Kurz gesagt: Seit dem 1. Juli 2026 verjähren Blitzer- und andere Verkehrsverstöße erst nach sechs Monaten statt drei (§ 26 Abs. 3 StVG). Jede Unterbrechung – etwa die Anordnung der Anhörung – lässt die Frist neu beginnen. Für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bleiben unverändert zwei Wochen.
Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten?
Ob falsche Kalibrierung oder abgelaufene Eichung beim Blitzer, defekte Induktionsschleifen an der Ampel oder ungenaue Videoauswertungen bei Abstandsverstößen: Auch Bedienfehler der Messbeamten oder die Verwechslungsgefahr bei mehreren Fahrzeugen im Bild können zur Einstellung des Verfahrens führen. Rechtsanwalt Yves Junker, Fachanwalt für Verkehrsrecht, gibt Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung – am besten schon beim Anhörungsbogen, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids.Falsche Kalibrierung, abgelaufene Eichung, Bedienfehler oder Verwechslung bei mehreren Fahrzeugen: Solche Fehler können zur Einstellung des Verfahrens führen.
Bußgeld-Check startenJahrzehntelang galt im Bußgeldrecht eine einfache Faustregel: Wer nach einem Blitzer drei Monate lang nichts von der Behörde hörte, durfte auf die eingetretene Verjährung hoffen. Diese Regel ist Geschichte. Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) hat der Gesetzgeber die Verfolgungsverjährung für Verkehrsordnungswidrigkeiten zum 1. Juli 2026 grundlegend umgestellt: § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG sieht seither eine einheitliche Frist von sechs Monaten vor – die bisherige Staffelung (drei Monate bis zum Bußgeldbescheid, danach sechs) ist ersatzlos entfallen.
Bemerkenswert ist, wie leise diese Änderung kam: Während die Novelle öffentlich vor allem mit dem neuen Punktehandel-Verbot und der digitalen Parkraumkontrolle beworben wurde, fand die Fristverdopplung – auf Initiative der Länder, begründet mit dem gestiegenen Ermittlungsaufwand der Behörden – kaum Erwähnung. Für Betroffene ist sie gleichwohl die praktisch wichtigste Neuerung seit Jahren: Die Behörden haben jetzt von Anfang an doppelt so viel Zeit, um Fahrer zu ermitteln und Bescheide zu erlassen. Dieser Ratgeber erklärt die neue Rechtslage, die Übergangsregeln für Altfälle – und warum sich die Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid jetzt mehr denn je auf die Qualität der Messung statt auf den Kalender stützen sollte.
Auf Verjährung hoffen war gestern
Mit der neuen Sechsmonatsfrist geht das Warten auf die Verjährung deutlich seltener auf. Umso wichtiger ist die Frage, ob richtig gemessen wurde und der Bescheid stimmt. Rechtsanwalt Yves Junker, Fachanwalt für Verkehrsrecht, gibt Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung – bevor die zweiwöchige Einspruchsfrist abläuft.Verjährung hilft seltener – umso wichtiger ist, ob richtig gemessen wurde. Handeln Sie vor Ablauf der Einspruchsfrist.
Zum kostenlosen Einspruchs-CheckWas sich zum 1. Juli 2026 konkret geändert hat – und was gleich geblieben ist:
Die Sechsmonatsfrist gilt für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG – also die typischen Tempo-, Rotlicht-, Abstands-, Park- und Handyverstöße. Für andere Verstöße, etwa Alkohol oder Drogen am Steuer (§ 24a StVG), können abweichende Fristen gelten.
Der Rechner kennt beide Rechtslagen und die Übergangsfälle: Wählen Sie einfach den Tattag – also den Tag, an dem Sie geblitzt wurden.
Vereinfachte Orientierung ohne Gewähr: Der Rechner zeigt das reguläre Fristende ohne Unterbrechungen. Ob in Ihrem Verfahren unterbrochen wurde, ergibt sich nur aus der Bußgeldakte – verlässlich prüfbar über die Akteneinsicht eines Anwalts.
Der häufigste Irrtum beim Thema Verjährung: Viele Betroffene rechnen stur sechs Monate ab dem Blitzer-Datum. Tatsächlich kann die Behörde die Frist durch bestimmte Verfahrenshandlungen unterbrechen – und nach jeder Unterbrechung beginnt die volle Frist von Neuem (§ 33 OWiG). Die wichtigsten Unterbrechungshandlungen im Bußgeldverfahren:
Für die Fälle rund um den Stichtag gilt nach überwiegender Auffassung eine Zweiteilung: War die alte Dreimonatsfrist am 1. Juli 2026 bereits abgelaufen – ohne dass die Behörde sie unterbrochen hatte –, bleibt der Fall verjährt; die neue Frist wirkt nicht rückwirkend. Lief die Dreimonatsfrist dagegen noch, gilt die neue Frist von sechs Monaten ab dem Tattag. Ein Beispiel: Wer am 15. Juni 2026 geblitzt wurde, wäre nach altem Recht Mitte September verjährungsfrei gewesen – jetzt läuft die reguläre Frist bis Mitte Dezember 2026. Wer dagegen am 20. März 2026 geblitzt wurde und bei dem bis zum Ablauf des 19. Juni keine Unterbrechung erfolgte – etwa durch die Anordnung der Anhörung –, profitiert noch von der alten Rechtslage. Höchstrichterlich geklärt ist diese Übergangsfrage allerdings noch nicht.
Die praktische Konsequenz ist unbequem, aber eindeutig: Auf Zeit zu spielen ist als Verteidigungsstrategie weitgehend entwertet. Verspätete Anhörungsbögen und knappe Behörden-Zeitfenster, auf die sich Einsprüche früher gern stützten, sind mit der doppelten Frist selten geworden. Umso wichtiger wird die inhaltliche Verteidigung: Bußgeldbescheide sind keineswegs immer fehlerfrei – typische Angriffspunkte sind Messfehlern, falscher Toleranzabzüge, lückenhafter Eichung oder nicht eindeutiger Fahrerzuordnung. Und eine Frist bleibt so kurz wie eh und je: Gegen den Bescheid selbst haben Sie nur zwei Wochen ab Zustellung Zeit für den Einspruch. Die Verjährungseinrede bleibt dabei durchaus ein Werkzeug – etwa bei Behördenfehlern in der Fahrerermittlung oder bei Zustellungspannen –, aber sie ist vom Selbstläufer zum Spezialargument geworden, das in die Hand eines Fachanwalts für Verkehrsrecht gehört.
Die typischen Abläufe und Zeiträume vom Blitzer bis zum gelben Brief – jetzt mit den neuen Fristen.
Blitzer-MessfehlerDie häufigsten technischen Angriffspunkte – vom Aufstellprotokoll bis zur Eichung.
BußgeldrechnerWas Ihr Tempoverstoß nach aktuellem Katalog kostet – mit Punkten und Fahrverbot.
Bußgeldbescheid erhalten? Die Frist läuft
Auf die Verjährung können Sie sich seit Juli 2026 seltener verlassen – die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung läuft dagegen unverändert. Rechtsanwalt Yves Junker, Fachanwalt für Verkehrsrecht, gibt Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung, ob Messung oder Bescheid Ansatzpunkte für einen Einspruch bieten.Für den Einspruch bleiben nur zwei Wochen ab Zustellung. Erfahren Sie vorher, ob Messung oder Bescheid Ansatzpunkte bieten.
Bußgeld-Check starten1. § 26 StVG in der seit 01.07.2026 geltenden Fassung (gesetze-im-internet.de)
2. § 33 OWiG – Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
4. Dr. Bock & Collegen: „Stille“ Verlängerung der Verfolgungsverjährung zum 1. Juli 2026
5. anwalt.de: Verjährung im Bußgeldverfahren – die neue Sechsmonatsfrist im Überblick
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine fundierte rechtliche Orientierung und ersetzt keine individuelle anwaltliche Prüfung. Ob in Ihrem Verfahren Verjährung eingetreten ist, hängt von den konkreten Verfahrenshandlungen der Behörde ab und lässt sich verlässlich nur anhand der Bußgeldakte beurteilen. Stand des Beitrags: Oktober 2026 – wir halten ihn bei weiteren Änderungen aktuell.
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