Der Vorwurf der Untreue nach § 266 StGB trifft Unternehmen und ihre Verantwortlichen häufig völlig unerwartet. Typischerweise richtet sich der Verdacht gegen Geschäftsführer:innen, Vorstände, Prokurist:innen oder leitende Angestellte, also Personen, denen eine besondere Vermögensbetreuungspflicht zukommt.
Untreue bedeutet nicht, dass zwingend ein persönlicher Vorteil entstanden sein muss. Es genügt bereits der Verdacht, dass interne Vorgaben, Sorgfaltspflichten oder wirtschaftliche Grundsätze verletzt wurden und dem Unternehmen dadurch ein Vermögensnachteil entstanden sein könnte.
Häufig wird der Vorwurf in Verbindung mit anderen Delikten erhoben – insbesondere Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Insolvenzverschleppung oder Insiderhandel. Auch Prüfungen durch Zollfahndung, Schwarzarbeit oder im Rahmen einer Vorladung als Beschuldigte:r führen nicht selten zu weitergehenden Ermittlungen.
Ob interne Untersuchung, Strafanzeige oder Vorladung: Wir klären Ihre Handlungsmöglichkeiten und prüfen die Vorwürfe auf Plausibilität. Die Ersteinschätzung eines Partneranwalts ist kostenlos und unverbindlich.
Ihren Fall prüfen lassen
In Unternehmen entstehen Untreue-Vorwürfe meist im Zusammenhang mit Entscheidungen, die intern anders bewertet werden als ursprünglich gedacht. Viele Fälle sind komplex und betreffen Fachabteilungen wie Buchhaltung, Compliance oder Geschäftsführung.
Häufig begegnen der Praxis insbesondere folgende Konstellationen:
Nicht jede wirtschaftlich ungünstige Entscheidung ist strafbar. Die Abgrenzung zwischen einer vertretbaren unternehmerischen Entscheidung und einer strafbaren Pflichtverletzung ist oft Gegenstand intensiver rechtlicher Bewertungen.
Der Auslöser für ein Ermittlungsverfahren ist häufig eine interne Auffälligkeit oder eine externe Kontrolle. In vielen Fällen beginnt alles mit einer internen Revision, einer Beschwerde, einem Hinweisgeber oder einer Auffälligkeit im Rahmen einer Lohn-, Steuer- oder Zollprüfung.
Besonders häufig führen folgende Faktoren zu einer Anzeige oder Verdachtsmeldung:
Erst wenn sich der Verdacht erhärtet, leitet die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein und bestellt Betroffene offiziell als Beschuldigte – häufig durch eine Vorladung.
Auch wenn die Situation belastend wirkt, ist ein ruhiger und überlegter Umgang entscheidend. Viele Betroffene wissen nicht, dass sie zunächst überhaupt keine Angaben zur Sache machen müssen.
Wichtig sind vor allem folgende Schritte:
Viele Verfahren lassen sich in einem frühen Stadium beruhigen oder vollständig ausräumen, wenn rechtzeitig professionell reagiert wird.
Aus Unsicherheit machen viele Verantwortliche unbewusst Fehler, die sich später kaum korrigieren lassen. Besonders riskant sind:
Ein Verdacht auf Untreue kann erhebliche berufliche und wirtschaftliche Folgen haben. Eine anwaltliche Ersteinschätzung hilft, das Risiko realistisch einzuschätzen, die Ermittlungsakte richtig zu bewerten und die passende Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Besonders wichtig ist anwaltliche Begleitung, wenn zusätzlich Ermittlungen wegen Geldwäsche, leichtfertiger Geldwäsche oder Geldwäsche-Verdacht im Raum stehen.
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Beantworten Sie wenige Fragen zu Ihrem strafrechtlichen Anliegen. Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge prüft Ihren Fall und gibt eine kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung.
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