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Untreue nach § 266 StGB: Strafrahmen, Risiken & Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Untreue 2025 – Was Verantwortliche bei Ermittlungen nach § 266 StGB beachten sollten

Die Untreue nach § 266 StGB zählt zu den zentralen Delikten im Strafrecht und insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht. Betroffen sind vor allem Geschäftsführer:innen, Vorstände, Prokurist:innen, leitende Angestellte, aber auch Organmitglieder von Vereinen oder Personen im öffentlichen Dienst. Verfahren wegen Untreue sind meist komplex, dauern lange und können sich mit anderen Vorwürfen wie Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Insiderhandel oder Insolvenzverschleppung verbinden.

Untreue – Überblick für Beschuldigte und Betroffene

Untreue ist ein Vermögensdelikt. Im Kern geht es darum, dass jemand die Pflicht verletzt, das Vermögen eines anderen zu betreuen und zu schützen. Die Vorschrift des § 266 StGB stellt nicht jede schlechte Entscheidung unter Strafe, sondern nur ein klar pflichtwidriges Verhalten, das zu einem Vermögensnachteil führt. Eine vertiefte Einordnung zu unternehmerischen Entscheidungen und der Grenze zum Strafbaren findet sich auch im Beitrag Untreue oder unternehmerisches Ermessen?

Typischerweise stehen Verantwortliche in Unternehmen oder Organisationen im Fokus, etwa Geschäftsführungen, Vorstände oder Abteilungsleitungen. Der Vorwurf entsteht häufig, wenn interne Kontrollinstanzen, Wirtschaftsprüfer:innen, Compliance-Abteilungen oder ein Insolvenzverwalter Zahlungen oder Vertragsgestaltungen nachträglich kritisch bewerten. Eine praxisnahe Übersicht typischer Konstellationen bietet auch unser Artikel Untreue im Unternehmen. Nicht selten treten parallel steuerliche oder arbeitsstrafrechtliche Vorwürfe auf, zum Beispiel in Verbindung mit Schwarzarbeit oder Prüfungen der Zollfahndung.

Wer eine Vorladung als Beschuldigte:r erhält, sollte ohne anwaltliche Beratung keine Angaben zur Sache machen. Erst nach Akteneinsicht lässt sich einschätzen, welche konkreten Vorgänge im Raum stehen und wie belastbar die Vorwürfe wirklich sind.

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Rechtslage: § 266 StGB und Vermögensbetreuungspflicht

Die Untreue ist in § 266 StGB geregelt. Gemeinsamer Kern beider Tatvarianten (Missbrauch und Treubruch) ist das Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht. Diese Pflicht trifft Personen, denen in besonderem Maße fremdes Vermögen anvertraut ist – typischerweise Geschäftsführer:innen, Vorstände, Prokurist:innen, leitende Angestellte sowie Personen, die über Budgets oder Vermögenswerte Dritter entscheiden.

Ob eine Vermögensbetreuungspflicht besteht, ist häufig streitig und Gegenstand der Verteidigung. In Unternehmen spielt hier auch eine Rolle, wie Zuständigkeiten tatsächlich gelebt wurden, welche Vollmachten existierten und welche internen Richtlinien (Compliance, Unterschriftsregelungen) galten.

In der Praxis ist der Untreuevorwurf oft mit weiteren Delikten verknüpft, etwa Steuerhinterziehung, Geldwäsche oder Konstellationen, in denen später eine Insolvenzverschleppung im Raum steht.

Tatvarianten: Missbrauchs- und Treubruchtatbestand

Der Gesetzestext unterscheidet zwei Fallgruppen, die in der Praxis oft miteinander verschwimmen, aber unterschiedliche Verteidigungsansätze ermöglichen.

Missbrauchstatbestand

Beim Missbrauchstatbestand nutzt die beschuldigte Person nach außen wirksame Befugnisse zwar formal korrekt, aber innerhalb der Befugnisgrenzen pflichtwidrig. Typisch sind etwa Zahlungen, die von der Vertretungsmacht gedeckt sind, aber internen Vorgaben widersprechen oder ohne wirtschaftlichen Grund erfolgen.

Treubruchtatbestand

Beim Treubruchtatbestand steht die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht im Vordergrund, unabhängig von konkreten Außenbefugnissen. Hier stellt sich die Frage, ob eine Entscheidung noch vom unternehmerischen Ermessen gedeckt ist oder bereits als klare Pflichtverletzung anzusehen ist.

Gerade bei wirtschaftlichen Entscheidungen ist die Abgrenzung schwierig. Eine „schlechte“ Entscheidung allein ist noch keine Untreue. Strafbar wird ein Verhalten erst, wenn Pflichten in gravierender Weise verletzt werden und ein wirtschaftlich relevanter Vermögensschaden entsteht.

Typische Fallkonstellationen und Risiken

In der Praxis zeigen sich Untreue-Vorwürfe in unterschiedlichen Konstellationen. Einige typische Beispiele sind:

Konstellation & Gesetz Strafe / Risiko
Unzulässige Zahlungen, Boni oder Abfindungen
§ 266 StGB
Geldstrafe bis Freiheitsstrafe; Einziehung der gezahlten Beträge möglich Prüfen **
Privatnutzung von Firmenvermögen / Firmenkonten
§ 266 StGB; teilweise Überschneidungen mit § 263 StGB (Betrug)
Risiko strafrechtlicher Verurteilung und zivilrechtlicher Rückforderungsansprüche Prüfen **
Scheinrechnungen und unklare Auftragsvergabe
§ 266 StGB, ggf. § 263 StGB, steuerliche Folgedelikte
Kombination aus Untreue-, Betrugs- und Steuerstrafverfahren möglich Prüfen **
Entscheidungen kurz vor der Insolvenz
§ 266 StGB, ggf. §§ 283 ff. StGB, § 15a InsO
Parallelverfahren wegen Insolvenzdelikten möglich Prüfen **
Hinweis: Welche Normen am Ende tatsächlich zur Anwendung kommen, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Häufig wird parallel wegen leichtfertiger Geldwäsche oder Geldwäsche-Verdacht ermittelt.

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Praxis-Hinweis:

In vielen Verfahren geht es nicht nur um strafrechtliche Fragen, sondern parallel um zivilrechtliche Rückforderungen, arbeitsrechtliche Konsequenzen und Maßnahmen der internen Compliance. Eine abgestimmte Strategie ist daher besonders wichtig.

Ermittlungsverfahren wegen Untreue

Ein Ermittlungsverfahren wird häufig durch eine interne Anzeige, einen Compliance-Hinweis, eine Mitteilung des Insolvenzverwalters oder eine Strafanzeige ausgelöst. Die Staatsanwaltschaft führt dann ein reguläres Strafverfahren nach den Regeln der Strafprozessordnung (StPO).

In vielen Fällen werden zunächst Unterlagen, E-Mails, Verträge und Buchhaltungsdaten gesichert und ausgewertet. Nicht selten werden auch andere Vorgänge im Unternehmen überprüft, etwa in Bereichen wie Schwarzarbeit oder Zollfahndung, wenn Lohnkosten oder Lieferketten betroffen sind.

Typische Ermittlungsmaßnahmen

  1. Vorladung als Beschuldigte:r durch Polizei oder Staatsanwaltschaft
  2. Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen, Sicherstellung von Unterlagen und Datenträgern
  3. Vernehmung von Mitarbeitenden, Vorgesetzten und externen Dienstleistern
  4. Auswertung von Verträgen, Buchhaltung, Compliance-Unterlagen und E-Mail-Verkehr

Mehr zum Ablauf des Strafverfahrens finden Sie in unserem Beitrag Strafverfahren – Ablauf, Rechte & Verteidigungsstrategien .

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Strafen, Einziehung und berufliche Folgen

Der Strafrahmen der Untreue reicht von der Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen gemäß § 266 Abs. 2 StGB sogar bis zu 10 Jahren. Zusätzlich droht die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB, wenn Vermögenswerte aus der vorgeworfenen Handlung stammen sollen.

Hinzu kommen häufig berufliche und wirtschaftliche Konsequenzen: Abberufung aus Organstellungen, Kündigungen, interne Disziplinarmaßnahmen und zivilrechtliche Schadensersatzforderungen. Gerade für Personen in leitender Stellung steht daher nicht nur das Strafmaß, sondern die gesamte berufliche Zukunft im Raum.

Verteidigung im Untreue-Verfahren

Untreueverfahren sind häufig von umfangreichen Akten, Gutachten und wirtschaftlichen Bewertungen geprägt. Eine erfolgreiche Verteidigung setzt voraus, dass die tatsächlichen Abläufe im Unternehmen nachvollzogen, die Verantwortlichkeiten sauber abgegrenzt und die wirtschaftlichen Hintergründe verständlich aufbereitet werden.

Wichtige Schritte der Verteidigung

  1. Beantragung und Auswertung der Ermittlungsakte
  2. Analyse der Zuständigkeiten, Vollmachten und Vermögensbetreuungspflichten
  3. Prüfung, ob Entscheidungen durch unternehmerisches Ermessen gedeckt waren
  4. Abgleich mit internen Richtlinien (Compliance, Freigabeprozesse, Unterschriftenregelungen)
  5. Entscheidung, ob und in welcher Form eine Einlassung zur Sache sinnvoll ist

In Konstellationen mit Krypto-Transaktionen oder Bargeldbewegungen spielen zunehmend auch Geldwäscheaspekte eine Rolle. Hier kann ein Blick in unsere Beiträge zu Geldwäsche, leichtfertiger Geldwäsche und Geldwäsche-Verdacht hilfreich sein.

Wann sollten Sie eine Anwältin oder einen Anwalt einschalten?

Je früher im Verfahren eine erfahrene Verteidigung eingebunden wird, desto größer sind die Einflussmöglichkeiten – etwa auf die Einordnung der wirtschaftlichen Vorgänge, die Auswahl relevanter Unterlagen und die Frage, ob eine Einlassung abgegeben wird. Spätestens bei einer Vorladung als Beschuldigte:r oder einer Durchsuchung sollten Sie keine weiteren Schritte ohne anwaltliche Unterstützung unternehmen.

Eine anwaltliche Ersteinschätzung hilft, die Vorwürfe realistisch einzuordnen, Risiken zu erkennen und typische Fehler zu vermeiden. Das gilt besonders dann, wenn parallel Verfahren wegen Steuerhinterziehung, Insiderhandel oder Insolvenzverschleppung im Raum stehen.

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Quellen

  1. Strafgesetzbuch (StGB) – § 266 Untreue – § 266 StGB
  2. Strafgesetzbuch (StGB) – § 263 Betrug – § 263 StGB
  3. Strafprozessordnung (StPO) – Durchsuchung, Beschlagnahme, Vernehmung – StPO (Gesetze im Internet)

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine erste Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Christian Hollmann, Autor & Mitgründer von Jusora

Christian Hollmann

Autor & Gründer
Christian Hollmann ist Mitgründer von JUSORA® und seit 2005 im SEO Bereich tätig. Mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung juristischer Inhalte für Kanzleien bereitet er Rechtsthemen klar, strukturiert und leserfreundlich auf.
Rechtliche Prüfung: Die rechtliche Prüfung und Richtigkeit der Inhalte zu strafrechtlichen Themen in diesem Beitrag erfolgt durch Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge