§ 23 StVO wirkt auf den ersten Blick wie eine eher technische Vorschrift. In der Praxis steckt dahinter vieles, was im Alltag schnell passiert: ein kurzer Griff zum Handy am Steuer, eine laufende Blitzer-App, ein Blick auf den großen Touchscreen oder ein nicht gesicherter Gegenstand im Innenraum. All das kann zu einem Verstoß führen – mit Bußgeld, Punkten oder sogar Fahrverbot.
Der Paragraph richtet sich an alle, die ein Fahrzeug führen, und soll sicherstellen, dass der Fahrer sein Fahrzeug jederzeit unter Kontrolle behält. Wie streng die Regeln greifen, hängt davon ab, was genau genutzt wird und wie stark dadurch die Aufmerksamkeit vom Verkehr abgelenkt ist. Die genaue Einordnung findet sich im Bußgeldkatalog.
Sie haben eine Anhörung im Bußgeldverfahren oder bereits einen Bußgeldbescheid wegen Handy am Steuer bekommen? Wir zeigen, ob Messung, Beweislage und Rechtsfolgen in Ihrem Fall genauer geprüft werden sollten.
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Kern der Vorschrift ist die Pflicht, das Fahrzeug jederzeit sicher führen zu können. Dazu gehört, dass der Fahrer:
Damit ist § 23 StVO deutlich mehr als ein „Handy-Paragraph“. Er greift überall dort, wo etwas im Fahrzeug die Aufmerksamkeit so stark bindet, dass die Verkehrssicherheit leidet – sei es das Smartphone, ein Navigationsgerät, eine Smartwatch oder auch schlicht ein ungesicherter Gegenstand.
Besonders häufig sind Verstöße im Zusammenhang mit Smartphones. Nach § 23 Abs. 1a StVO ist es verboten, ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, aufzunehmen oder zu halten, wenn das Fahrzeug geführt wird. Dazu zählen insbesondere:
Telefonieren mit dem Handy in der Hand, das Tippen von Nachrichten, das Scrollen in Musik- oder Messenger-Apps oder die Eingabe von Navigationszielen auf dem Smartphone. Die wichtigsten Konsequenzen haben wir im Beitrag „Handy am Steuer“ ausführlich zusammengefasst.
Schon das kurze „In-die-Hand-Nehmen“ kann ausreichen. Erlaubt ist die Nutzung nur dann, wenn das Gerät fest verbaut ist und mit einem sehr kurzen Blick bedient werden kann, ohne dass die Aufmerksamkeit maßgeblich vom Verkehr weggeht.
Wer während der Fahrt das Handy in der Hand hält, riskiert in der Regel ein Bußgeld und Punkte – unabhängig davon, ob tatsächlich telefoniert oder „nur kurz geschaut“ wurde.
§ 23 StVO erfasst aber nicht nur das Smartphone. Auch andere Geräte und Umstände können zu einem Verstoß führen, zum Beispiel:
Maßgeblich ist am Ende immer dieselbe Frage: Kann der Fahrer sein Fahrzeug noch sicher führen? Je mehr Aufmerksamkeit ein Gerät oder Gegenstand bindet, desto eher liegt ein Verstoß vor – mit entsprechenden Folgen. In Kombination mit anderen Verstößen, etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstößen, kann das Gesamtbild schnell deutlich schwerer wiegen.
Wie streng ein Verstoß geahndet wird, hängt davon ab, ob „nur“ verbotswidrig genutzt wurde oder zusätzlich eine Gefährdung oder ein Schaden eingetreten ist. Die folgende Übersicht zeigt typische Konstellationen:
| Verstoß | Pkt. | BG | FV | Einspruch? |
|---|---|---|---|---|
| Nutzung des Handys als Fahrer | 1 | 100 EUR | Nein | Prüfen ** |
| Nutzung des Handys als Fahrer + Gefährdung | 2 | 150 EUR | 1 Monat | Prüfen ** |
| Nutzung des Handys als Fahrer + Sachbeschädigung | 2 | 200 EUR | 1 Monat | Prüfen ** |
| Nutzung Blitzer-App | 1 | 70 EUR | Nein | Prüfen ** |
| Beim Fahrradfahren telefoniert | – | 55 EUR | Nein | Prüfen ** |
Ob ein Einspruch sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. In vielen Fällen steht Aussage gegen Aussage oder es gibt nur eine sehr kurze Beobachtungssituation. Wichtig ist deshalb, die Beweislage konkret zu prüfen: Was genau hat der Beamte gesehen? Gibt es Foto- oder Videomaterial? Ist erkennbar, ob das Gerät tatsächlich bedient wurde oder nur im Fahrzeug lag? Auch der Weg über Zeugenfragebogen, Anhörung und Bußgeldbescheid spielt dabei eine Rolle.
Auch bei Blitzer-Apps oder integrierten Systemen kommt es auf Details an: War die App aktiv? Wurde das Gerät sichtbar genutzt? War eine Bedienung während der Fahrt überhaupt nötig? Erst wenn diese Fragen klar sind, lässt sich seriös einschätzen, ob ein Einspruch Erfolgsaussichten hat oder nur zusätzliche Kosten verursacht. Geht es zusätzlich um ein Fahrverbot, lohnt sich oft auch ein Blick in unseren Beitrag „Fahrverbot umgehen“.
Pauschale Aussagen wie „Ich habe doch gar nicht telefoniert“ helfen selten weiter. Entscheidend sind die Gesamtumstände – und ob sich aus der Akte Widersprüche oder Lücken ergeben, die sich rechtlich nutzen lassen.
Wenn Ihnen ein Verstoß nach § 23 StVO vorgeworfen wird, kann es daher sinnvoll sein, zunächst Akteneinsicht zu veranlassen und erst danach über das weitere Vorgehen zu entscheiden.
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Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Ob ein konkreter Verstoß nach § 23 StVO angreifbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und der jeweiligen Beweislage ab.
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