Werden einem Verkehrsteilnehmer in einem oder mehreren Bußgeldbescheiden diverse Verstöße zur Last gelegt, stellt sich die entscheidende Frage der Konkurrenzen: Handelt es sich um eine einzige Tat im Rechtssinne oder um mehrere, voneinander unabhängige Handlungen?
Die Unterscheidung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit hat Auswirkungen auf die Höhe der Geldbuße, die Anzahl der Punkte im Fahreignungsregister und die Verhängung von Fahrverboten. Während bei der Tateinheit oft nur der schwerwiegendere Verstoß geahndet wird, führt die Tatmehrheit zur vollumfänglichen Addition der Sanktionen.
Gemäß § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) liegt Tateinheit vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt oder dasselbe Gesetz mehrmals verletzt.
Juristisch spricht man von einer "natürlichen Handlungseinheit". Dies ist der Fall, wenn die Verstöße in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden.
Die Rechtsfolgen der Tateinheit:
Behörden bewerten komplexe Sachverhalte im automatisierten Verfahren oft vorschnell als separate Taten (Tatmehrheit). Eine juristische Prüfung kann aufdecken, ob tatsächlich eine Handlungseinheit vorlag, um die Sanktionen deutlich zu reduzieren.
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Im Gegensatz zur Tateinheit regelt § 20 OWiG die Tatmehrheit. Diese liegt vor, wenn mehrere Handlungen begangen werden, die rechtlich und tatsächlich voneinander getrennt sind.
Hierbei handelt es sich um das Kumulationsprinzip (Additionsprinzip). Da die Taten als selbstständig angesehen werden, müssen sie auch selbstständig geahndet werden.
Die Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit ist in der Rechtsprechung komplex und einzelfallabhängig. Entscheidend ist oft, ob eine sogenannte Zäsur vorliegt.
Eine Zäsur ist ein deutlicher zeitlicher oder räumlicher Einschnitt, der den einheitlichen Handlungszusammenhang unterbricht.
Die finanziellen und administrativen Folgen unterscheiden sich erheblich. Das folgende Szenario geht von zwei Verstößen aus: Geschwindigkeitsüberschreitung (Regelsatz 70 €) und Handynutzung (Regelsatz 100 €).
| Rechtslage & Szenario | Berechnung (Prinzip) | Ergebnis |
|---|---|---|
|
Tateinheit (§ 19 OWiG) Gleichzeitige Handlung |
Nur höchster Satz (Absorptionsprinzip) |
100 € (evtl. leicht erhöht) |
|
Tatmehrheit (§ 20 OWiG) Getrennte Handlungen |
Volle Addition (Kumulationsprinzip) |
170 € |
Insbesondere bei sogenannten "Kettenverstößen" (mehrere Blitzer kurz hintereinander) oder komplexen Verkehrssituationen neigen Behörden dazu, Tatmehrheit anzunehmen, da dies verwaltungstechnisch einfacher abzubilden ist.
Ein spezialisierter Verkehrsrechtler prüft im Rahmen der Akteneinsicht die genauen Zeitpunkte und Ortsangaben der Vorwürfe. Ziel der Verteidigung ist es oft, darzulegen, dass die einzelnen Verstöße Teil eines einheitlichen Lebensvorgangs waren. Kann die Tatmehrheit widerlegt und eine Tateinheit begründet werden, reduziert sich die Gesamtgeldbuße signifikant. Auch die Vermeidung von Punkten steht hierbei oft im Fokus, um den Entzug der Fahrerlaubnis zu verhindern.
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