Der Tatbestand des Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB gehört zum Kernbereich des Wirtschaftsstrafrechts. Er schützt das staatliche Interesse an der zweckentsprechenden Verwendung öffentlicher Mittel. Anders als beim allgemeinen Betrug ist hier kein tatsächlicher Vermögensschaden beim Staat erforderlich; bereits die falsche Antragstellung kann strafbar sein.
Ein Vorwurf des Subventionsbetruges kann die wirtschaftliche Existenz gefährden. Wir unterstützen Sie dabei, die Vorwürfe zu prüfen und eine rechtssichere Verteidigung aufzubauen.
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Das Gesetz beschreibt verschiedene Handlungen, die unter Strafe stehen. Die häufigsten Varianten in der Praxis sind:
Nicht jede falsche Angabe führt sofort zum Subventionsbetrug. Es muss sich um subventionserhebliche Tatsachen handeln. Das sind solche Punkte, die entweder kraft Gesetz als solche bezeichnet sind oder von denen die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung der Subvention rechtlich abhängt. Beispiele hierfür sind Angaben zur Mitarbeiterzahl, zum Umsatzrückgang oder zum Verwendungszweck.
Eine Besonderheit des § 264 StGB ist die Strafbarkeit der Leichtfertigkeit (§ 264 Abs. 5 StGB). Während beim klassischen Betrug Vorsatz vorliegen muss, reicht hier eine grobe Unachtsamkeit aus. Wer also einen Antrag stellt, ohne die Angaben sorgfältig zu prüfen, obwohl sich die Unrichtigkeit geradezu aufdrängt, kann bereits bestraft werden. Dies stellt ein erhebliches Risiko für Geschäftsführer und Unternehmer dar.
Das Strafmaß für Subventionsbetrug ist weitreichend und hängt von der Schwere der Tat ab:
| Merkmal | Betrug (§ 263 StGB) | Subventionsbetrug (§ 264 StGB) |
|---|---|---|
| Vermögensschaden | Zwingend erforderlich | Nicht erforderlich |
| Täuschungserfolg | Irrtum beim Gegenüber nötig | Falsche Angabe genügt |
| Fahrlässigkeit | Nicht strafbar | Als Leichtfertigkeit strafbar |
Wenn ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetruges eingeleitet wurde, sollten Betroffene besonnen reagieren. Oft lassen sich Vorwürfe durch eine präzise Aufarbeitung der Buchhaltung oder der Antragsunterlagen entkräften. Eine zentrale Rolle spielt auch die tätige Reue nach § 264 Abs. 6 StGB: Wer freiwillig verhindert, dass die Subvention gewährt wird, oder sie zurückzahlt, bevor die Tat entdeckt wurde, kann Straffreiheit erlangen.
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