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Blitzer-Verjährung 2026: Neue 6-Monats-Frist

KI-generiertes Symbolbild Geblitzt? Seit dem 1. Juli 2026 hat die Bußgeldstelle sechs Monate Zeit für die Verfolgung.
Blitzer Verjährung ᐅ Neue 6-Monats-Frist seit 1.7.2026 + Rechner & Übergangsfälle
Geblitzt? Seit dem 1. Juli 2026 hat die Bußgeldstelle sechs Monate Zeit für die Verfolgung.
Geprüft von Fachanwalt für Verkehrsrecht Yves Junker
Fachlich geprüft & verifiziert
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Sechs statt Drei Monate. Blitzer verjähren erst nach 6 Monaten (§ 26 StVG).

Kurz gesagt: Seit dem 1. Juli 2026 verjähren Blitzer- und andere Verkehrsverstöße erst nach sechs Monaten statt drei (§ 26 Abs. 3 StVG). Jede Unterbrechung – etwa die Anordnung der Anhörung – lässt die Frist neu beginnen. Für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bleiben unverändert zwei Wochen.

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Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten?

Ob falsche Kalibrierung oder abgelaufene Eichung beim Blitzer, defekte Induktionsschleifen an der Ampel oder ungenaue Videoauswertungen bei Abstandsverstößen: Auch Bedienfehler der Messbeamten oder die Verwechslungsgefahr bei mehreren Fahrzeugen im Bild können zur Einstellung des Verfahrens führen. Rechtsanwalt Yves Junker, Fachanwalt für Verkehrsrecht, gibt Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung – am besten schon beim Anhörungsbogen, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids.Falsche Kalibrierung, abgelaufene Eichung, Bedienfehler oder Verwechslung bei mehreren Fahrzeugen: Solche Fehler können zur Einstellung des Verfahrens führen.

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Blitzer-Verjährung: Seit 1. Juli 2026 gelten sechs Monate

Jahrzehntelang galt im Bußgeldrecht eine einfache Faustregel: Wer nach einem Blitzer drei Monate lang nichts von der Behörde hörte, durfte auf die eingetretene Verjährung hoffen. Diese Regel ist Geschichte. Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) hat der Gesetzgeber die Verfolgungsverjährung für Verkehrsordnungswidrigkeiten zum 1. Juli 2026 grundlegend umgestellt: § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG sieht seither eine einheitliche Frist von sechs Monaten vor – die bisherige Staffelung (drei Monate bis zum Bußgeldbescheid, danach sechs) ist ersatzlos entfallen.

Bemerkenswert ist, wie leise diese Änderung kam: Während die Novelle öffentlich vor allem mit dem neuen Punktehandel-Verbot und der digitalen Parkraumkontrolle beworben wurde, fand die Fristverdopplung – auf Initiative der Länder, begründet mit dem gestiegenen Ermittlungsaufwand der Behörden – kaum Erwähnung. Für Betroffene ist sie gleichwohl die praktisch wichtigste Neuerung seit Jahren: Die Behörden haben jetzt von Anfang an doppelt so viel Zeit, um Fahrer zu ermitteln und Bescheide zu erlassen. Dieser Ratgeber erklärt die neue Rechtslage, die Übergangsregeln für Altfälle – und warum sich die Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid jetzt mehr denn je auf die Qualität der Messung statt auf den Kalender stützen sollte.

Auf einen Blick: Die neuen Fristen

6 Monate
einheitliche Verfolgungsverjährung seit dem 1. Juli 2026 (§ 26 Abs. 3 StVG)
01.07.2026
Stichtag: Lief die alte Frist an diesem Tag noch, gilt in der Regel die neue
2 Wochen
Einspruchsfrist ab Zustellung des Bescheids – unverändert (§ 67 OWiG)
§ 33
OWiG: Jede Unterbrechung (z. B. Anhörungsbogen) lässt die Frist neu beginnen
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Auf Verjährung hoffen war gestern

Mit der neuen Sechsmonatsfrist geht das Warten auf die Verjährung deutlich seltener auf. Umso wichtiger ist die Frage, ob richtig gemessen wurde und der Bescheid stimmt. Rechtsanwalt Yves Junker, Fachanwalt für Verkehrsrecht, gibt Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung – bevor die zweiwöchige Einspruchsfrist abläuft.Verjährung hilft seltener – umso wichtiger ist, ob richtig gemessen wurde. Handeln Sie vor Ablauf der Einspruchsfrist.

Zum kostenlosen Einspruchs-Check

Alte vs. neue Rechtslage im Vergleich

Was sich zum 1. Juli 2026 konkret geändert hat – und was gleich geblieben ist:

Verjährungsfrist bis zum Bußgeldbescheid
Früher 3 Monate ab dem Tattag
Heute 6 Monate ab dem Tattag
Zweite Stufe nach Bescheid-Erlass
Früher Nach dem Bescheid galten 6 Monate
Heute Stufung entfallen – einheitlich 6 Monate
Faustregel „3 Monate nichts gehört“
Früher Berechtigte Hoffnung auf Verjährung
Heute Überholt – die Behörde hat doppelt so lange Zeit
Einspruchsfrist gegen den Bescheid
Früher 2 Wochen ab Zustellung
Heute Unverändert 2 Wochen (§ 67 OWiG)
Unterbrechung der Verjährung
Früher § 33 OWiG: Frist beginnt neu
Heute Unverändert – aber jetzt mit 6-Monats-Takt

Die Sechsmonatsfrist gilt für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG – also die typischen Tempo-, Rotlicht-, Abstands-, Park- und Handyverstöße. Für andere Verstöße, etwa Alkohol oder Drogen am Steuer (§ 24a StVG), können abweichende Fristen gelten.

Verjährungs-Rechner: Wann verjährt Ihr Verstoß?

Der Rechner kennt beide Rechtslagen und die Übergangsfälle: Wählen Sie einfach den Tattag – also den Tag, an dem Sie geblitzt wurden.

Ihr Fall im Fristen-Check

Vereinfachte Orientierung ohne Gewähr: Der Rechner zeigt das reguläre Fristende ohne Unterbrechungen. Ob in Ihrem Verfahren unterbrochen wurde, ergibt sich nur aus der Bußgeldakte – verlässlich prüfbar über die Akteneinsicht eines Anwalts.

Die Unterbrechungs-Falle: Warum die Frist oft neu beginnt

Der häufigste Irrtum beim Thema Verjährung: Viele Betroffene rechnen stur sechs Monate ab dem Blitzer-Datum. Tatsächlich kann die Behörde die Frist durch bestimmte Verfahrenshandlungen unterbrechen – und nach jeder Unterbrechung beginnt die volle Frist von Neuem (§ 33 OWiG). Die wichtigsten Unterbrechungshandlungen im Bußgeldverfahren:

1
Die Anhörung des Betroffenen Der Klassiker: Schon die behördliche Anordnung, Ihnen den Anhörungsbogen zu schicken, unterbricht die Verjährung – unabhängig davon, ob und wann Sie antworten. Ab diesem Zeitpunkt laufen die sechs Monate neu.
2
Der Erlass des Bußgeldbescheids Auch der Bescheid selbst unterbricht die Frist – sofern er innerhalb von zwei Wochen nach Erlass zugestellt wird. Scheitert die Zustellung in dieser Zeit, wirkt die Unterbrechung erst mit der tatsächlichen Zustellung.
3
Weitere Verfahrenshandlungen Auch etwa die vorläufige Einstellung wegen Abwesenheit des Betroffenen oder die Abgabe an die Staatsanwaltschaft zählen zu den Unterbrechungstatbeständen des § 33 OWiG – die Vorschrift kennt insgesamt mehr als ein Dutzend davon.
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Die absolute Grenze Unendlich verlängern lässt sich das Spiel nicht: Spätestens wenn seit der Tat das Doppelte der gesetzlichen Frist, mindestens aber zwei Jahre verstrichen sind, tritt Verfolgungsverjährung ein (§ 33 Abs. 3 OWiG) – bei Verkehrsordnungswidrigkeiten also nach zwei Jahren. Ergeht vorher ein Bußgeldbescheid oder wird das Verfahren gerichtlich, gelten wiederum eigene Regeln.

Geblitzt vor dem 1. Juli? Die Übergangsregeln

Für die Fälle rund um den Stichtag gilt nach überwiegender Auffassung eine Zweiteilung: War die alte Dreimonatsfrist am 1. Juli 2026 bereits abgelaufen – ohne dass die Behörde sie unterbrochen hatte –, bleibt der Fall verjährt; die neue Frist wirkt nicht rückwirkend. Lief die Dreimonatsfrist dagegen noch, gilt die neue Frist von sechs Monaten ab dem Tattag. Ein Beispiel: Wer am 15. Juni 2026 geblitzt wurde, wäre nach altem Recht Mitte September verjährungsfrei gewesen – jetzt läuft die reguläre Frist bis Mitte Dezember 2026. Wer dagegen am 20. März 2026 geblitzt wurde und bei dem bis zum Ablauf des 19. Juni keine Unterbrechung erfolgte – etwa durch die Anordnung der Anhörung –, profitiert noch von der alten Rechtslage. Höchstrichterlich geklärt ist diese Übergangsfrage allerdings noch nicht.

Was die Reform für Betroffene bedeutet

Die praktische Konsequenz ist unbequem, aber eindeutig: Auf Zeit zu spielen ist als Verteidigungsstrategie weitgehend entwertet. Verspätete Anhörungsbögen und knappe Behörden-Zeitfenster, auf die sich Einsprüche früher gern stützten, sind mit der doppelten Frist selten geworden. Umso wichtiger wird die inhaltliche Verteidigung: Bußgeldbescheide sind keineswegs immer fehlerfrei – typische Angriffspunkte sind Messfehlern, falscher Toleranzabzüge, lückenhafter Eichung oder nicht eindeutiger Fahrerzuordnung. Und eine Frist bleibt so kurz wie eh und je: Gegen den Bescheid selbst haben Sie nur zwei Wochen ab Zustellung Zeit für den Einspruch. Die Verjährungseinrede bleibt dabei durchaus ein Werkzeug – etwa bei Behördenfehlern in der Fahrerermittlung oder bei Zustellungspannen –, aber sie ist vom Selbstläufer zum Spezialargument geworden, das in die Hand eines Fachanwalts für Verkehrsrecht gehört.

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Bußgeldbescheid erhalten? Die Frist läuft

Auf die Verjährung können Sie sich seit Juli 2026 seltener verlassen – die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung läuft dagegen unverändert. Rechtsanwalt Yves Junker, Fachanwalt für Verkehrsrecht, gibt Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung, ob Messung oder Bescheid Ansatzpunkte für einen Einspruch bieten.Für den Einspruch bleiben nur zwei Wochen ab Zustellung. Erfahren Sie vorher, ob Messung oder Bescheid Ansatzpunkte bieten.

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FAQ: Häufige Fragen zur neuen Verjährungsfrist

Quellen

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine fundierte rechtliche Orientierung und ersetzt keine individuelle anwaltliche Prüfung. Ob in Ihrem Verfahren Verjährung eingetreten ist, hängt von den konkreten Verfahrenshandlungen der Behörde ab und lässt sich verlässlich nur anhand der Bußgeldakte beurteilen. Stand des Beitrags: Oktober 2026 – wir halten ihn bei weiteren Änderungen aktuell.


SEO- & Legal-Tech Experte

Christian Hollmann

Autor & Gründer
Christian Hollmann ist Mitgründer von JUSORA® und seit 2005 im Aufbau von komplexen Informationsstrukturen tätig. Mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung juristischer Inhalte für Kanzleien bereitet er Rechtsthemen klar, strukturiert und leserfreundlich auf.
Fachliche Prüfung: Rechtsanwalt Yves Junker unterstützt JUSORA® mit seiner Expertise bei der Erstellung und Aktualisierung von Inhalten zu Ordnungswidrigkeiten, Geschwindigkeitsüberschreitungen und Bußgeldsachen. Die Inhalte dieser Seite wurden nach bestem Wissen und der aktuellen Rechtsprechung erstellt.

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