JUSORA – Ihr gutes Recht
 
Zurück zur Übersicht

Die Abberufung von Geschäftsführern einer GmbH / s.r.l.

Wird eine bestehende GmbH oder s.r.l. (Società a responsabilità limitata) erworben, stellt sich für den Erwerber mitunter die Frage nach den Abberufungsmöglichkeiten der amtierenden organschaftlichen Vertreter.

Die Beendigung der Geschäftsführerstellung ist nach deutschem Recht simpel. Selbige kann gemäß § 38 Abs. 1 GmbhG jederzeit durch einen Abberufungsbeschluss in der Gesellschafterversammlung herbeigeführt werden. Eines wichtigen Grundes bedarf es hierfür nicht, solange nicht ein solches Erfordernis im Gesellschaftsvertrag selbst gemäß § 38 Abs. 2 GmbhG normiert wurde. Als solche kommen insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung in Betracht.

Vor dem Erwerb einer Gesellschaft erweist sich demzufolge die Prüfung des Gesellschaftsvertrages auch in diesem Kontext als essentiell.

Diffiziler ist die Situation nach italienischem Recht.

Gemäß Art. 2476 Abs. 1 c.c. (codice civile) haften die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber gesamtschuldnerisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass sie die ihnen durch Gesetz und Satzung auferlegten Pflichten bei der Verwaltung der Gesellschaft nicht erfüllt haben. Wie sich aus Artikel 2476 Abs. 3 c.c. ergibt, wird die Klage auf Haftung gegen die Geschäftsführer von jedem Gesellschafter erhoben, der im Falle schwerwiegender Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung der Gesellschaft auch die vorsorgliche Abberufung der Geschäftsführer beantragen kann.

Abseits der durch Gericht angeordneten vorsorglichen Abberufung kann gegebenenfalls auf die Gesellschaftssatzung zurückgegriffen werden. Ausweislich Artikel 2463 Abs. 2 Nr. 7 c.c. muss der Gesellschaftsvertrag Regeln bezüglich der Tätigkeit der Gesellschaft sowie für die Verwaltung und Vertretung enthalten. Im Rahmen dieser Regelungsinhalte ist es daher möglich, dass die Gesellschafter gleichsam Regelungen über die Abberufung des Geschäftsführers getroffen haben.

Ist dies nicht der Fall gewesen, käme – mangels klarer gesetzlicher Vorgabe – in Betracht, die Art. 1725 Abs. 2, 2383 Abs. 3, 2479 Abs. 1 c.c. analog zur Anwendung zu bringen.
Über diesen Beitrag: Dieser Rechtstipp wurde von Peter S. Przewieslik (Rechtsanwalt) verfasst. Er dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.
Peter S. Przewieslik

Haben Sie rechtliche Fragen zu diesem Thema?

Peter S. Przewieslik steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Kanzlei kontaktieren