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Zoll-Razzia: Was tun, wenn die FKS ermittelt?

KI-generiertes Symbolbild Zoll-Razzia: Was tun, wenn die FKS ermittelt?
Wirtschaftsstrafrecht Schwarzarbeit
Geprüft von Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge
Fachlich geprüft & verifiziert
Fachanwalt für Strafrecht

Werden Sie der Schwarzarbeit beschuldigt? Erfahren Sie alles ueber den Vorwurf des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt sowie Strafen und Tipps für die Verteidigung.

Berlin / Köln – Es klingelt nicht, sie kommen einfach herein. Wenn die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls anrückt, herrscht auf Baustellen, in Gaststätten oder Logistikzentren Ausnahmezustand: Die Beamten sichern das Gelände, befragen Beschäftigte sofort an ihrem Arbeitsplatz und nehmen Stundenlisten und Geschäftsunterlagen mit. Für Unternehmer beginnt damit ein Verfahren, das an zwei Fronten zugleich läuft – strafrechtlich wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und sozialrechtlich über eine Beitragsnachforderung, die den ausgezahlten Lohn regelmäßig um ein Vielfaches übersteigt.

Kurz gesagt: Bei einer Razzia der FKS gilt: Angaben zur Person sind Pflicht, Angaben zur Sache nicht. Der zentrale Straftatbestand ist § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre. Wirtschaftlich schwerer wiegt meist die Beitragsnachforderung: Der bar gezahlte Lohn gilt als Nettolohn und wird auf ein Bruttoentgelt hochgerechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV); fehlen Aufzeichnungen, darf die Rentenversicherung nach § 28f Abs. 2 SGB IV schätzen. Bei Vorsatz verjähren Beitragsansprüche erst nach 30 Jahren. Wichtigster Verteidigungsansatz ist daher die Frage Vorsatz oder Fahrlässigkeit – sie entscheidet über Verjährung, Säumniszuschläge und Strafbarkeit zugleich.

Der Moment der Kontrolle: die häufigsten Fehler

Bei einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) dürfen Zollbeamte Geschäftsräume und Arbeitsstätten betreten, Personalien feststellen und Beschäftigte unmittelbar an ihrem Arbeitsplatz zu ihrem Beschäftigungsverhältnis befragen. Genau in dieser Situation entstehen die Widersprüche, die später das Verfahren tragen.

Häufig versuchen Betroffene, die Lage durch spontane Erklärungen zu entschärfen. Aus der Not geborene Erklärungen wie „Freundschaftsdienst“, „Probearbeit“ oder „der hilft nur kurz aus“ halten einer rechtlichen Prüfung fast nie stand – und sie werden im Personenfragebogen protokolliert. Diese Bögen sind später das wichtigste Beweismittel: Sie stammen aus einer Situation, in der niemand nachgedacht hat, und sie widersprechen sich zwischen den Befragten regelmäßig.

Ebenso folgenreich ist der Griff zu den Unterlagen. Wer während oder unmittelbar nach der Kontrolle Stundenzettel „in Ordnung bringt“ oder Verträge nachreicht, die zuvor nicht existierten, macht aus einem Beitragsverfahren zwei Strafverfahren. Die richtige Reaktion ist unspektakulär: Unterlagen vollständig sichern, den Umfang der Beschlagnahme notieren und zur Sache schweigen.

Vorladung durch die FKS?

Ein Verfahren nach § 266a StGB betrifft Ihre wirtschaftliche Existenz und Ihre persönliche Haftung. Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge ordnet den Ermittlungsstand ein, bevor Sie gegenüber Zoll oder Rentenversicherung Stellung nehmen. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich.

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Was der Zoll darf – und wo Ihre Rechte beginnen

Die Befugnisse der FKS stehen in den §§ 3 bis 5 SchwarzArbG. Sie sind weitreichend, aber nicht unbegrenzt – und der Unterschied entscheidet oft über den Ausgang des Verfahrens:

  1. Betreten und Prüfen ist zulässig Geschäftsräume, Baustellen und Arbeitsstätten dürfen ohne Ankündigung betreten werden, solange dort gearbeitet wird. Geschäftsunterlagen sind auf Verlangen vorzulegen, das Betreten ist zu dulden.
  2. Wohnräume genießen besonderen Schutz Für die Durchsuchung von Wohnungen – auch von Arbeitszimmern in der Wohnung – gelten die Regeln der Strafprozessordnung. Sie setzt grundsätzlich einen richterlichen Beschluss voraus. Lassen Sie sich diesen zeigen und notieren Sie das Aktenzeichen.
  3. Angaben zur Person sind Pflicht Name, Geburtsdatum, Anschrift, Arbeitgeber und Beschäftigungsdauer müssen genannt werden. Wer hier falsche Angaben macht, riskiert ein eigenes Bußgeld.
  4. Angaben zur Sache sind es nicht Sobald sich der Verdacht gegen Sie persönlich richtet, sind Sie Beschuldigter und müssen sich zur Sache nicht äußern. Das gilt auch für das beiläufige Gespräch zwischen Tür und Angel, das später im Vermerk auftaucht.
  5. Freiwillige Herausgabe ist uneingeschränkt verwertbar Was ohne Beschlagnahmebeschluss freiwillig übergeben wird, kann später nicht mehr angegriffen werden. Widersprechen Sie der freiwilligen Herausgabe und lassen Sie förmlich beschlagnahmen – das erhält die Möglichkeit, die Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen.

Wie sich Prüfverfahren und Strafverfahren unterscheiden und welche Fristen jeweils laufen, erklärt ausführlich der Ratgeber Verdacht auf Schwarzarbeit. Zu den weitergehenden Ermittlungen siehe Ermittlungen der Zollfahndung.

§ 266a StGB: der zentrale Straftatbestand

Das eigentliche strafrechtliche Risiko bei Schwarzarbeit ist nicht das Bußgeld wegen fehlender Anmeldung, sondern das Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Entscheidend für die Verteidigung ist eine Unterscheidung, die in der öffentlichen Wahrnehmung untergeht: Die Norm behandelt Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil unterschiedlich.

Variante Betroffener Anteil Voraussetzung
§ 266a Abs. 1 StGB Arbeitnehmeranteil Bloßes Nichtabführen bei Fälligkeit genügt – der Arbeitgeber verwaltet diesen Anteil treuhänderisch
§ 266a Abs. 2 StGB Arbeitgeberanteil Zusätzlich erforderlich: unrichtige Angaben gegenüber der Einzugsstelle oder pflichtwidriges Verschweigen
§ 266a Abs. 6 StGB beide Absehen von Strafe möglich, wenn die Beiträge der Einzugsstelle spätestens bei Fälligkeit schriftlich mitgeteilt und die Gründe dargelegt werden

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fälligkeit, nicht der Zeitpunkt der Lohnzahlung. Beiträge sind grundsätzlich am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Daraus folgt ein wichtiger Ansatz: War das Unternehmen zum Fälligkeitszeitpunkt bereits zahlungsunfähig, kann die Erfüllung objektiv unmöglich gewesen sein – ein anerkannter Verteidigungsansatz, der allerdings sorgfältige Darlegung der Liquiditätslage voraussetzt. Umgekehrt gilt: Wer in der Krise andere Gläubiger bedient und die Sozialkassen übergeht, verstärkt den Vorwurf. In dieser Konstellation rückt zusätzlich die Insolvenzantragspflicht in den Blick.

Wichtig ist:

§ 266a StGB ist ein Vergehen, kein Verbrechen – das eröffnet Wege, die bei Verbrechen verschlossen wären: die Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO, die Erledigung im Strafbefehlsverfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung und die Aussetzung einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zur Bewährung. Der Ausgang steht also keineswegs fest, wenn der Vorwurf im Raum steht.

Regelmäßig tritt neben § 266a StGB der Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung nach § 370 AO. Beide Verfahren laufen parallel, oft bei verschiedenen Behörden – eine Erklärung, die im einen hilft, kann im anderen schaden. Zur betragsabhängigen Einordnung der steuerlichen Seite siehe Steuerhinterziehung: Strafe nach Betrag.

Die Falle der Scheinselbstständigkeit

Ein Schwerpunkt der FKS liegt auf Scheinselbstständigkeit. Betroffen sind selten Betriebe, die bewusst täuschen wollten – häufiger solche, die mit Subunternehmern, Freelancern oder Honorarkräften arbeiten und die sozialrechtliche Bewertung nie geprüft haben.

Maßgeblich ist § 7 SGB IV: Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ob sie vorliegt, entscheidet eine Gesamtabwägung nach der tatsächlichen Durchführung – der schriftliche Vertrag über eine „selbstständige Tätigkeit“ schützt nicht, wenn die gelebte Praxis etwas anderes zeigt. Typische Indizien für abhängige Beschäftigung:

  1. Weisungsgebundenheit Vorgaben zu Arbeitszeit, Arbeitsort und Art der Ausführung, Eintragung in Dienst- oder Schichtpläne, Urlaubsabstimmung.
  2. Eingliederung in den Betrieb Nutzung der betrieblichen Infrastruktur, Firmenkleidung, Firmen-E-Mail-Adresse, Teilnahme an internen Besprechungen, Auftreten gegenüber Kunden als Teil des Unternehmens.
  3. Kein eigenes Unternehmerrisiko Keine eigenen Betriebsmittel, kein eigenes Kapital, keine eigene Preisgestaltung, keine Möglichkeit, den Gewinn durch eigene Leistung zu steigern.
  4. Nur ein Auftraggeber Wer dauerhaft im Wesentlichen für einen einzigen Auftraggeber tätig ist und keine eigenen Beschäftigten hat, gilt sozialrechtlich rasch als arbeitnehmerähnlich.
  5. Keine eigene Marktpräsenz Keine eigene Werbung, kein eigener Außenauftritt, keine eigenen Kunden neben dem Auftraggeber.

Wird umqualifiziert, gilt der Auftraggeber rückwirkend als Arbeitgeber und schuldet sämtliche Sozialversicherungsbeiträge – mit den Folgen des nächsten Abschnitts. Vorbeugend gibt es dafür ein geordnetes Verfahren: Über das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV lässt sich vorab verbindlich klären, ob Beschäftigung vorliegt. Wer dieses Verfahren genutzt hat, ist gegen den Vorsatzvorwurf weitgehend geschützt; wer es kannte und bewusst nicht genutzt hat, trägt das Gegenteil.

Schätzbescheid und Nettolohnfiktion: der finanzielle Kern

Neben dem Strafverfahren steht die Forderung der Deutschen Rentenversicherung (DRV), und sie ist in aller Regel das größere Problem. Sobald der Zoll ermittelt hat, werden die Feststellungen weitergegeben; die Beitragsprüfung erfolgt nach § 28p SGB IV. Drei Vorschriften treiben die Summe:

  1. Nettolohnfiktion (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV) Bei illegaler Beschäftigung gilt der ausgezahlte Betrag als Nettoentgelt. Er wird auf ein fiktives Bruttoentgelt hochgerechnet, und daraus wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag berechnet – Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen. Der Arbeitnehmeranteil lässt sich rückwirkend nur in engen Grenzen zurückfordern und bleibt wirtschaftlich beim Betrieb.
  2. Summenbescheid (§ 28f Abs. 2 SGB IV) Lassen sich die Entgelte nicht personenbezogen zuordnen, darf die DRV die Beiträge schätzen. In der Praxis geschieht das großzügig zu Lasten des Betriebs, etwa über branchenübliche Lohnquoten am Auftragsvolumen.
  3. Verjährung und Säumniszuschläge (§§ 24, 25 SGB IV) Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren – bei vorsätzlichem Vorenthalten jedoch erst nach 30 Jahren. Hinzu kommt ein Säumniszuschlag von einem Prozent des rückständigen Betrags je angefangenem Monat.

Ein Summenbescheid über mehrere hunderttausend Euro ist im Baugewerbe und in der Gastronomie keine Seltenheit und führt regelmäßig direkt in die Insolvenz. Genau deshalb entscheidet die Frage nach dem Vorsatz über alles: Gelingt es, statt Vorsatz nur Fahrlässigkeit zu belegen, sinkt die Verjährung von 30 auf vier Jahre, und die Säumniszuschläge entfallen weitgehend. Das verändert die Forderung meist stärker als jede Diskussion über den Sachverhalt selbst.

Wichtig ist:

Der Beitragsbescheid hat eine eigene Widerspruchsfrist und wird bestandskräftig, wenn sie verstreicht – völlig unabhängig davon, wie das Strafverfahren ausgeht. Wer nur auf die Staatsanwaltschaft schaut und den Bescheid liegen lässt, zahlt am Ende auch dann, wenn das Strafverfahren eingestellt wird. Beide Spuren gehören von Beginn an in eine Hand.

Persönliche Haftung und weitere Folgen

Die Gesellschaft schützt die handelnden Personen in diesem Bereich nur eingeschränkt. Neben der Strafe und der Beitragsforderung drohen:

  1. Persönliche Haftung für die Beiträge Wer § 266a StGB verwirklicht, haftet den Sozialversicherungsträgern persönlich auf Schadenersatz – über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB als Schutzgesetz. Diese Haftung trifft das Privatvermögen und übersteht die Insolvenz der Gesellschaft; sie ist als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
  2. Haftung für die Lohnsteuer Für nicht abgeführte Lohnsteuer haften Geschäftsführer nach § 69 AO persönlich, wenn sie ihre steuerlichen Pflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt haben.
  3. Haftung für Nachunternehmer Nach § 13 MiLoG haftet der Auftraggeber für den Mindestlohn wie ein selbstschuldnerischer Bürge, im Baugewerbe zusätzlich nach § 28e Abs. 3a SGB IV für die Sozialbeiträge – verschuldensunabhängig und durch die gesamte Kette.
  4. Bußgeld gegen die Geschäftsleitung Auch ohne persönliche Tatbeteiligung kommt ein Bußgeld wegen Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG in Betracht, daneben eine Verbandsgeldbuße gegen das Unternehmen selbst.
  5. Vergabeausschluss und Gewerbeuntersagung § 21 SchwarzArbG sieht den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen vor; bei gravierenden Verstößen droht die Untersagung des Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO.

Wie sich solche Risiken organisatorisch begrenzen lassen – dokumentierte Nachunternehmerauswahl, Stundenerfassung nach § 17 MiLoG, Statusprüfung bei Honorarkräften – behandelt der Beitrag Wirtschaftsstrafrecht und Compliance.

Vorladung vom Hauptzollamt: Schweigen und Akteneinsicht

Nach der Kontrolle folgt meist die schriftliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung beim Hauptzollamt oder bei der Bußgeld- und Strafsachenstelle. Hier gilt der wichtigste Grundsatz des Strafprozessrechts: keine Angaben zur Sache, bevor die Akte bekannt ist.

Zu einer Vorladung durch Zoll oder Polizei besteht ohnehin keine Erscheinungspflicht – anders als bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Ein Verteidiger wird den Termin regelmäßig absagen und stattdessen Akteneinsicht nach § 147 StPO beantragen. Erst danach lässt sich beurteilen, worauf der Vorwurf beruht: Häufig stützt er sich auf Schätzungen, auf widersprüchliche Angaben aus den Personenfragebögen oder auf Aussagen von Beschäftigten, die in der Kontrollsituation unter Druck standen.

Das Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Eine schriftliche Einlassung nach Akteneinsicht ist demgegenüber ein Instrument, das gezielt eingesetzt werden kann – etwa um die Vorsatzfrage zu entkräften oder die Berechnungsgrundlage anzugreifen. Zu den Kosten der Verteidigung siehe RVG und Anwaltskosten.

Ansatzpunkte der Verteidigung

Eine Verteidigung setzt selten beim pauschalen Bestreiten an, sondern an konkreten Punkten – und diese bleiben auch dann offen, wenn organisatorische Versäumnisse eingeräumt werden:

  1. Die Vorsatzfrage Sie entscheidet gleichzeitig über Strafbarkeit, Verjährung (4 statt 30 Jahre) und Säumniszuschläge. Wer die Statusfrage von einem Steuerberater oder über § 7a SGB IV hat prüfen lassen, hat hier die stärkste Position.
  2. Die Höhe der Schätzung Summenbescheide beruhen auf Annahmen zu Lohnquote, Stundenzahl und Beschäftigungsdauer. Jede dieser Annahmen lässt sich mit eigenen Unterlagen – Bautagebüchern, Aufmaßen, Kassendaten – angreifen.
  3. Der Arbeitgeberbegriff Bei Subunternehmerketten ist häufig streitig, wer überhaupt Arbeitgeber war. Steht das nicht fest, fehlt dem Vorwurf nach § 266a StGB die Grundlage.
  4. Fälligkeit und Leistungsfähigkeit War der Betrieb zum Fälligkeitszeitpunkt zahlungsunfähig, kann die Erfüllung unmöglich gewesen sein. Das erfordert eine belastbare Darstellung der Liquiditätslage, nicht bloße Behauptung.
  5. Verwertbarkeit der Beweise Wurden Beschäftigte als Zeugen befragt, obwohl sie längst Beschuldigte waren? Fehlte die Belehrung? Wurde ohne wirksamen Beschluss durchsucht? Solche Fehler können zu Verwertungsverboten führen.
  6. Nachzahlung zum richtigen Zeitpunkt Eine abgestimmte Zahlung ist die Voraussetzung für eine Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO. Ohne Begleitung kann dieselbe Zahlung allerdings als Schuldeingeständnis gelesen werden.
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