Kurz gesagt (Stand 14. September 2026): Gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit ist geltendes Recht (§ 7 EntgTranspG, Art. 157 AEUV). In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten können Sie verlangen, dass der Arbeitgeber das Durchschnittsgehalt der Kollegen des anderen Geschlechts in vergleichbarer Tätigkeit offenlegt (§§ 10–12 EntgTranspG). Verdienen Sie weniger, wird eine Benachteiligung vermutet und der Arbeitgeber muss das Gegenteil beweisen (BAG, 8 AZR 488/19); "besseres Verhandlungsgeschick" des Kollegen ist keine Rechtfertigung (BAG, 8 AZR 450/21). Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie hätte bis 7. Juni 2026 umgesetzt sein müssen – Deutschland hat die Frist verpasst; das Umsetzungsgesetz wird für Anfang 2027 erwartet und wird den Auskunftsanspruch auf alle Betriebe ausweiten.
Nach den Zahlen des Statistischen Bundesamts verdienten Frauen zuletzt im Durchschnitt rund 16 % weniger pro Stunde als Männer (unbereinigter Gender Pay Gap). Ein Großteil davon erklärt sich durch Branche, Teilzeit und Karrierestufen – doch selbst bei gleicher Qualifikation, gleicher Tätigkeit und gleichem Erwerbsverlauf bleibt eine bereinigte Lücke von rund 6 %. Dieser Rest ist der Teil, gegen den das Recht Sie schützt: Für gleiche oder gleichwertige Arbeit muss gleich bezahlt werden – nicht nur zwischen den Geschlechtern, sondern auch bei jeder anderen Benachteiligung nach dem AGG, etwa wegen Alter, Herkunft oder Behinderung.
Nicht nur die identische Stelle zählt. Gleichwertig sind Tätigkeiten, die nach Anforderungen an Ausbildung, Verantwortung, Belastung und Arbeitsbedingungen vergleichbar sind – auch wenn die Berufsbezeichnung anders lautet. Ein Vergleich zwischen Lagerlogistik und Sachbearbeitung ist möglich, wenn die Anforderungsprofile ähnlich wiegen. Genau hier setzt die EU-Richtlinie künftig strengere Maßstäbe.
Zwei Entwicklungen greifen ineinander: Das Bundesarbeitsgericht hat die Beweislast in den letzten Jahren spürbar zugunsten der Beschäftigten verschoben, und die EU-Richtlinie wird den Auskunftsanspruch auf alle Betriebe ausweiten. Wer heute eine Auskunft einholt, hat morgen die Grundlage für eine Nachzahlung – und die kann sich über Jahre summieren.
Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten beim selben Arbeitgeber haben einen Anspruch auf Auskunft (§ 12 EntgTranspG). Sie benennen eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit und erhalten den Median des Bruttomonatsentgelts der Beschäftigten des anderen Geschlechts in dieser Tätigkeit – also den Wert, der genau in der Mitte liegt – sowie bis zu zwei einzelne Entgeltbestandteile Ihrer Wahl (Bonus, Zulage, Dienstwagen). Voraussetzung: Die Vergleichsgruppe umfasst mindestens sechs Personen des anderen Geschlechts; sonst darf der Arbeitgeber aus Datenschutzgründen keine Zahl nennen. Er muss innerhalb von drei Monaten in Textform antworten (§ 15 EntgTranspG); der Anspruch kann alle zwei Jahre geltend gemacht werden. In tarifgebundenen Betrieben läuft die Anfrage über den Betriebsrat.
Nicht mehr in dem Maße wie früher. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Ergibt die Auskunft nach dem EntgTranspG, dass Sie weniger verdienen als der Median der Kollegen des anderen Geschlechts, begründet das die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts – und der Arbeitgeber muss beweisen, dass es dafür objektive, geschlechtsneutrale Gründe gibt (Urteil vom 21.01.2021 – 8 AZR 488/19). Die Auskunft ist damit nicht nur eine Information, sondern der Hebel, der die Beweislast umkehrt.
Nein. Im Fall einer Vertriebsmitarbeiterin aus Sachsen, die für gleiche Arbeit deutlich weniger verdiente als ein zeitgleich eingestellter Kollege, hat das BAG klargestellt, dass der Hinweis auf dessen Verhandlungsgeschick keine objektive Rechtfertigung ist (Urteil vom 16.02.2023 – 8 AZR 450/21). Ihr wurde die Differenz nachgezahlt und zusätzlich eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zugesprochen. Zulässige Gründe sind dagegen etwa Berufserfahrung, Betriebszugehörigkeit, nachweisbar bessere Leistung oder eine höhere Qualifikation – sofern sie für die Tätigkeit relevant sind und der Arbeitgeber sie konkret belegen kann.
Berechnen Sie die Gehaltslücke und den möglichen Nachzahlungsanspruch – auf Basis der Auskunft Ihres Arbeitgebers oder der Ihnen bekannten Gehälter.
Orientierungswert – kein Rechtsanspruch. Nachzahlungen sind rückwirkend nur im Rahmen der Verjährung (drei Jahre) und vertraglicher Ausschlussfristen durchsetzbar.
Rechtsanwalt Nichant Makar (Kanzlei CleverLaw, Hamburg – bundesweit tätig) gibt Ihnen eine erste Einschätzung, ob eine Auskunftsanfrage sinnvoll ist, welche Nachzahlung und Entschädigung in Betracht kommen und welche Fristen laufen. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich; bei Rechtsschutzversicherung übernimmt diese in der Regel die weiteren Kosten.
Kostenlose Ersteinschätzung anfordern →Noch nicht als deutsches Gesetz. Die Richtlinie (EU) 2023/970 hätte bis zum 7. Juni 2026 umgesetzt sein müssen; Deutschland hat diese Frist verstreichen lassen. Das zuständige Bundesfamilienministerium hat die Umsetzung für Anfang 2027 angekündigt, der Gesetzentwurf befindet sich in der Regierungsabstimmung. Bis dahin gilt das Entgelttransparenzgesetz von 2017 in seiner bisherigen Fassung. Für öffentliche Arbeitgeber entfalten einzelne Richtlinienbestimmungen nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings bereits jetzt unmittelbare Wirkung – Beschäftigte im öffentlichen Dienst sollten sich darauf berufen.
Deutlich mehr, als das heutige Gesetz vorsieht: Der Auskunftsanspruch soll allen Beschäftigten unabhängig von der Betriebsgröße zustehen. Arbeitgeber müssen in Stellenausschreibungen oder vor dem Vorstellungsgespräch das Einstiegsgehalt oder eine Spanne nennen und dürfen nicht mehr nach dem bisherigen Gehalt fragen. Betriebe ab 100 Beschäftigten müssen regelmäßig über die Lohnlücke berichten; liegt sie in einer Vergleichsgruppe über 5 % und lässt sich nicht rechtfertigen, ist eine gemeinsame Entgeltbewertung mit den Arbeitnehmervertretern Pflicht. Geheimhaltungsklauseln zum Gehalt werden unzulässig, die Beweislast liegt beim Arbeitgeber, und Betroffene erhalten Anspruch auf vollständigen Ausgleich einschließlich Nachzahlung, Boni und Zinsen.
Der Auskunftsanspruch nach dem EntgTranspG gilt erst ab mehr als 200 Beschäftigten, das Gleichbehandlungsgebot selbst aber überall. Sie können Ungleichbehandlung mit anderen Mitteln belegen – etwa mit Gehaltsangaben von Kollegen, die Ihnen freiwillig genannt werden (Schweigeklauseln zum Gehalt sind nach der Rechtsprechung meist unwirksam). Mit der EU-Richtlinie wird der Auskunftsanspruch voraussichtlich ab 2027 für alle gelten.
Ja. Das Verbot der Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts schützt beide Richtungen. Auch Männer, die in einer weiblich geprägten Vergleichsgruppe weniger verdienen, können Auskunft verlangen und Nachzahlung fordern.
Grundsätzlich bis zur Verjährungsgrenze von drei Jahren ab Jahresende – sofern keine kürzere Ausschlussfrist in Arbeits- oder Tarifvertrag greift. Für die Zukunft haben Sie Anspruch auf das angepasste Gehalt.
Nein. Eine Kündigung oder sonstige Benachteiligung als Reaktion auf die Wahrnehmung Ihrer Rechte ist eine verbotene Maßregelung (§ 612a BGB) und unwirksam. Gegen eine Kündigung müssen Sie trotzdem innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben.
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Check ausfüllen – unverbindlich & schnell →Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Rechnerergebnisse sind Orientierungswerte ohne Rechtsanspruch. Der Stand des Umsetzungsverfahrens zur EU-Richtlinie entspricht dem 14. September 2026 und wird aktualisiert, sobald das Gesetz vorliegt. Über JUSORA erhalten Sie zu Ihrem Fall eine kostenlose Ersteinschätzung durch unseren Partneranwalt.
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