Ein B-Verstoß ist ein weniger schwerwiegender Verkehrsverstoß nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Rechtsgrundlage ist § 24 StVG, wonach Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr mit Geldbußen geahndet werden. B-Verstöße gefährden die Verkehrssicherheit nicht unmittelbar, können aber Folgen für Probezeit, Punkte und Bußgelder haben.
B-Verstöße sind bußgeldbewehrte Zuwiderhandlungen nach § 49 StVO. Sie werden nach Maßgabe der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) geahndet. Für schwerwiegendere Fälle sieht § 25 StVG Fahrverbote vor, die bei B-Verstößen jedoch selten sind. In der Probezeit gelten zusätzlich die Bestimmungen des § 2a StVG und der Anlage 12 zu § 34 FeV.
Nach § 24 StVG werden B-Verstöße mit Geldbußen geahndet. Die konkrete Höhe richtet sich nach der BKatV. Bei bestimmten B-Verstößen werden außerdem Punkte im Fahreignungsregister (§ 4 StVG) eingetragen. Fahrverbote nach § 25 StVG sind bei B-Verstößen nicht üblich, aber in Ausnahmefällen möglich.
| Verstoß | Beschreibung | Folgen |
|---|---|---|
| Parken | Parken im Halt- oder Sperrbezirk, Blockieren von Einfahrten | Bußgeld nach BKatV, Punkte bei Behinderung oder Gefährdung |
| Dokumente | Fahren ohne Mitführen von Führerschein oder Zulassungspapieren | Bußgeld nach § 24 StVG |
| Mängel | Fahren mit defekten Reifen, Bremsen oder Licht | Bußgeld, ggf. Punkte, Stilllegung nach § 5 FZV möglich |
| Tempo | Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um bis zu 20 km/h | Bußgeld nach BKatV, innerorts ab 16 km/h zusätzlich 1 Punkt |
| Umwelt | Einfahrt in Umweltzone ohne Plakette | Bußgeld, ggf. Weiterfahrt untersagt (§ 41 StVO i. V. m. Anlage 2) |
Für Fahranfänger gilt § 2a StVG: Zwei B-Verstöße entsprechen einem A-Verstoß. Rechtsfolge: Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre und verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar. Grundlage ist die Anlage 12 zu § 34 FeV, die B-Verstöße für die Probezeit ausdrücklich benennt.
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