Die Untreue nach § 266 StGB zählt zu den zentralen Delikten im Strafrecht und insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht. Betroffen sind vor allem Geschäftsführer:innen, Vorstände, Prokurist:innen, leitende Angestellte, aber auch Organmitglieder von Vereinen oder Personen im öffentlichen Dienst. Verfahren wegen Untreue sind meist komplex, dauern lange und können sich mit anderen Vorwürfen wie Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Insiderhandel oder Insolvenzverschleppung verbinden.
Untreue ist ein Vermögensdelikt. Im Kern geht es darum, dass jemand die Pflicht verletzt, das Vermögen eines anderen zu betreuen und zu schützen. Die Vorschrift des § 266 StGB stellt nicht jede schlechte Entscheidung unter Strafe, sondern nur ein klar pflichtwidriges Verhalten, das zu einem Vermögensnachteil führt. Eine vertiefte Einordnung zu unternehmerischen Entscheidungen und der Grenze zum Strafbaren findet sich auch im Beitrag Untreue oder unternehmerisches Ermessen?
Typischerweise stehen Verantwortliche in Unternehmen oder Organisationen im Fokus, etwa Geschäftsführungen, Vorstände oder Abteilungsleitungen. Der Vorwurf entsteht häufig, wenn interne Kontrollinstanzen, Wirtschaftsprüfer:innen, Compliance-Abteilungen oder ein Insolvenzverwalter Zahlungen oder Vertragsgestaltungen nachträglich kritisch bewerten. Eine praxisnahe Übersicht typischer Konstellationen bietet auch unser Artikel Untreue im Unternehmen. Nicht selten treten parallel steuerliche oder arbeitsstrafrechtliche Vorwürfe auf, zum Beispiel in Verbindung mit Schwarzarbeit oder Prüfungen der Zollfahndung.
Wer eine Vorladung als Beschuldigte:r erhält, sollte ohne anwaltliche Beratung keine Angaben zur Sache machen. Erst nach Akteneinsicht lässt sich einschätzen, welche konkreten Vorgänge im Raum stehen und wie belastbar die Vorwürfe wirklich sind.
Ob interne Untersuchung, Strafanzeige, Vorladung oder Durchsuchung: Wir prüfen Ihren Fall vertraulich, beantragen Akteneinsicht und erläutern Ihre Verteidigungsmöglichkeiten. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich.
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Die Untreue ist in § 266 StGB geregelt. Gemeinsamer Kern beider Tatvarianten (Missbrauch und Treubruch) ist das Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht. Diese Pflicht trifft Personen, denen in besonderem Maße fremdes Vermögen anvertraut ist – typischerweise Geschäftsführer:innen, Vorstände, Prokurist:innen, leitende Angestellte sowie Personen, die über Budgets oder Vermögenswerte Dritter entscheiden.
Ob eine Vermögensbetreuungspflicht besteht, ist häufig streitig und Gegenstand der Verteidigung. In Unternehmen spielt hier auch eine Rolle, wie Zuständigkeiten tatsächlich gelebt wurden, welche Vollmachten existierten und welche internen Richtlinien (Compliance, Unterschriftsregelungen) galten.
In der Praxis ist der Untreuevorwurf oft mit weiteren Delikten verknüpft, etwa Steuerhinterziehung, Geldwäsche oder Konstellationen, in denen später eine Insolvenzverschleppung im Raum steht.
Der Gesetzestext unterscheidet zwei Fallgruppen, die in der Praxis oft miteinander verschwimmen, aber unterschiedliche Verteidigungsansätze ermöglichen.
Beim Missbrauchstatbestand nutzt die beschuldigte Person nach außen wirksame Befugnisse zwar formal korrekt, aber innerhalb der Befugnisgrenzen pflichtwidrig. Typisch sind etwa Zahlungen, die von der Vertretungsmacht gedeckt sind, aber internen Vorgaben widersprechen oder ohne wirtschaftlichen Grund erfolgen.
Beim Treubruchtatbestand steht die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht im Vordergrund, unabhängig von konkreten Außenbefugnissen. Hier stellt sich die Frage, ob eine Entscheidung noch vom unternehmerischen Ermessen gedeckt ist oder bereits als klare Pflichtverletzung anzusehen ist.
Gerade bei wirtschaftlichen Entscheidungen ist die Abgrenzung schwierig. Eine „schlechte“ Entscheidung allein ist noch keine Untreue. Strafbar wird ein Verhalten erst, wenn Pflichten in gravierender Weise verletzt werden und ein wirtschaftlich relevanter Vermögensschaden entsteht.
In der Praxis zeigen sich Untreue-Vorwürfe in unterschiedlichen Konstellationen. Einige typische Beispiele sind:
| Konstellation & Gesetz | Strafe / Risiko | ||||
|---|---|---|---|---|---|
|
Unzulässige Zahlungen, Boni oder Abfindungen § 266 StGB |
Geldstrafe bis Freiheitsstrafe; Einziehung der gezahlten Beträge möglich | Prüfen ** | |||
|
Privatnutzung von Firmenvermögen / Firmenkonten § 266 StGB; teilweise Überschneidungen mit § 263 StGB (Betrug) |
Risiko strafrechtlicher Verurteilung und zivilrechtlicher Rückforderungsansprüche | Prüfen ** | |||
|
Scheinrechnungen und unklare Auftragsvergabe § 266 StGB, ggf. § 263 StGB, steuerliche Folgedelikte |
Kombination aus Untreue-, Betrugs- und Steuerstrafverfahren möglich | Prüfen ** | |||
|
Entscheidungen kurz vor der Insolvenz § 266 StGB, ggf. §§ 283 ff. StGB, § 15a InsO |
Parallelverfahren wegen Insolvenzdelikten möglich | Prüfen ** | |||
| Hinweis: Welche Normen am Ende tatsächlich zur Anwendung kommen, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Häufig wird parallel wegen leichtfertiger Geldwäsche oder Geldwäsche-Verdacht ermittelt. | |||||
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In vielen Verfahren geht es nicht nur um strafrechtliche Fragen, sondern parallel um zivilrechtliche Rückforderungen, arbeitsrechtliche Konsequenzen und Maßnahmen der internen Compliance. Eine abgestimmte Strategie ist daher besonders wichtig.
Ein Ermittlungsverfahren wird häufig durch eine interne Anzeige, einen Compliance-Hinweis, eine Mitteilung des Insolvenzverwalters oder eine Strafanzeige ausgelöst. Die Staatsanwaltschaft führt dann ein reguläres Strafverfahren nach den Regeln der Strafprozessordnung (StPO).
In vielen Fällen werden zunächst Unterlagen, E-Mails, Verträge und Buchhaltungsdaten gesichert und ausgewertet. Nicht selten werden auch andere Vorgänge im Unternehmen überprüft, etwa in Bereichen wie Schwarzarbeit oder Zollfahndung, wenn Lohnkosten oder Lieferketten betroffen sind.
Mehr zum Ablauf des Strafverfahrens finden Sie in unserem Beitrag Strafverfahren – Ablauf, Rechte & Verteidigungsstrategien .
Gerne prüfen wir Ihren strafrechtlichen Fall, werten die Ermittlungsakte aus und besprechen mögliche Verteidigungsstrategien – etwa, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder konsequentes Schweigen angezeigt ist. Die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos und unverbindlich.
Ihren Fall prüfen lassenDer Strafrahmen der Untreue reicht von der Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen gemäß § 266 Abs. 2 StGB sogar bis zu 10 Jahren. Zusätzlich droht die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB, wenn Vermögenswerte aus der vorgeworfenen Handlung stammen sollen.
Hinzu kommen häufig berufliche und wirtschaftliche Konsequenzen: Abberufung aus Organstellungen, Kündigungen, interne Disziplinarmaßnahmen und zivilrechtliche Schadensersatzforderungen. Gerade für Personen in leitender Stellung steht daher nicht nur das Strafmaß, sondern die gesamte berufliche Zukunft im Raum.
Untreueverfahren sind häufig von umfangreichen Akten, Gutachten und wirtschaftlichen Bewertungen geprägt. Eine erfolgreiche Verteidigung setzt voraus, dass die tatsächlichen Abläufe im Unternehmen nachvollzogen, die Verantwortlichkeiten sauber abgegrenzt und die wirtschaftlichen Hintergründe verständlich aufbereitet werden.
In Konstellationen mit Krypto-Transaktionen oder Bargeldbewegungen spielen zunehmend auch Geldwäscheaspekte eine Rolle. Hier kann ein Blick in unsere Beiträge zu Geldwäsche, leichtfertiger Geldwäsche und Geldwäsche-Verdacht hilfreich sein.
Je früher im Verfahren eine erfahrene Verteidigung eingebunden wird, desto größer sind die Einflussmöglichkeiten – etwa auf die Einordnung der wirtschaftlichen Vorgänge, die Auswahl relevanter Unterlagen und die Frage, ob eine Einlassung abgegeben wird. Spätestens bei einer Vorladung als Beschuldigte:r oder einer Durchsuchung sollten Sie keine weiteren Schritte ohne anwaltliche Unterstützung unternehmen.
Eine anwaltliche Ersteinschätzung hilft, die Vorwürfe realistisch einzuordnen, Risiken zu erkennen und typische Fehler zu vermeiden. Das gilt besonders dann, wenn parallel Verfahren wegen Steuerhinterziehung, Insiderhandel oder Insolvenzverschleppung im Raum stehen.
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