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Equal Pay Ratgeber: So prüfen und fordern Sie Ihr Recht auf faire Bezahlung

KI-generiertes Symbolbild Equal Pay Ratgeber: So prüfen und fordern Sie Ihr Recht auf faire Bezahlung
Gleichstellung Equal Pay
Geprüft von Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Nichant Makar
Fachlich geprüft & verifiziert
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

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Kurz gesagt (Stand 14. September 2026): Gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit ist geltendes Recht (§ 7 EntgTranspG, Art. 157 AEUV). In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten können Sie verlangen, dass der Arbeitgeber das Durchschnittsgehalt der Kollegen des anderen Geschlechts in vergleichbarer Tätigkeit offenlegt (§§ 10–12 EntgTranspG). Verdienen Sie weniger, wird eine Benachteiligung vermutet und der Arbeitgeber muss das Gegenteil beweisen (BAG, 8 AZR 488/19); "besseres Verhandlungsgeschick" des Kollegen ist keine Rechtfertigung (BAG, 8 AZR 450/21). Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie hätte bis 7. Juni 2026 umgesetzt sein müssen – Deutschland hat die Frist verpasst; das Umsetzungsgesetz wird für Anfang 2027 erwartet und wird den Auskunftsanspruch auf alle Betriebe ausweiten.

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Gender Pay Gap: Wo Deutschland steht

Wie groß ist die Lohnlücke wirklich?

Nach den Zahlen des Statistischen Bundesamts verdienten Frauen zuletzt im Durchschnitt rund 16 % weniger pro Stunde als Männer (unbereinigter Gender Pay Gap). Ein Großteil davon erklärt sich durch Branche, Teilzeit und Karrierestufen – doch selbst bei gleicher Qualifikation, gleicher Tätigkeit und gleichem Erwerbsverlauf bleibt eine bereinigte Lücke von rund 6 %. Dieser Rest ist der Teil, gegen den das Recht Sie schützt: Für gleiche oder gleichwertige Arbeit muss gleich bezahlt werden – nicht nur zwischen den Geschlechtern, sondern auch bei jeder anderen Benachteiligung nach dem AGG, etwa wegen Alter, Herkunft oder Behinderung.

Was heißt "gleichwertige Arbeit"?

Nicht nur die identische Stelle zählt. Gleichwertig sind Tätigkeiten, die nach Anforderungen an Ausbildung, Verantwortung, Belastung und Arbeitsbedingungen vergleichbar sind – auch wenn die Berufsbezeichnung anders lautet. Ein Vergleich zwischen Lagerlogistik und Sachbearbeitung ist möglich, wenn die Anforderungsprofile ähnlich wiegen. Genau hier setzt die EU-Richtlinie künftig strengere Maßstäbe.

Warum jetzt der richtige Zeitpunkt ist

Zwei Entwicklungen greifen ineinander: Das Bundesarbeitsgericht hat die Beweislast in den letzten Jahren spürbar zugunsten der Beschäftigten verschoben, und die EU-Richtlinie wird den Auskunftsanspruch auf alle Betriebe ausweiten. Wer heute eine Auskunft einholt, hat morgen die Grundlage für eine Nachzahlung – und die kann sich über Jahre summieren.

Ihr Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

Wer darf Auskunft verlangen – und was bekommt man?

Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten beim selben Arbeitgeber haben einen Anspruch auf Auskunft (§ 12 EntgTranspG). Sie benennen eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit und erhalten den Median des Bruttomonatsentgelts der Beschäftigten des anderen Geschlechts in dieser Tätigkeit – also den Wert, der genau in der Mitte liegt – sowie bis zu zwei einzelne Entgeltbestandteile Ihrer Wahl (Bonus, Zulage, Dienstwagen). Voraussetzung: Die Vergleichsgruppe umfasst mindestens sechs Personen des anderen Geschlechts; sonst darf der Arbeitgeber aus Datenschutzgründen keine Zahl nennen. Er muss innerhalb von drei Monaten in Textform antworten (§ 15 EntgTranspG); der Anspruch kann alle zwei Jahre geltend gemacht werden. In tarifgebundenen Betrieben läuft die Anfrage über den Betriebsrat.

§ 7
Entgeltgleichheitsgebot: Für gleiche oder gleichwertige Arbeit darf wegen des Geschlechts kein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden. Vereinbarungen, die dagegen verstoßen, sind unwirksam – Sie haben Anspruch auf das höhere Entgelt (§ 8 EntgTranspG).
§§ 10–16
Individueller Auskunftsanspruch: ab mehr als 200 Beschäftigten, Antwort binnen drei Monaten, Vergleichsgruppe mindestens sechs Personen. Bleibt die Antwort aus, geht das zu Lasten des Arbeitgebers: Er trägt dann im Prozess die Beweislast, dass keine Benachteiligung vorliegt (§ 15 Abs. 5 EntgTranspG).
§§ 17–22
Prüfverfahren und Berichtspflicht: Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten sollen ihre Entgeltstrukturen überprüfen und müssen – wenn sie lageberichtspflichtig sind – regelmäßig über Gleichstellung und Entgeltgleichheit berichten. Diese Berichte sind öffentlich und ein guter erster Anhaltspunkt.

Beweislast und BAG-Rechtsprechung: Warum die Karten neu gemischt sind

Muss ich beweisen, dass ich diskriminiert werde?

Nicht mehr in dem Maße wie früher. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Ergibt die Auskunft nach dem EntgTranspG, dass Sie weniger verdienen als der Median der Kollegen des anderen Geschlechts, begründet das die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts – und der Arbeitgeber muss beweisen, dass es dafür objektive, geschlechtsneutrale Gründe gibt (Urteil vom 21.01.2021 – 8 AZR 488/19). Die Auskunft ist damit nicht nur eine Information, sondern der Hebel, der die Beweislast umkehrt.

Zählt "Der Kollege hat besser verhandelt" als Rechtfertigung?

Nein. Im Fall einer Vertriebsmitarbeiterin aus Sachsen, die für gleiche Arbeit deutlich weniger verdiente als ein zeitgleich eingestellter Kollege, hat das BAG klargestellt, dass der Hinweis auf dessen Verhandlungsgeschick keine objektive Rechtfertigung ist (Urteil vom 16.02.2023 – 8 AZR 450/21). Ihr wurde die Differenz nachgezahlt und zusätzlich eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zugesprochen. Zulässige Gründe sind dagegen etwa Berufserfahrung, Betriebszugehörigkeit, nachweisbar bessere Leistung oder eine höhere Qualifikation – sofern sie für die Tätigkeit relevant sind und der Arbeitgeber sie konkret belegen kann.

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Orientierungswert – kein Rechtsanspruch. Nachzahlungen sind rückwirkend nur im Rahmen der Verjährung (drei Jahre) und vertraglicher Ausschlussfristen durchsetzbar.

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Die EU-Richtlinie: Was kommt – und wann

Gilt die EU-Entgelttransparenzrichtlinie schon?

Noch nicht als deutsches Gesetz. Die Richtlinie (EU) 2023/970 hätte bis zum 7. Juni 2026 umgesetzt sein müssen; Deutschland hat diese Frist verstreichen lassen. Das zuständige Bundesfamilienministerium hat die Umsetzung für Anfang 2027 angekündigt, der Gesetzentwurf befindet sich in der Regierungsabstimmung. Bis dahin gilt das Entgelttransparenzgesetz von 2017 in seiner bisherigen Fassung. Für öffentliche Arbeitgeber entfalten einzelne Richtlinienbestimmungen nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings bereits jetzt unmittelbare Wirkung – Beschäftigte im öffentlichen Dienst sollten sich darauf berufen.

Was wird sich ändern?

Deutlich mehr, als das heutige Gesetz vorsieht: Der Auskunftsanspruch soll allen Beschäftigten unabhängig von der Betriebsgröße zustehen. Arbeitgeber müssen in Stellenausschreibungen oder vor dem Vorstellungsgespräch das Einstiegsgehalt oder eine Spanne nennen und dürfen nicht mehr nach dem bisherigen Gehalt fragen. Betriebe ab 100 Beschäftigten müssen regelmäßig über die Lohnlücke berichten; liegt sie in einer Vergleichsgruppe über 5 % und lässt sich nicht rechtfertigen, ist eine gemeinsame Entgeltbewertung mit den Arbeitnehmervertretern Pflicht. Geheimhaltungsklauseln zum Gehalt werden unzulässig, die Beweislast liegt beim Arbeitgeber, und Betroffene erhalten Anspruch auf vollständigen Ausgleich einschließlich Nachzahlung, Boni und Zinsen.

Praxis: In fünf Schritten zur Gehaltsanpassung

So gehen Sie vor

1
Vergleichstätigkeit bestimmen Welche Kollegen des anderen Geschlechts machen gleiche oder gleichwertige Arbeit? Stellenbeschreibungen, Organigramm und Ihr eigener Arbeitsvertrag helfen bei der Abgrenzung. Auch befristet Beschäftigte dürfen nicht schlechter bezahlt werden als unbefristete (§ 4 TzBfG).
2
Auskunft schriftlich verlangen In Betrieben über 200 Beschäftigte formlos in Textform an Arbeitgeber oder Betriebsrat, mit Benennung der Vergleichstätigkeit und der gewünschten Entgeltbestandteile. Die Antwort kommt binnen drei Monaten – bleibt sie aus, kippt die Beweislast schon deshalb zu Ihren Gunsten.
3
Fristen sichern Nachzahlungsansprüche verjähren nach drei Jahren, vertragliche Ausschlussfristen können sie schon nach drei Monaten kappen – machen Sie die Differenz deshalb schriftlich geltend. Eine Entschädigung nach § 15 AGG muss innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis schriftlich verlangt und binnen drei weiteren Monaten eingeklagt werden (§ 61b ArbGG).
4
Verhandeln – mit der Auskunft in der Hand Die meisten Fälle werden intern gelöst, weil der Arbeitgeber den Prozess scheut. Ein anwaltliches Schreiben mit Bezifferung von Nachzahlung und Anpassung wirkt oft ohne Klage. Ein Wechsel oder eine Änderungskündigung zu schlechteren Bedingungen als Reaktion auf Ihre Anfrage wäre eine verbotene Maßregelung (§ 612a BGB).
5
Notfalls klagen Vor dem Arbeitsgericht trägt in erster Instanz jede Seite ihre Anwaltskosten selbst; eine Rechtsschutzversicherung übernimmt sie in der Regel. Endet das Arbeitsverhältnis im Streit, gehören Nachzahlung und Entschädigung in die Abfindungsverhandlung – und die Note im Arbeitszeugnis gleich mit.

Häufige Fragen zu Equal Pay

Ich arbeite in einem Betrieb mit 80 Beschäftigten – habe ich keinen Anspruch?

Der Auskunftsanspruch nach dem EntgTranspG gilt erst ab mehr als 200 Beschäftigten, das Gleichbehandlungsgebot selbst aber überall. Sie können Ungleichbehandlung mit anderen Mitteln belegen – etwa mit Gehaltsangaben von Kollegen, die Ihnen freiwillig genannt werden (Schweigeklauseln zum Gehalt sind nach der Rechtsprechung meist unwirksam). Mit der EU-Richtlinie wird der Auskunftsanspruch voraussichtlich ab 2027 für alle gelten.

Gilt Equal Pay auch für Männer?

Ja. Das Verbot der Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts schützt beide Richtungen. Auch Männer, die in einer weiblich geprägten Vergleichsgruppe weniger verdienen, können Auskunft verlangen und Nachzahlung fordern.

Kann ich rückwirkend die Differenz für die gesamte Beschäftigungszeit verlangen?

Grundsätzlich bis zur Verjährungsgrenze von drei Jahren ab Jahresende – sofern keine kürzere Ausschlussfrist in Arbeits- oder Tarifvertrag greift. Für die Zukunft haben Sie Anspruch auf das angepasste Gehalt.

Darf mein Arbeitgeber mir wegen der Auskunftsanfrage kündigen?

Nein. Eine Kündigung oder sonstige Benachteiligung als Reaktion auf die Wahrnehmung Ihrer Rechte ist eine verbotene Maßregelung (§ 612a BGB) und unwirksam. Gegen eine Kündigung müssen Sie trotzdem innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben.

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Quellen & Rechtliche Grundlagen

  • Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG): §§ 3, 7, 8 Entgeltgleichheitsgebot; §§ 10–16 Auskunftsanspruch; §§ 17–22 Prüfverfahren und Berichtspflicht.
  • Richtlinie (EU) 2023/970 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts (Entgelttransparenzrichtlinie), Umsetzungsfrist 7. Juni 2026.
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): §§ 1, 3, 7, 15 (Abs. 4: Zwei-Monats-Frist); Arbeitsgerichtsgesetz: § 61b; BGB: § 612a Maßregelungsverbot.
  • Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 21.01.2021 – 8 AZR 488/19 (Vermutung der Benachteiligung nach Auskunft); Urteil vom 16.02.2023 – 8 AZR 450/21 (Verhandlungsgeschick keine Rechtfertigung).
  • Statistisches Bundesamt: Verdienstabstand zwischen Frauen und Männern (Gender Pay Gap), unbereinigt und bereinigt.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Rechnerergebnisse sind Orientierungswerte ohne Rechtsanspruch. Der Stand des Umsetzungsverfahrens zur EU-Richtlinie entspricht dem 14. September 2026 und wird aktualisiert, sobald das Gesetz vorliegt. Über JUSORA erhalten Sie zu Ihrem Fall eine kostenlose Ersteinschätzung durch unseren Partneranwalt.




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Christian Hollmann

Autor & Gründer
Christian Hollmann ist Mitgründer von JUSORA® und seit 2005 im Aufbau von komplexen Informationsstrukturen tätig. Mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung juristischer Inhalte für Kanzleien bereitet er Rechtsthemen klar, strukturiert und leserfreundlich auf.
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