Von einer strafbaren Insolvenzverschleppung spricht man, wenn der gesetzlich strikt vorgeschriebene Insolvenzantrag nach § 15a InsO (Insolvenzordnung) nicht, verspätet oder nicht in der ordnungsgemäßen Form gestellt wird. Da es sich um ein sogenanntes Unterlassungsdelikt handelt, machen sich Verantwortliche allein durch ihr "Nicht-Handeln" strafbar.
Die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags betrifft insbesondere Geschäftsführer (GmbH), Vorstände (AG) und faktische Entscheidungsträger. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren beginnt oft fast automatisch, sobald Hinweise durch den eingesetzten Insolvenzverwalter, unbezahlte Gläubiger oder Behörden vorliegen.
Wer eine Vorladung als Beschuldigter erhält, sollte unbedingt von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Eine gut gemeinte, aber vorschnelle Einlassung bei der Polizei ist der häufigste Fehler und kann später kaum noch von einem Verteidiger revidiert werden. Warten Sie immer auf die Akteneinsicht!
Ob Vorladung, polizeiliche Durchsuchung oder erstes Schreiben des Insolvenzverwalters: Wir vermitteln Ihre Situation an spezialisierte Fachanwälte. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich.
Ihren Fall prüfen lassen
Die zentrale Vorschrift verlangt von der Geschäftsleitung, bei Eintritt der sogenannten Insolvenzreife ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch nach drei Wochen, den Insolvenzantrag beim Amtsgericht zu stellen.
Das Gesetz kennt hier zwei maßgebliche Szenarien:
Die Bestimmung des exakten Insolvenzzeitpunkts ist oft der Dreh- und Angelpunkt im Ermittlungsverfahren. Sachverständige werten BWA, Liquiditätsplanungen und Steuerunterlagen aus, um festzustellen, ab welchem Tag die Antragspflicht bestand. Ein guter Strafverteidiger greift genau diese Gutachten an.
Oft kommt eine Insolvenzverschleppung nicht allein. Die Staatsanwaltschaft prüft routinemäßig auch Begleitdelikte.
| Delikt & Gesetz | Was ist strafbar? | Mögliche Strafe |
|---|---|---|
| Bankrott § 283 StGB |
Vermögenswerte wurden kurz vor der Pleite verheimlicht, beiseitegeschafft oder zerstört. | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre (in schweren Fällen bis 10 Jahre) |
| Verletzung der Buchführungspflicht § 283b StGB |
Bilanzen wurden nicht rechtzeitig aufgestellt oder Handelsbücher vernichtet/nicht geführt. | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren |
| Gläubigerbegünstigung § 283c StGB |
Einzelne Gläubiger (z.B. befreundete Firmen) wurden trotz Insolvenzreife noch bezahlt, andere nicht. | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren |
Die Insolvenzverschleppung ist kein Kavaliersdelikt. Neben Geld- oder Freiheitsstrafen (bis zu drei Jahren) drohen empfindliche Konsequenzen für das weitere Berufsleben:
Insolvenzstrafverfahren sind hochkomplex. Sie erfordern nicht nur juristisches, sondern auch tiefgreifendes betriebswirtschaftliches Wissen. Die Verteidigung baut in der Regel auf folgenden Säulen auf:
Spätestens wenn Sie ein Schreiben der Polizei (Vorladung), der Staatsanwaltschaft oder Post vom Insolvenzverwalter erhalten, in der eine persönliche Inanspruchnahme angedeutet wird, ist der Gang zum spezialisierten Anwalt zwingend geboten. Ohne vorherige Akteneinsicht durch einen Verteidiger sollte niemals eine Aussage gemacht werden.
– Anzeige –
Beantworten Sie wenige Fragen zu Ihrem strafrechtlichen Anliegen. Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge prüft Ihren Fall und gibt eine kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung.
Verantwortlicher für die Erhebung auf dieser Seite:
Jusora – Ihr gutes Recht, ein Geschäftsbereich der Leadsleader Marketing UG (haftungsbeschränkt),
Erkrather Str. 401,
E-Mail: info | at | jusora.de
Zweck: Weiterleitung Ihrer Anfrage an den benannten Partneranwalt zur kostenlosen Ersteinschätzung und ggf. anschließenden Mandatsanbahnung.
Empfänger: Rechtsanwalt Andreas Junge, jhb.legal
Rechtsgrundlagen: Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; bei Mandatsanbahnung zusätzlich Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
Speicherdauer: Bei jusora.de bis zur Weiterleitung; beim Partneranwalt gemäß berufsrechtlichen Vorgaben.
Ihre Rechte: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf erteilter Einwilligungen (für die Zukunft), Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine erste Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
** Anzeige
Beantworten Sie wenige Fragen zu Ihrem strafrechtlichen Anliegen. Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht prüft Ihren Fall und gibt eine kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung.
Ihren Fall prüfen lassen
In unserem Ratgeber finden Sie aktuelle Informationen und praktische Rechtstipps aus zahlreichen Rechtsgebieten. Verständlich aufbereitet und regelmäßig aktualisiert.
Zum RechtsratgeberRechtliche Probleme können verunsichern und viele Fragen aufwerfen. Bei JUSORA bemühen wir uns, diese Themen so aufzubereiten, dass sie greifbarer werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, das eigene Anliegen direkt an spezialisierte Expertinnen und Experten heranzutragen.
Mehr über JUSORA