Die Insolvenzverschleppung zählt zu den häufigsten Risiken für Verantwortliche in Kapitalgesellschaften. Wer den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellt, riskiert nicht nur strafrechtliche Folgen nach § 15a InsO, sondern auch persönliche Haftung und berufsrechtliche Konsequenzen. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung hilft, Fehler zu vermeiden.
Von einer Insolvenzverschleppung spricht man, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzantrag nach § 15a InsO nicht, verspätet oder nicht ordnungsgemäß gestellt wird.
Die Antragspflicht betrifft insbesondere Geschäftsführer:innen, Vorstände und faktische Entscheidungsträger:innen. Ein Ermittlungsverfahren beginnt oft, nachdem Hinweise durch den Insolvenzverwalter, Gläubiger oder Behörden vorliegen.
Wer eine Vorladung als Beschuldigte:r erhält, sollte unbedingt schweigen, bis Akteneinsicht vorliegt. Eine vorschnelle Einlassung kann später nicht revidiert werden.
Ob Vorladung, Durchsuchung oder Schreiben des Insolvenzverwalters: Wir prüfen Ihre Situation und erläutern Ihre Handlungsmöglichkeiten. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich.
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Die zentrale Vorschrift zur Insolvenzverschleppung ist § 15a InsO. Sie verpflichtet die Geschäftsleitung juristischer Personen, bei Eintritt der Insolvenzreife ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen, Insolvenzantrag zu stellen.
Die Bestimmung des genauen Insolvenzzeitpunkts spielt im Ermittlungsverfahren eine zentrale Rolle. Häufig werden betriebswirtschaftliche Auswertungen, Liquiditätsplanungen und Steuerunterlagen ausgewertet, um festzustellen, ab wann die Antragspflicht bestand.
Daneben kommen weitere Normen in Betracht, etwa § 283 StGB (Bankrott), wenn Vermögenswerte kurz vor dem Antrag verschoben wurden, oder § 283b StGB bei fehlenden Buchführungsunterlagen.
Die Drei-Wochen-Frist des § 15a InsO ist kein „Puffer“, um Entwicklungen abzuwarten. Vielmehr muss innerhalb dieser Zeit professionell geprüft werden, ob eine Sanierungschance besteht. Unstrukturierte Abwarten führt fast immer zum Verdacht der Insolvenzverschleppung.
Ein Ermittlungsverfahren wird häufig dadurch ausgelöst, dass Insolvenzverwalter Unterlagen prüfen und Auffälligkeiten feststellen. Auch Gläubiger oder Banken melden Verdachtsmomente an die Staatsanwaltschaft.
Die StPO regelt die formalen Grundlagen für Durchsuchung, Beschlagnahme und Vernehmung. Wichtig: Beschuldigte müssen keine Angaben zur Sache machen. Das Schweigerecht gilt uneingeschränkt.
Der Grundsatz Nemo tenetur garantiert, dass Sie nichts sagen müssen, was Sie belasten könnte. Erst nach Akteneinsicht durch die Verteidigung lässt sich eine sinnvolle Strategie entwickeln.
Neben der Insolvenzverschleppung kommen weitere Insolvenzstraftaten in Betracht, die häufig gemeinsam ermittelt werden.
| Delikt & Gesetz | Strafe | ||||
|---|---|---|---|---|---|
|
Bankrott § 283 StGB |
Freiheitsstrafe bis 5 Jahre, in schweren Fällen bis 10 Jahre | Prüfen ** | |||
|
Verletzung der Buchführungspflicht § 283b StGB |
Strafbarkeit bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen | Prüfen ** | |||
|
Gläubigerbegünstigung § 283c StGB |
Strafbarkeit bei bevorzugter Behandlung einzelner Gläubiger | Prüfen ** | |||
| Hinweis: Je nach Einzelfall können weitere Normen wie Steuerstraftaten oder Untreue hinzutreten | |||||
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Die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Bei Zusammentreffen mit Bankrott oder Steuerstraftaten erhöht sich der Strafrahmen erheblich.
Insolvenzstrafverfahren verbinden wirtschaftliche, betriebswirtschaftliche und strafrechtliche Fragestellungen. Eine erfolgreiche Verteidigung setzt deshalb viele Bausteine voraus.
Weitere Informationen zum Ablauf eines Strafverfahrens finden Sie unter Strafverfahren – Ablauf, Rechte & Verteidigungsstrategien .
Der Vorwurf der Insolvenzverschleppung kann erhebliche Auswirkungen auf Beruf, Vermögen und Reputation haben. Spätestens bei einer Vorladung, Durchsuchung oder einem Hinweis des Insolvenzverwalters ist anwaltliche Hilfe unverzichtbar.
Die frühzeitige Auswertung der wirtschaftlichen Situation und der Ermittlungsunterlagen bestimmt maßgeblich, ob sich der Vorwurf entkräften oder abmildern lässt. Ohne Akteneinsicht sollte keine Aussage gemacht werden.
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