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Höheres Bußgeld durch Voreintragungen?

KI-generiertes Symbolbild Höheres Bußgeld durch Voreintragungen?
§ 17 OWiG Voreintragungen
Geprüft von Fachanwalt für Verkehrsrecht Yves Junker
Fachlich geprüft & verifiziert
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Infos zur Erhoehung von Bussgeldern bei Vorsatz oder Beharrlichkeit. Wir erklären welche Voreintragungen zählen und wie die Verteidigung argumentieren kann.

Abweichung vom Bußgeldkatalog: Der Schock beim Öffnen der Post

Wer geblitzt wurde, konsultiert meist sofort den aktuellen Bußgeldkatalog im Internet. Die Erleichterung ist oft groß, wenn dort beispielsweise 70 Euro oder 100 Euro als Regelsatz angegeben sind. Doch Wochen später folgt beim Öffnen des offiziellen Bußgeldbescheids das böse Erwachen: Die geforderte Summe ist deutlich höher, oft sogar doppelt so hoch wie erwartet.

Der Grund findet sich meist in einem unscheinbaren Satz in der Begründung: "Aufgrund der Voreintragungen im Fahreignungsregister wurde die Geldbuße angemessen erhöht."

Hierbei handelt es sich nicht um Willkür, sondern um ein gesetzlich verankertes Instrument, das Wiederholungstäter härter sanktionieren soll. Doch nicht jede Erhöhung ist rechtmäßig. Behörden arbeiten oft mit Pauschalen, die einer juristischen Einzelfallprüfung nicht standhalten.

Vorsatzvorwurf abwehren

Der Vorwurf des Vorsatzes oder der Beharrlichkeit muss von der Behörde bewiesen werden. Pauschale Unterstellungen sind rechtswidrig. Wir prüfen Ihre Akte auf solche Fehler, um die Geldbuße wieder auf den Regelsatz zu drücken.

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Rechtsgrundlage § 17 OWiG: Das Täterprofil

Um zu verstehen, warum die Strafe höher ausfällt, muss man wissen, wie der Bußgeldkatalog (BKatV) funktioniert. Er ist eine Art "Preisliste" für den Idealfall. Die dort genannten Beträge gelten nur unter der Prämisse, dass:

  1. der Verstoß fahrlässig (aus Versehen) begangen wurde,
  2. und keine Voreintragungen im Fahreignungsregister in Flensburg vorliegen.

Sobald diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, greift § 17 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Dieser Paragraph erlaubt der Bußgeldstelle, die Geldbuße individuell anzupassen:

"Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. [...] Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht."

Das bedeutet: Wer bereits Punkte hat, gilt für die Behörde als "vorbelastet". Die Logik der Sachbearbeiter ist simpel: "Das normale Bußgeld hat beim letzten Mal nicht gewirkt, also müssen wir den Druck erhöhen, um eine Verhaltensänderung zu erzwingen."

Die Gefahr: Beharrlichkeit und Vorsatz

Eine Erhöhung der Geldbuße erfolgt meist in Stufen, je nachdem, wie schwer die Behörde Ihr "Täterprofil" einschätzt. Hier lauern zwei massive Gefahren:

1. Die beharrliche Pflichtverletzung

Hat jemand schon mehrere Geschwindigkeitsverstöße begangen, wird ihm eine beharrliche Pflichtverletzung vorgeworfen. Dies führt oft zu einer Erhöhung der Geldbuße um 20 %, 40 % oder 60 %. Viel gravierender ist jedoch, dass bei Annahme von Beharrlichkeit auch ein Fahrverbot verhängt werden kann, selbst wenn der aktuelle Verstoß für sich genommen gar keines vorgesehen hätte.

2. Die Vorsatz-Falle (Verdopplung!)

Noch teurer wird es, wenn die Behörde aufgrund der Voreintragungen von Vorsatz ausgeht. Das Argument: "Wer so oft erwischt wird, kennt die Regeln ganz genau und bricht sie bewusst."

Wird Vorsatz unterstellt, verdoppelt sich der Regelsatz in der Regel. Aus 100 Euro werden sofort 200 Euro. Dies geschieht oft automatisiert, ohne dass geprüft wird, ob Sie in der konkreten Situation wirklich absichtlich handelten.

Welche Voreintragungen zählen wirklich?

Nicht jeder Punkt in Flensburg rechtfertigt automatisch eine höhere Strafe. Juristen prüfen hier die sogenannte Einschlägigkeit.

  1. Einschlägig (Erhöhung wahrscheinlich): Sie wurden wegen zu schnellem Fahren geblitzt und haben bereits Punkte wegen Geschwindigkeit. Hier liegt ein sachlicher Zusammenhang vor.
  2. Nicht einschlägig (Erhöhung angreifbar): Sie wurden geblitzt, haben aber nur einen Punkt wegen eines Handyverstoßes oder wegen Fahrens ohne TÜV. Hier fehlt der direkte Zusammenhang zur Geschwindigkeit. Viele Richter sehen eine Erhöhung hier als unzulässig an.
  3. Zeitablauf: Auch das Alter der Punkte spielt eine Rolle. Liegt der letzte Verstoß fast 2,5 Jahre zurück und steht kurz vor der Tilgung, darf er nicht genauso schwer gewichtet werden wie ein Verstoß von letzter Woche.

Kostenfalle: Die 5%-Gebühren-Regel (§ 107 OWiG)

Ein Detail, das in der Aufregung oft übersehen wird: Wenn das Bußgeld steigt, steigen auch die Verwaltungskosten. Die Gebührenfestsetzung richtet sich streng nach § 107 Abs. 1 OWiG:

  1. Die Gebühr beträgt 5 % der festgesetzten Geldbuße.
  2. Es gilt eine Mindestgebühr von 25,00 €.
  3. Hinzu kommen Auslagen (Porto), meist 3,50 €.

Solange das Bußgeld unter 500 Euro bleibt, merken Sie davon nichts, da die 25 Euro Mindestgebühr greifen. Durch die Erhöhung wegen Voreintragungen wird diese Schwelle jedoch schnell überschritten.

Rechenbeispiel: Die echte Endsumme

Das folgende Beispiel zeigt drastisch, wie sich die Kosten summieren. Wir nehmen einen Verstoß an, der regulär 600 Euro kosten würde (z.B. erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung), bei einem Fahrer mit Voreintragungen.

Kostenposition Standard-Fall
(Ersttäter)
Mit Voreintragungen
(+50% Erhöhung)
Geldbuße 600,00 € 900,00 €
Gebühr (§ 107 OWiG)
(5% vom Bußgeld)
25,00 € (Mindestsatz) 45,00 €
Auslagen 3,50 € 3,50 €
Gesamtsumme 628,50 € 948,50 €

Rettungsanker: Wirtschaftliche Verhältnisse

Der § 17 OWiG ist keine Einbahnstraße zugunsten der Behörde. Er besagt ausdrücklich, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters berücksichtigt werden müssen.

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (bis ca. 250 Euro) spielen diese meist keine Rolle. Bei hohen Bußgeldern, die durch Erhöhungen noch gesteigert wurden, ist dies jedoch ein starkes Argument für die Verteidigung.

Wann lohnt sich das?
Wenn Sie Schüler, Student, Auszubildender oder Arbeitslosengeld-Empfänger sind oder hohe Schuldenverpflichtungen haben, kann ein Anwalt beantragen, das Bußgeld trotz der Voreintragungen auf ein verträgliches Maß zu senken. Die Strafe darf Sie empfindlich treffen, sie darf Sie aber nicht wirtschaftlich ruinieren.

So argumentiert die Verteidigung

Gegen einen Bußgeldbescheid mit erhöhter Geldbuße vorzugehen, ist oft erfolgversprechender als gegen den Vorwurf an sich. Während die Messung des Blitzers oft technisch korrekt ist, ist die Ermessensausübung der Bußgeldstelle oft fehlerhaft.

Ein spezialisierter Anwalt prüft im Einspruchsverfahren:

  1. Sind die Voreintragungen wirklich einschlägig?
  2. Sind die alten Punkte eventuell schon tilgungsreif und hätten gar nicht mehr verwendet werden dürfen?
  3. Ist die Erhöhung unverhältnismäßig (z.B. Verdopplung bei nur einem alten Punkt)?
  4. Wurden Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ignoriert?

Ziel ist es, die Erhöhung rückgängig zu machen und zum Regelsatz zurückzukehren. Dies spart nicht nur direkt Geld, sondern senkt auch die Verwaltungsgebühren.

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Quellen und weiterführende Paragraphen

  1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG): § 17 Zumessung der Geldbuße
  2. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG): § 107 Gebühren und Auslagen
  3. Bundesgerichtshof (BGH): Beschluss v. 4 StR 255/20 (Zur Bemessung der Geldbuße bei Voreintragungen)



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