München / Berlin – Viele Autofahrer kennen die Faustregeln des Bußgeldkatalogs genau und wissen, bis zu welcher Grenze sie "sicher" vor einem Fahrverbot sind. Doch dann flattert der Bußgeldbescheid ins Haus und plötzlich wird für einen Monat der Führerschein eingezogen, obwohl die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich gar kein Fahrverbot rechtfertigen würde. Die Begründung im Kleingedruckten lautet oft trocken: "Ihnen wird eine beharrliche Pflichtverletzung vorgeworfen." Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Für Betroffene wirkt dies oft wie Willkür, doch dahinter steckt eine feste juristische Mechanik, die Wiederholungstäter härter bestrafen soll.
Normalerweise droht ein sogenanntes Regelfahrverbot erst bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 31 km/h innerorts oder 41 km/h außerorts. Wer darunter bleibt, rechnet meist nur mit einem Bußgeld und einem Punkt in Flensburg. Doch der Gesetzgeber hat für Wiederholungstäter eine Verschärfung eingebaut, die viele Autofahrer kalt erwischt.
Ein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit wird verhängt, wenn ein Fahrer innerhalb eines Jahres zweimal oder öfter eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen hat. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Verstöße innerorts oder außerorts begangen wurden. Entscheidend ist allein die Höhe der Überschreitung und der zeitliche Abstand.
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Ein konkretes Rechenbeispiel verdeutlicht die Gefahr: Sie wurden am 1. Februar mit 27 km/h zu schnell auf der Autobahn geblitzt. Dies zieht im Normalfall lediglich ein Bußgeld und einen Punkt nach sich. Werden Sie nun am 20. Dezember desselben Jahres erneut mit 28 km/h zu schnell geblitzt, greift die Beharrlichkeit. Obwohl beide Verstöße für sich genommen "fahrverbotsfrei" wären, führt die Summe der Verstöße zwingend zum Entzug der Fahrerlaubnis für einen Monat. Die Behörde unterstellt Ihnen in diesem Fall mangelnde Rechtstreue.
Einer der häufigsten Irrtümer betrifft die Berechnung der Jahresfrist. Viele Betroffene gehen fälschlicherweise davon aus, dass der Zeitraum zwischen den beiden Tattagen entscheidend ist. Dies ist juristisch nicht korrekt und führt oft zu falschen Einschätzungen.
Maßgeblich für den Beginn der Jahresfrist ist nicht der Tattag des ersten Verstoßes, sondern das Datum der Rechtskraft des ersten Bußgeldbescheids. Ein Bescheid wird in der Regel zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig, sofern kein Einspruch eingelegt wurde. Die Frist läuft also vom Tag der Rechtskraft des ersten Bescheids bis zum Tattag des zweiten Verstoßes.
Dies kann die Frist erheblich nach hinten verschieben. Haben Sie gegen den ersten Bescheid Einspruch eingelegt und wurde das Verfahren erst Monate später vor Gericht entschieden, beginnt die Jahresfrist für die Wiederholungstat auch erst zu diesem späteren Zeitpunkt. Wer hier nicht genau rechnet, tappt schnell in die Fahrverbotsfalle.
Im Anhörungsbogen wird Ihnen oft trocken mitgeteilt: "Es wird von einer beharrlichen Pflichtverletzung ausgegangen." Für den Laien klingt dies wie ein individueller Vorwurf, tatsächlich handelt es sich jedoch um ein gesetzliches Regelbeispiel, das der Behörde kaum Spielraum lässt.
Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere derartige Zuwiderhandlung begeht.
Der Begriff "in der Regel" ist hier entscheidend. Er bedeutet, dass die Bußgeldstelle das Fahrverbot anordnen muss, solange keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die den Fall von der Masse der Durchschnittsfälle abheben. Genau hier setzt die Arbeit der Verteidigung an.
Nicht jeder Vorwurf der Beharrlichkeit ist in Stein gemeißelt. Es gibt juristische Ansatzpunkte, um das Fahrverbot trotz der 2x 26 km/h Regel abzuwenden. Ein häufiges Argument ist das sogenannte Augenblicksversagen.
Von einem Augenblicksversagen spricht man, wenn der Verstoß nicht auf einer groben Nachlässigkeit beruht, sondern auf einer kurzzeitigen Unaufmerksamkeit, die jedem sorgfältigen Fahrer einmal passieren kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie ein Verkehrszeichen aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse oder einer besonders unübersichtlichen Beschilderung übersehen haben ("Schilderwald"). Kann Ihr Anwalt darlegen, dass Sie kein rücksichtsloser Raser sind, sondern lediglich ein Schild übersehen haben, entfällt unter Umständen der Vorwurf der beharrlichen Pflichtverletzung.
Sollte sich der Vorwurf der Beharrlichkeit nicht vollständig ausräumen lassen, bleibt oft noch ein letzter Ausweg: Das "Abkaufen" des Fahrverbots. Gerichte und Bußgeldstellen haben – insbesondere bei Beharrlichkeitstaten – einen gewissen Ermessensspielraum.
Wenn Sie glaubhaft machen können, dass ein Fahrverbot für Sie eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann die Behörde vom Fahrverbot absehen. Eine unzumutbare Härte liegt meist vor, wenn durch den Verlust des Führerscheins der Verlust des Arbeitsplatzes oder die Insolvenz des eigenen Betriebs droht (Existenzgefährdung).
Im Gegenzug wird das Bußgeld in der Regel angemessen erhöht, oft verdoppelt oder verdreifacht. Diese Option besteht jedoch meist nur für Ersttäter, die in den letzten Jahren kein Fahrverbot verbüßt haben. Da die Argumentation hier wasserdicht sein muss und oft Bestätigungen des Arbeitgebers erfordert, ist anwaltliche Hilfe in dieser Phase unerlässlich.
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Straßenverkehrsgesetz (StVG): § 25 Fahrverbot bei Ordnungswidrigkeiten. Hier wird die grundsätzliche Möglichkeit geregelt, bei groben oder beharrlichen Pflichtverletzungen ein Fahrverbot zu verhängen.
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV): § 4 Regelfahrverbot. Dieser Paragraph definiert konkret, wann ein Fahrverbot wegen Geschwindigkeit oder Wiederholungstat angeordnet werden muss.
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG): § 17 Zumessung der Geldbuße. Diese Vorschrift erlaubt es Behörden und Gerichten, die Geldbuße zu erhöhen, wenn im Gegenzug auf ein Fahrverbot verzichtet wird.
Hinweis: ** Anzeige | Stand der Informationen: 26. Januar 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
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