Haben Sie eine Vorladung wegen Geldwäsche erhalten? Wir erklären den Ablauf des Verfahrens und wie Sie sich bei dem Verdacht einer Straftat richtig verhalten.
Der Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB richtet sich gegen den Umgang mit Vermögenswerten,
die aus einer rechtswidrigen Tat stammen. Vereinfacht gesagt: Wer „schmutziges“ Geld oder andere Vermögenswerte verschleiert,
weiterleitet oder nutzbar macht, kann sich strafbar machen.
Eine allgemeine Einführung in das Thema finden Sie auch in unserem Beitrag
Geldwäsche – Tatbestand & Strafe.
Dort wird der Gesamtzusammenhang von Geldwäsche, Vortaten und wirtschaftlichen Folgen noch einmal kompakt dargestellt.
Durch die Geldwäsche-Reform 2021 wurde der Tatbestand deutlich ausgeweitet. Früher war nur ein bestimmter Katalog schwerer Vortaten erfasst.
Heute gilt der sogenannte „All-Crimes-Ansatz“: Grundsätzlich jede Straftat kann Vortat der Geldwäsche sein.
Die Hintergründe erklären wir ausführlich im Ratgeber
Geldwäsche-Reform 2021.
Geldwäsche-Vorwurf erhalten? Jetzt Fall einordnen lassen.
Ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche belastet oft beruflich, finanziell und persönlich.
Eine frühzeitige Einschätzung hilft, typische Fehler zu vermeiden und die nächsten Schritte überlegt zu planen.
Tatobjekt: Welche Vermögenswerte sind von § 261 StGB erfasst?
§ 261 StGB knüpft an den Begriff des „Gegenstands, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt“ an.
Gemeint sind nicht nur Geldscheine oder Kontoguthaben, sondern ganz unterschiedliche Vermögenswerte:
körperliche Sachen – etwa Bargeld, Schmuck, Fahrzeuge, Elektronik, Luxusgüter,
Forderungen und Rechte – z. B. Bankguthaben, Ansprüche aus Verträgen, Beteiligungen,
Surrogate – Vermögenswerte, die an die Stelle des ursprünglich Erlangten treten (z. B. ein mit „schmutzigem“ Geld gekauftes Auto).
Als Vortat kommen zahlreiche Delikte in Betracht: etwa Betrug, Untreue, Drogenhandel, organisierte Kriminalität,
aber auch wirtschafts- und steuerstrafrechtliche Konstellationen. Häufig taucht Geldwäsche etwa im Kontext von
Steuerhinterziehung
oder
Insolvenzverschleppung
auf – etwa, wenn Vermögen beiseite geschafft oder unauffällig weitergeleitet wird.
Tathandlungen: Was ist als Geldwäsche strafbar?
Der Gesetzestext zählt verschiedene Handlungen auf, die den Tatbestand der Geldwäsche erfüllen können,
wenn sie sich auf einen Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat beziehen. Wichtig ist: Es geht nicht nur um
spektakuläre „Waschaktionen“ mit großen Bargeldsummen, sondern oft um alltäglicher wirkende Vorgänge.
Verbergen: Der Gegenstand wird so beiseite geschafft oder versteckt, dass seine Herkunft oder sein Auffinden erschwert wird.
Das kann die Verwahrung bei Dritten, das Aufbewahren an ungewöhnlichen Orten oder das bewusste „Aus dem Blickfeld räumen“ sein.
Umtauschen, Übertragen, Verbringen: Dazu zählen zum Beispiel der Umtausch größerer Bargeldbeträge,
die Überweisung auffälliger Summen auf andere Konten oder ins Ausland oder die Übertragung von Vermögenswerten auf nahestehende Personen,
wenn dies der Verschleierung der Herkunft dient.
Verschaffen: Wer sich oder einem Dritten eine eigentümerähnliche Stellung an dem bemakelten Gegenstand verschafft,
kann sich strafbar machen – selbst dann, wenn er nicht an der Vortat beteiligt war.
Verwahren oder Verwenden: Beispielsweise das Aufbewahren von Bargeld für andere oder die Nutzung von Vermögenswerten,
wenn beim Erlangen bekannt war, dass sie aus einer Straftat stammen.
Verschleiern von Herkunfts- und Ermittlungsfakten: Strafbar ist auch, wer Umstände verheimlicht oder verfälscht,
die für das Auffinden, die Einziehung oder die Aufklärung der Herkunft wichtig sind – etwa falsche Angaben zu Kontoinhabern,
Zahlungsgründen oder wirtschaftlich Berechtigten.
Bereits der Versuch einer solchen Geldwäschehandlung ist strafbar. Es genügt also, dass jemand
mit entsprechender Absicht ansetzt – auch wenn der Vorgang später gestoppt wird oder nicht wie geplant durchgeführt werden kann.
Vorsatz, leichtfertige Geldwäsche & Strafrahmen
In der Grundkonstellation setzt Geldwäsche Vorsatz voraus: Die handelnde Person muss wissen
oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt und trotzdem
eine der genannten Handlungen vornehmen.
Daneben kennt das Gesetz die leichtfertige Geldwäsche. Hier reicht es aus, dass jemand in besonders
hohem Maße unachtsam war und die kriminelle Herkunft nach den Umständen des Einzelfalls „auf der Hand“ lag.
Was das konkret bedeutet, erläutern wir ausführlich im Beitrag
Leichtfertige Geldwäsche.
Der Strafrahmen hängt vom Einzelfall ab, grob lassen sich drei Bereiche unterscheiden:
Vorsätzliche Geldwäsche: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Besonders schwere Fälle: etwa bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Leichtfertige Geldwäsche: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Unabhängig von der eigentlichen Strafe kann der Staat die betroffenen Vermögenswerte einziehen.
Für Betroffene kann das finanziell mindestens so einschneidend sein wie die strafrechtliche Sanktion selbst.
Typische Konstellationen aus der Praxis
In der Praxis sind Geldwäscheverfahren oft komplex. Es geht nicht nur um „klassische“ organisierte Kriminalität,
sondern zunehmend auch um Fälle, in denen Privatpersonen oder Unternehmen in auffällige Zahlungsströme verwickelt werden.
„Finanzagent:in“: Jemand stellt sein Konto zur Verfügung, um hohe Geldeingänge weiterzuleiten.
Nach außen wirkt dies wie eine Gefälligkeit – tatsächlich kann es sich um die Verschleierung von Betrugs- oder anderen Delikten handeln.
Mehr dazu auch im Ratgeber
Geldwäsche-Verdacht.
Bargeldintensive Branchen: Etwa Gastronomie oder Handel mit hochwertigen Gütern. Hier kann der Verdacht aufkommen,
dass Umsätze teilweise aus kriminalitätsbedingten Einnahmen stammen – insbesondere, wenn Buchführung oder Dokumentation lückenhaft sind.
Verknüpfung mit Steuer- oder Insolvenzdelikten: In Ermittlungsverfahren wegen
Steuerhinterziehung
oder
Insolvenzverschleppung
wird immer häufiger geprüft, ob die betroffenen Vermögensverschiebungen zugleich einen Geldwäschetatbestand erfüllen.
Einen vertiefenden Überblick zur Entwicklung und Reichweite des Tatbestands bietet unser Beitrag
Geldwäsche-Reform 2021.
Wann lohnt es sich, bei einem Geldwäschevorwurf eine Anwältin oder einen Anwalt einzuschalten?
Ein Verdacht auf Geldwäsche führt schnell zu großer Unsicherheit: Konten können gesperrt, Vermögenswerte beschlagnahmt
oder Wohn- und Geschäftsräume durchsucht werden. Schon eine polizeiliche Vorladung oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft
kann erhebliche Folgen haben.
Frühzeitig juristischen Rat einzuholen verhindert Fehler, die den Verlauf des Verfahrens nachhaltig belasten können.
Gerade bei komplexen Geldströmen, mehreren Beteiligten und parallelen Ermittlungsverfahren – etwa wegen
Steuerhinterziehung oder Insolvenzdelikten – ist eine strukturierte Verteidigungsstrategie entscheidend.
Ob und wie Sie auf eine Vorladung reagieren sollten, erklären wir im Detail im Ratgeber
Vorladung als Beschuldigte:r.
Dort finden Sie auch Hinweise zum Aussageverhalten und zur Bedeutung des Schweigerechts.
Strafrechtliche Fallprüfung durch Fachanwalt Andreas Junge
5,0 | 556 Bewertungen
Geldwäsche & Betrug
Strafrecht
Steuerrecht
Beantworten Sie wenige Fragen zu Ihrem strafrechtlichen Anliegen.
Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge prüft Ihren Fall und gibt eine kostenlose,
unverbindliche Ersteinschätzung.
Worum geht es bei Ihrem strafrechtlichen Vorwurf?
Geldwäsche
Betrug
Untreue / Vertrauensmissbrauch
Steuerstrafrecht
Insolvenzstraftat
Insiderhandel
Korruption / Bestechung
Sonstiges Wirtschaftsdelikt
Wenn Sie unsicher sind, wählen Sie einfach den Bereich, der am ehesten passt.
Welche Rolle haben Sie im Verfahren?
Beschuldigt / Angeklagt
Zeuge / Auskunftsperson
Unternehmen / Verantwortliche Person
Unsicher
Wenn in dem Schreiben z. B. „Beschuldigter“ oder „Angeklagter“ steht, wählen Sie bitte diese Option.
Sind Sie unsicher, wählen Sie „Unsicher“ – wir helfen bei der Einordnung.
Welches Schreiben haben Sie als letztes erhalten?
Vorladung als Beschuldigte:r
Vorladung als Zeuge / Auskunftsperson
Anklageschrift
Strafbefehl
Ladung zur Gerichtsverhandlung
Anderes behördliches Schreiben (z. B. Einstellungsbescheid, Durchsuchungsbeschluss)
Bisher noch nichts
Wählen Sie bitte das Schreiben, das zeitlich zuletzt bei Ihnen eingegangen ist.
Behördenschreiben hochladen (optional)
Ein Foto oder Scan hilft dem Rechtsexperten, Ihre Situation schneller und genauer einzuschätzen.
Gibt es schon einen Termin oder eine Frist?
Ja, es gibt einen Termin (z. B. Vernehmung, Gerichtstermin)
Ja, es gibt eine Frist im Schreiben (z. B. zur Stellungnahme)
Nein / weiß ich nicht
Diese Angabe hilft uns nur bei der Einschätzung der Dringlichkeit und wird nicht in Ihrer Anfrage gespeichert.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, die evtl. die Kosten übernehmen kann?
Ja
Nein / weiß ich nicht
Wenn Sie sich unsicher sind, wählen Sie bitte „Nein / weiß ich nicht“. Wir prüfen das später gemeinsam.
– Anzeige –
Angebot eines Partneranwalts; Anfragen werden direkt weitergeleitet. „JUSORA – Ihr gutes Recht“ erbringt keine Rechtsberatung.
Datenschutzhinweise (Kurzfassung)
Verantwortlicher für die Erhebung auf dieser Seite: Jusora – Ihr gutes Recht, ein Geschäftsbereich der Leadsleader Marketing UG (haftungsbeschränkt), Erkrather Str. 401,
E-Mail: info | at | jusora.de
Zweck: Weiterleitung Ihrer Anfrage an den benannten Partneranwalt zur
kostenlosen Ersteinschätzung und ggf. anschließenden Mandatsanbahnung.
Empfänger:Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht ,
jhb.legal
(eigener Verantwortlicher i.S.d. DSGVO).
Rechtsgrundlagen: Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (Einwilligung zur Weitergabe);
bei Mandatsanbahnung zusätzlich Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
Speicherdauer: bei jusora.de bis zur Weiterleitung und abschließenden
Bearbeitung Ihrer Anfrage; beim Partneranwalt gemäß dessen Vorgaben/Aufbewahrungsfristen.
Ihre Rechte: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit,
Widerruf erteilter Einwilligungen (mit Wirkung für die Zukunft), Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
Allein der Besitz von Geld oder Vermögenswerten ist nicht automatisch Geldwäsche.
Entscheidend ist, ob der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt und ob eine der in § 261 StGB genannten
Handlungen vorgenommen wurde – mit Kenntnis oder zumindest grober Missachtung der naheliegenden Umstände.
Grundsätzlich ja: Auch die Person, die die Vortat begangen hat, kann sich wegen Geldwäsche strafbar machen,
wenn sie später den Umgang mit den erlangten Vermögenswerten so gestaltet, dass Herkunft oder Zugriff erschwert werden.
Im Detail gibt es allerdings Besonderheiten und Ausnahmen, die im Einzelfall geprüft werden müssen.
Leichtfertige Geldwäsche liegt vor, wenn jemand besonders grob unachtsam ist und die rechtswidrige Herkunft
der Vermögenswerte sich nach den Umständen geradezu aufdrängen musste.
Eine ausführliche Einordnung finden Sie im Ratgeber
Leichtfertige Geldwäsche.
Ob eine Aussage sinnvoll ist, lässt sich ohne Kenntnis der Ermittlungsakte kaum seriös beantworten.
Häufig ist es sinnvoll, zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und anwaltlichen Rat einzuholen.
Mehr dazu lesen Sie im Beitrag
Vorladung als Beschuldigte:r.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine erste Orientierung zu § 261 StGB und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Ob in einem konkreten Fall eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche vorliegt, hängt immer von den genauen Umständen und der Auswertung der Ermittlungsakte ab.
Christian Hollmann
Autor & Gründer
Christian Hollmann
ist Mitgründer von JUSORA® und seit 2005 im SEO Bereich tätig. Mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung juristischer Inhalte für Kanzleien bereitet er Rechtsthemen klar, strukturiert und leserfreundlich auf.
Fachliche Begleitung:Rechtsanwalt Andreas Junge unterstützt JUSORA® mit seiner Expertise bei der Erstellung und Aktualisierung zu strafrechtlichen Themen in diesem Beitrag.
Rechtliche Probleme können verunsichern und viele Fragen aufwerfen.
Bei JUSORA bemühen wir uns, diese Themen so aufzubereiten, dass sie greifbarer werden.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, das eigene Anliegen direkt an spezialisierte Expertinnen und Experten heranzutragen.