Der Tatbestand des Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB ist ein sogenanntes „abstraktes Gefährdungsdelikt“. Das bedeutet für Sie in der Praxis: Der Gesetzgeber bestraft nicht erst den Verlust von Geld, sondern bereits den Versuch, durch falsche Angaben an staatliche Mittel zu gelangen. Während ein klassisches Strafverfahren wegen Betrugs einen echten Vermögensschaden voraussetzt, reicht hier die bloße „Antragsgefahr“.
Besonders brisant: Subventionsbetrug ist oft nur die Spitze des Eisbergs. Ermittler prüfen in solchen Fällen fast immer auch Begleitdelikte wie Untreue oder, falls der Antrag zur Rettung einer maroden Firma diente, eine mögliche Insolvenzverschleppung. Das Ziel von JUSORA ist es, Ihnen die Komplexität dieser Straftaten verständlich zu machen, damit Sie proaktiv reagieren können.
Die strafrechtliche Verfolgung stützt sich im Kern auf drei Handlungsweisen, die den Tatbestand des § 264 StGB erfüllen. Jede dieser Säulen kann für sich allein zu einer Verurteilung führen:
Damit eine falsche Angabe zur Strafe führt, muss sie „subventionserheblich“ sein. Das Gesetz oder der Subventionsgeber müssen also klar definiert haben, dass diese Information die Entscheidung über die Bewilligung direkt beeinflusst.
In der Praxis betrifft dies oft die Angabe zur Mitarbeiteranzahl (wegen KMU-Definitionen), den Status als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ oder detaillierte Prognosen zur Marktentwicklung. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass hier geschummelt wurde, droht neben dem Strafverfahren auch der sofortige Entzug der Fördergelder sowie weitreichende Konsequenzen im Arbeitsrecht, falls Fördermittel für Lohnzahlungen (wie Kurzarbeitergeld) missbraucht wurden.
Dies ist der wohl gefährlichste Aspekt für Unternehmer: Die Strafbarkeit der Leichtfertigkeit gemäß § 264 Abs. 5 StGB. Während Sie beim normalen Betrug Vorsatz benötigen, reicht hier „grobe Unachtsamkeit“ aus. Wer Anträge blind unterschreibt, die von Steuerberatern oder Mitarbeitern fehlerhaft vorbereitet wurden, handelt leichtfertig. Das Gericht unterstellt hier, dass sich die Unrichtigkeit der Angaben „geradezu aufgedrängt“ hat. Ein bloßes „Das wusste ich nicht“ schützt Sie hier nicht vor einer Geldstrafe oder Haft.
Um die strategische Überlegenheit der Staatsanwaltschaft im Bereich des § 264 StGB zu verstehen, haben wir die entscheidenden Unterschiede im Vergleich zum klassischen Betrug nach § 263 StGB aufbereitet:
Das Gesetz bietet einen wertvollen Ausweg: Die tätige Reue gemäß § 264 Abs. 6 StGB. Wenn Sie freiwillig verhindern, dass die Subvention aufgrund Ihrer falschen Angaben gewährt wird, können Sie Straffreiheit erlangen. Dies gilt jedoch nur, solange die Tat noch nicht entdeckt wurde.
In einem laufenden Strafverfahren ist zudem die lückenlose Dokumentation der internen Prozesse entscheidend. Konnten Sie die Zahlen wirklich prüfen? Wurden Sie von Beratern falsch informiert? Eine kluge Verteidigung greift hier die subjektive Tatseite an, um den Vorwurf der Leichtfertigkeit zu entkräften.
Im Strafrecht gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) und das Bestimmtheitsgebot. Wichtig ist, im Vorfeld keine unüberlegten Geständnisse gegenüber der Polizei abzugeben. Lassen Sie Ihren Fall von einen erfahrenen Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht prüfen.
Beantworten Sie wenige Fragen zu Ihrem strafrechtlichen Anliegen. Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge prüft Ihren Fall und gibt eine kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung.
Verantwortlicher für die Erhebung auf dieser Seite:
Jusora – Ihr gutes Recht, ein Geschäftsbereich der Leadsleader Marketing UG (haftungsbeschränkt), Erkrather Str. 401,
E-Mail: info | at | jusora.de
Zweck: Weiterleitung Ihrer Anfrage an den benannten Partneranwalt zur kostenlosen Ersteinschätzung und ggf. anschließenden Mandatsanbahnung.
Empfänger: Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht , jhb.legal (eigener Verantwortlicher i.S.d. DSGVO).
Rechtsgrundlagen: Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (Einwilligung zur Weitergabe); bei Mandatsanbahnung zusätzlich Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
Speicherdauer: bei jusora.de bis zur Weiterleitung und abschließenden Bearbeitung Ihrer Anfrage; beim Partneranwalt gemäß dessen Vorgaben/Aufbewahrungsfristen.
Ihre Rechte: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf erteilter Einwilligungen (mit Wirkung für die Zukunft), Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Verknüpfen Sie Ihr Wissen. Diese Themen sind strategisch relevant für Sie:
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel erläutert komplexe wirtschaftsstrafrechtliche Sachverhalte und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung durch einen Fachanwalt. JUSORA übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben im Einzelfall.
Rechtliche Probleme können verunsichern und viele Fragen aufwerfen. Bei JUSORA bemühen wir uns, diese Themen so aufzubereiten, dass sie greifbarer werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, das eigene Anliegen direkt an spezialisierte Expertinnen und Experten heranzutragen.
Mehr über JUSORA
In unserem Ratgeber finden Sie aktuelle Informationen und praktische Rechtstipps aus zahlreichen Rechtsgebieten. Verständlich aufbereitet und regelmäßig aktualisiert.
Zum Rechtsratgeber