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Kumulation von Bußgeldern: Die rechtliche Unterscheidung zwischen Tateinheit (§ 19 OWiG) und Tatmehrheit (§ 20 OWiG)

Werden Verstöße in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang begangen, liegt oft Tateinheit vor. Eine Zäsur führt jedoch zur teuren Tatmehrheit.
Tateinheit vs. Tatmehrheit ᐅ Strafe bei Mehrfachverstößen
Werden Verstöße in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang begangen, liegt oft Tateinheit vor. Eine Zäsur führt jedoch zur teuren Tatmehrheit.

Mehrere Bußgelder erhalten? Erfahren Sie den Unterschied zwischen Tateinheit und Tatmehrheit (§§ 19, 20 OWiG) und wie Sie Sanktionen 2026 reduzieren können

Rechtslage bei Mehrfachverstößen im Straßenverkehr

Werden einem Verkehrsteilnehmer in einem oder mehreren Bußgeldbescheiden diverse Verstöße zur Last gelegt, stellt sich die entscheidende Frage der Konkurrenzen: Handelt es sich um eine einzige Tat im Rechtssinne oder um mehrere, voneinander unabhängige Handlungen?

Die Unterscheidung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit hat Auswirkungen auf die Höhe der Geldbuße, die Anzahl der Punkte im Fahreignungsregister und die Verhängung von Fahrverboten. Während bei der Tateinheit oft nur der schwerwiegendere Verstoß geahndet wird, führt die Tatmehrheit zur vollumfänglichen Addition der Sanktionen.

Tateinheit (§ 19 OWiG): Das Absorptionsprinzip

Gemäß § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) liegt Tateinheit vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt oder dasselbe Gesetz mehrmals verletzt.

Juristisch spricht man von einer "natürlichen Handlungseinheit". Dies ist der Fall, wenn die Verstöße in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden.

Die Rechtsfolgen der Tateinheit:

  1. Bußgeld: Es gilt das sogenannte Absorptionsprinzip. Es wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt, die sich nach dem Gesetz richtet, das die höchste Strafe androht. Die "kleinere" Ordnungswidrigkeit fällt jedoch nicht vollständig unter den Tisch: Die Behörde kann das Bußgeld angemessen erhöhen (oft bis zur Hälfte des milderen Tatbestands), um dem Unrechtsgehalt Rechnung zu tragen.
  2. Punkte: Werden mehrere Verstöße in Tateinheit begangen, wird im Fahreignungsregister in der Regel nur der Verstoß mit der höchsten Punktzahl eingetragen.
  3. Beispiel: Ein Fahrer überschreitet die zulässige Höchstgeschwindigkeit und nutzt gleichzeitig ein Mobiltelefon. Da dies zeitgleich geschieht, wird meist nur der höhere Regelsatz des Handyverstoßes (plus eventueller Erhöhung) angesetzt.

Fehlerhafte Annahme von Tatmehrheit?

Behörden bewerten komplexe Sachverhalte im automatisierten Verfahren oft vorschnell als separate Taten (Tatmehrheit). Eine juristische Prüfung kann aufdecken, ob tatsächlich eine Handlungseinheit vorlag, um die Sanktionen deutlich zu reduzieren.

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Tatmehrheit (§ 20 OWiG): Das Kumulationsprinzip

Im Gegensatz zur Tateinheit regelt § 20 OWiG die Tatmehrheit. Diese liegt vor, wenn mehrere Handlungen begangen werden, die rechtlich und tatsächlich voneinander getrennt sind.

Hierbei handelt es sich um das Kumulationsprinzip (Additionsprinzip). Da die Taten als selbstständig angesehen werden, müssen sie auch selbstständig geahndet werden.

  1. Addition der Bußgelder: Jedes Bußgeld wird einzeln festgesetzt und in der Summe vollstreckt.
  2. Addition der Punkte: Die Punkte für jeden einzelnen Verstoß werden dem Konto in Flensburg gutgeschrieben. Dies führt oft zu einem kritischen Anstieg des Punktestandes.
  3. Fahrverbote: Werden aufgrund mehrerer Taten Fahrverbote verhängt, können diese unter bestimmten Voraussetzungen parallel laufen, oft ordnen die entsprechenden Behörden jedoch eine nacheinander folgende Vollstreckung an (Exekution).

Die Zäsur: Wann beginnt eine neue Tat?

Die Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit ist in der Rechtsprechung komplex und einzelfallabhängig. Entscheidend ist oft, ob eine sogenannte Zäsur vorliegt.

Eine Zäsur ist ein deutlicher zeitlicher oder räumlicher Einschnitt, der den einheitlichen Handlungszusammenhang unterbricht.

  1. Beispiel Dauerverstoß (Tateinheit): Eine Fahrt mit durchgehend überhöhter Geschwindigkeit auf einem Autobahnabschnitt, auch wenn dabei mehrere Tempolimitschilder missachtet werden, wird oft als eine Tat gewertet.
  2. Beispiel Unterbrechung (Tatmehrheit): Verlässt der Fahrer die Autobahn, tankt und fährt anschließend weiter zu schnell, liegt durch den Tankvorgang eine Zäsur vor. Die Verstöße vor und nach dem Tanken stehen in Tatmehrheit zueinander.

Vergleichstabelle der Sanktionen

Die finanziellen und administrativen Folgen unterscheiden sich erheblich. Das folgende Szenario geht von zwei Verstößen aus: Geschwindigkeitsüberschreitung (Regelsatz 70 €) und Handynutzung (Regelsatz 100 €).

Rechtslage & Szenario Berechnung (Prinzip) Ergebnis
Tateinheit (§ 19 OWiG)
Gleichzeitige Handlung
Nur höchster Satz
(Absorptionsprinzip)
100 €
(evtl. leicht erhöht)
Tatmehrheit (§ 20 OWiG)
Getrennte Handlungen
Volle Addition
(Kumulationsprinzip)
170 €

Juristische Einordnung im Einspruchsverfahren

Insbesondere bei sogenannten "Kettenverstößen" (mehrere Blitzer kurz hintereinander) oder komplexen Verkehrssituationen neigen Behörden dazu, Tatmehrheit anzunehmen, da dies verwaltungstechnisch einfacher abzubilden ist.

Ein spezialisierter Verkehrsrechtler prüft im Rahmen der Akteneinsicht die genauen Zeitpunkte und Ortsangaben der Vorwürfe. Ziel der Verteidigung ist es oft, darzulegen, dass die einzelnen Verstöße Teil eines einheitlichen Lebensvorgangs waren. Kann die Tatmehrheit widerlegt und eine Tateinheit begründet werden, reduziert sich die Gesamtgeldbuße signifikant. Auch die Vermeidung von Punkten steht hierbei oft im Fokus, um den Entzug der Fahrerlaubnis zu verhindern.

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Quellen und weiterführende Rechtsprechung

  1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG): § 19 Tateinheit, § 20 Tatmehrheit
  2. Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV): § 3 Abs. 5 (Erhöhung bei Tateinheit)
  3. Bundesgerichtshof (BGH): Beschluss v. 16.12.2020 – 4 StR 255/20 (Zur Definition der natürlichen Handlungseinheit)

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