Gerade im „cross-border“ tätige Unternehmen entscheiden sich vielfach dazu, im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Niederlassungen im Ausland zu eröffnen oder aber für sie interessante ortsansässige Unternehmen zu erwerben.
Der Frage, wer als Geschäftsführer eines derartigen Unternehmens fungieren soll, ist dabei von essentieller Bedeutung. In den meisten Fällen empfiehlt es sich, auf eine Person zurückzugreifen, welche mit den nationalen Usancen und rechtlichen Vorgaben vertraut ist.
Relativ einfach gestaltet sich die Situation nach deutschem Recht.
Gemäß § 6 Absatz 2 GmbHG kann als Geschäftsführer nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person bestellt werden. Gleichgültig ist dabei, ob es sich um einen Gesellschafter oder eine andere, dritte, Person handelt, wie sich aus § 6 Absatz 3 GmbHG ergibt. Einschränkungen finden sich expressis verbis in § 6 Absatz 2 Satz 2 GmbHG. So kann beispielsweise für einen Zeitraum von fünf Jahren derjenige nicht in die Organstellung berufen werden, welcher wegen Insolvenzverschleppung rechtskräftig verurteilt wurde.
In etwa ähnlich ist die Rechtslage nach italienischem Recht.
Wie sich allerdings aus Artikel 2475 Absatz 1 Satz 2 codice civile ergibt, wird die Verwaltung der Gesellschaft einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen, die durch einen Beschluss der Gesellschafter gemäß Artikel 2479 bestellt werden, sofern in der Satzung der Gesellschaft nichts anderes vorgesehen ist.
Demzufolge ist bei Gründung oder Erwerb einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italienischen Recht, der Abfassung oder Prüfung der Satzung entsprechende Aufmerksamkeit zu widmen.