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Insolvenzverschleppung: Straftatbestand, Fristen & Strafen

Insolvenzverschleppung 2025 – Was Geschäftsführer:innen, Vorstände und Unternehmer jetzt wissen sollten

Die Insolvenzverschleppung zählt zu den häufigsten Risiken für Verantwortliche in Kapitalgesellschaften. Wer den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellt, riskiert nicht nur strafrechtliche Folgen nach § 15a InsO, sondern auch persönliche Haftung und berufsrechtliche Konsequenzen. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung hilft, Fehler zu vermeiden.

Insolvenzverschleppung – Überblick für Geschäftsführung und Verantwortliche

Von einer Insolvenzverschleppung spricht man, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzantrag nach § 15a InsO nicht, verspätet oder nicht ordnungsgemäß gestellt wird.

Die Antragspflicht betrifft insbesondere Geschäftsführer:innen, Vorstände und faktische Entscheidungsträger:innen. Ein Ermittlungsverfahren beginnt oft, nachdem Hinweise durch den Insolvenzverwalter, Gläubiger oder Behörden vorliegen.

Typische Anlasspunkte für ein Ermittlungsverfahren

  1. Mitteilungen des Insolvenzverwalters an die Staatsanwaltschaft
  2. Beschwerden oder Anzeigen von Gläubigern
  3. Erkenntnisse der Finanzbehörden oder Steuerfahndung
  4. Parallelverfahren, etwa wegen Steuerhinterziehung

Wer eine Vorladung als Beschuldigte:r erhält, sollte unbedingt schweigen, bis Akteneinsicht vorliegt. Eine vorschnelle Einlassung kann später nicht revidiert werden.

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Rechtsgrundlagen: § 15a InsO und Insolvenzantragspflicht

Die zentrale Vorschrift zur Insolvenzverschleppung ist § 15a InsO. Sie verpflichtet die Geschäftsleitung juristischer Personen, bei Eintritt der Insolvenzreife ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen, Insolvenzantrag zu stellen.

Insolvenzreife besteht in zwei Fällen

  1. Zahlungsunfähigkeit – meist, wenn mehr als 10 % der fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr beglichen werden können.
  2. Überschuldung – negatives Reinvermögen ohne positive Fortführungsprognose.

Die Bestimmung des genauen Insolvenzzeitpunkts spielt im Ermittlungsverfahren eine zentrale Rolle. Häufig werden betriebswirtschaftliche Auswertungen, Liquiditätsplanungen und Steuerunterlagen ausgewertet, um festzustellen, ab wann die Antragspflicht bestand.

Daneben kommen weitere Normen in Betracht, etwa § 283 StGB (Bankrott), wenn Vermögenswerte kurz vor dem Antrag verschoben wurden, oder § 283b StGB bei fehlenden Buchführungsunterlagen.

Praxis-Hinweis:

Die Drei-Wochen-Frist des § 15a InsO ist kein „Puffer“, um Entwicklungen abzuwarten. Vielmehr muss innerhalb dieser Zeit professionell geprüft werden, ob eine Sanierungschance besteht. Unstrukturierte Abwarten führt fast immer zum Verdacht der Insolvenzverschleppung.

Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung

Ein Ermittlungsverfahren wird häufig dadurch ausgelöst, dass Insolvenzverwalter Unterlagen prüfen und Auffälligkeiten feststellen. Auch Gläubiger oder Banken melden Verdachtsmomente an die Staatsanwaltschaft.

Typische Ermittlungsmaßnahmen

  1. Vorladung als Beschuldigte:r durch Polizei oder Staatsanwaltschaft
  2. Durchsuchung von Geschäfts- und Privaträumen
  3. Sicherstellung von Buchhaltung, IT-Daten und Geschäftsunterlagen
  4. Vernehmungen von Mitarbeitenden, Steuerberater:innen oder Banken

Die StPO regelt die formalen Grundlagen für Durchsuchung, Beschlagnahme und Vernehmung. Wichtig: Beschuldigte müssen keine Angaben zur Sache machen. Das Schweigerecht gilt uneingeschränkt.

Schweigerecht im Insolvenzstrafverfahren

Der Grundsatz Nemo tenetur garantiert, dass Sie nichts sagen müssen, was Sie belasten könnte. Erst nach Akteneinsicht durch die Verteidigung lässt sich eine sinnvolle Strategie entwickeln.

Weitere Insolvenzstraftaten (Bankrott, Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung)

Neben der Insolvenzverschleppung kommen weitere Insolvenzstraftaten in Betracht, die häufig gemeinsam ermittelt werden.

Delikt & Gesetz Strafe
Bankrott
§ 283 StGB
Freiheitsstrafe bis 5 Jahre, in schweren Fällen bis 10 Jahre Prüfen **
Verletzung der Buchführungspflicht
§ 283b StGB
Strafbarkeit bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen Prüfen **
Gläubigerbegünstigung
§ 283c StGB
Strafbarkeit bei bevorzugter Behandlung einzelner Gläubiger Prüfen **
Hinweis: Je nach Einzelfall können weitere Normen wie Steuerstraftaten oder Untreue hinzutreten

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Strafrahmen, persönliche Haftung & Berufsfolgen

Die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Bei Zusammentreffen mit Bankrott oder Steuerstraftaten erhöht sich der Strafrahmen erheblich.

Mögliche Folgen

  1. Strafrechtliche Sanktionen bis zu Freiheitsstrafen
  2. Berufsrechtliche Konsequenzen und Geschäftsführerverbote
  3. Zivilrechtliche Haftungsansprüche von Gläubigern
  4. Einziehung von Vermögenswerten nach §§ 73 ff. StGB
  5. Eintrag im Führungszeugnis

Verteidigung im Insolvenzstrafrecht

Insolvenzstrafverfahren verbinden wirtschaftliche, betriebswirtschaftliche und strafrechtliche Fragestellungen. Eine erfolgreiche Verteidigung setzt deshalb viele Bausteine voraus.

Wichtige Verteidigungsaufgaben

  1. Akteneinsicht und Auswertung der Unterlagen des Insolvenzverwalters
  2. Analyse der Liquiditätslage und Insolvenzreife
  3. Prüfung von Sanierungsbemühungen und Fortführungsprognosen
  4. Koordination mit Steuerberater:innen oder Wirtschaftsprüfer:innen
  5. Strategische Entscheidung: Schweigen oder Einlassung zur Sache

Weitere Informationen zum Ablauf eines Strafverfahrens finden Sie unter Strafverfahren – Ablauf, Rechte & Verteidigungsstrategien .

Wann lohnt es sich, eine Anwältin oder einen Anwalt einzuschalten?

Der Vorwurf der Insolvenzverschleppung kann erhebliche Auswirkungen auf Beruf, Vermögen und Reputation haben. Spätestens bei einer Vorladung, Durchsuchung oder einem Hinweis des Insolvenzverwalters ist anwaltliche Hilfe unverzichtbar.

Die frühzeitige Auswertung der wirtschaftlichen Situation und der Ermittlungsunterlagen bestimmt maßgeblich, ob sich der Vorwurf entkräften oder abmildern lässt. Ohne Akteneinsicht sollte keine Aussage gemacht werden.

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Ihre Rechte: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf erteilter Einwilligungen (für die Zukunft), Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.


Quellen

  1. Insolvenzordnung (InsO) – § 15a Insolvenzantragspflicht – § 15a InsO
  2. Strafgesetzbuch (StGB) – § 283 Bankrott – § 283 StGB
  3. Strafgesetzbuch (StGB) – § 283b Verletzung der Buchführungspflicht – § 283b StGB
  4. Strafgesetzbuch (StGB) – § 283c Gläubigerbegünstigung – § 283c StGB
  5. Strafprozessordnung (StPO) – Durchsuchung, Beschlagnahme, Vernehmung – StPO (Gesetze im Internet)

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine erste Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Christian Hollmann, Autor & Mitgründer von Jusora

Christian Hollmann

Autor & Gründer
Christian Hollmann ist Mitgründer von JUSORA® und seit 2005 im SEO Bereich tätig. Mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung juristischer Inhalte für Kanzleien bereitet er Rechtsthemen klar, strukturiert und leserfreundlich auf.
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