Cottbus, Brandenburg (Havel), Oranienburg bei Berlin, Falkensee, Eberswalde, Bernau bei Berlin, Königs Wusterhausen oder Gransee ist nicht nur ein erheblicher Regelverstoß, sondern zählt auch zu den gefährlichsten Verhaltensweisen im Straßenverkehr. Schon bei wenigen Sekunden Rotlicht drohen hohe Bußgelder, Punkte und in schwereren Fällen ein Fahrverbot. Die Sanktionen steigen zusätzlich, wenn durch das Verhalten andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden.
Auf Autobahnen und Schnellstraßen in Brandenburg muss ein ausreichender Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten werden – meist gilt: „halber Tacho“ in Metern. Bei einer Unterschreitung drohen Bußgelder, Punkte sowie in bestimmten Fällen ein Fahrverbot. Abstandsmessungen erfolgen oft durch spezielle Kamerasysteme auf Brücken. Mehr über Abstandsverstöße.
Die Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt in Gransee oder Brandenburg – egal ob Telefonieren oder Tippen – stellt eine erhebliche Ablenkung dar und ist streng verboten. Wer mit dem Handy in der Hand am Steuer erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von mindestens 100 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Weitere Details Handy am Steuer.
Der Zentraldienst der Polizei, Abteilung Zentrale Bußgeldstelle, übernimmt alle wesentlichen Verfahrensschritte im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts:
Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten, eine Strafe abzuwehren. Die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos und unverbindlich.
Zum Bußgeld-CheckBevor ein Bußgeldbescheid erlassen wird, erhalten Betroffene aus Potsdam, Cottbus, Brandenburg (Havel), Oranienburg bei Berlin, Falkensee, Eberswalde, Bernau bei Berlin, Königs Wusterhausen oder Gransee häufig eine Anhörung oder einen Zeugenfragebogen. Diese Schreiben müssen folgende Informationen enthalten:
Nach § 55 Abs. 2 OWiG in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO sind Ermittlungsbehörden verpflichtet, betroffene Personen darüber zu informieren, dass es ihnen freisteht, sich zur Sache zu äußern oder keine Angaben zu machen. Diese Belehrung dient dem Schutz der Selbstbestimmung und der Rechte der Betroffenen im Verfahren.
Gegen einen Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle Gransee kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich Einspruch eingelegt werden. Maßgeblich ist hierbei nicht das Datum des Bescheids, sondern der Tag der Zustellung im Briefkasten. Wird diese Frist versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig und kann in der Regel nicht mehr angefochten werden.
Der Einspruch kann zunächst form- und fristgerecht auch ohne Begründung eingelegt werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Begründung zeitnah nachzureichen – idealerweise nach Akteneinsicht, um fundiert auf etwaige Messfehler, Verfahrensverstöße oder Beweisprobleme eingehen zu können.
Wichtig: In vielen Fällen weist die Bußgeldstelle Zentraldienst der Polizei – Abteilung Zentrale Bußgeldstelle Einsprüche ohne anwaltliche Begründung pauschal zurück. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann nicht nur die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen, sondern auch Akteneinsicht beantragen und formgerechte Einwendungen formulieren. Dadurch steigen die Chancen erheblich, das Verfahren erfolgreich anzufechten oder eine Einstellung zu erreichen.