Mit der Reform des § 261 StGB im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber den Geldwäschetatbestand umfassend neu gefasst. Eine zentrale Änderung besteht darin, dass Geldwäsche nicht mehr nur auf bestimmte „Katalogtaten“ beschränkt ist. Stattdessen gilt nun der sogenannte All-Crimes-Ansatz. Damit wurde der Anwendungsbereich erheblich ausgeweitet.
Früher mussten die Vermögenswerte aus ganz bestimmten Straftaten stammen – etwa Steuerhinterziehung, Drogendelikten, Betrug oder Korruption. Seit der Reform reicht jede rechtswidrige Tat als mögliche Vortat aus. Dadurch kann bereits ein geringfügiger Verstoß dazu führen, dass Behörden einen Anfangsverdacht auf Geldwäsche prüfen. Dieser Paradigmenwechsel sorgt in der Praxis für eine Vielzahl neuer Fallkonstellationen.
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Ihren Fall prüfen lassen
Mit Einführung des All-Crimes-Ansatzes sind Behörden nicht mehr darauf angewiesen, im Einzelfall festzustellen, ob das Geld oder der Gegenstand aus einer der früheren Katalogtaten stammt. Es genügt nun, dass die Herkunft irgendeiner rechtswidrigen Tat zugeordnet werden kann – unabhängig vom Schweregrad.
Das ermöglicht deutlich frühere Ermittlungen und senkt die Anforderungen an einen Anfangsverdacht. Banken, Kryptobörsen und andere Verpflichtete melden deutlich mehr Vorgänge, da sie potenziell jeden ungewöhnlichen Zahlungseingang oder Transfer als meldepflichtig einstufen müssen. Viele Betroffene erfahren daher erstmals über ihre Bank oder Plattform von dem Verdacht auf eine mögliche Geldwäschehandlung.
Die Ausweitung führt in der Praxis dazu, dass auch Personen betroffen sind, die keine typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Bezüge haben. Schon die Verwahrung fremder Gelder oder eine einfache Gefälligkeit kann heute unter Umständen strafrechtlich relevant wirken.
Weil nun jede Straftat als mögliche Vortat gilt, rücken Vorgänge in den Fokus, die früher bedeutungslos waren. Dazu gehören beispielsweise das kurzfristige Weiterleiten fremder Beträge, das Einzahlen größerer Bargeldsummen ohne klare Dokumentation oder die Nutzung fremder Konten für Überweisungen.
Auch Transaktionen mit Kryptowährungen werden zunehmend kritisch betrachtet. Schon der Kauf oder Verkauf über mehrere Wallets kann zu Nachfragen führen – insbesondere, wenn die Herkunft der Vermögenswerte nicht eindeutig nachvollziehbar ist. Mehr dazu auch unter Geldwäsche und leichtfertige Geldwäsche.
In der Praxis besteht häufig Unsicherheit darüber, ob eine bestimmte Handlung als verdächtig eingestuft werden könnte. Insbesondere bei familiären Geldbewegungen, privaten Darlehen oder Zahlungen unter Freund:innen wissen viele Betroffene nicht, dass bereits kleine Unstimmigkeiten eine Prüfung auslösen können.
Eine weitere Besonderheit des Geldwäschetatbestandes ist, dass nicht nur vorsätzliches Handeln strafbar ist. Auch leichtfertige Geldwäsche kann zu Ermittlungen führen. Leichtfertigkeit bedeutet, dass eine Person Anhaltspunkte für eine mögliche rechtswidrige Herkunft hätte erkennen können – es aber unterlassen hat.
Dadurch entsteht ein breites Feld an Risikosituationen, da Betroffene oft keine Kenntnis von der möglichen Vortat haben. Auch Banken und Plattformen müssen Verdachtsmeldungen abgeben, sobald bestimmte Muster auffallen. Betroffene erleben dann häufig überraschend Konto- oder Wallet-Sperren, ohne den Hintergrund sofort zu kennen. Eine Übersicht typischer Abläufe findet sich unter Geldwäsche-Verdacht.
Wichtig ist zunächst, keine spontanen Erklärungen abzugeben. Viele Verdachtsmomente beruhen auf unvollständigen Informationen oder auf automatisierten Meldungen von Banken oder Kryptodienstleistern. Erst nach Einsicht in die Akten lässt sich einschätzen, welche Annahmen die Ermittlungsbehörden treffen und wie belastbar die Verdachtsmomente sind.
Betroffene sollten prüfen, ob die Herkunft der Gelder nachvollziehbar dokumentiert ist und welche Unterlagen zur Aufklärung beitragen können. Gleichzeitig ist Zurückhaltung geboten: Unüberlegte Angaben können die Situation unnötig verkomplizieren.
Ein Geldwäschevorwurf ist ernst, auch wenn er oft auf Missverständnissen oder unklaren Umständen beruht. Eine frühe anwaltliche Einschätzung hilft dabei, Risiken zu minimieren und typische Fehler zu vermeiden. Dies gilt besonders dann, wenn bereits eine Vorladung als Beschuldigte:r oder ein Schreiben der Bank über eine Meldung an die Behörden vorliegt.
Geldwäschevorwürfe überschneiden sich häufig mit anderen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts – etwa Steuerhinterziehung, Insiderhandel oder Untreue. Eine ganzheitliche Bewertung ist daher sinnvoll.
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