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(Ehegatten-)Schenkungen in Deutschland / Italien

Soweit nicht durch Ehevertrag anderes vereinbart, leben Ehegatten nach deutschem Recht ausweislich der Regelung in § 1363 BGB im Güterstand der sog. Zugewinngemeinschaft. Dabei wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

Schenkungen unter Ehegatten sind daher in Deutschland durchaus üblich, nachdem sie ein Mittel zur steuerbegünstigten, partiell sogar steuerbefreiten Übertragung von Vermögenswerten darstellen können. So ist beispielsweise die Übertragung von Grundbesitz gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) als steuerfrei anzusehen, wenn darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim) respektive steht alle zehn Jahre der Schenkungsteuer-Freibetrag in Höhe von Euro 500.000,00 zur Verfügung.

Anders die Situation in Italien.

Dort wird der gesetzliche Güterstand durch denjenigen der sog. Gütergemeinschaft „comunione dei beni“ gemäß Art. 159, 177 ff c.c. (codice civile) gebildet, sodass Erwerbe, die beide Ehegatten während der Ehe gemeinsam oder getrennt getätigt haben, beiden gemeinschaftlich gehören, sieht man einmal von solchen ab, welche sich auf persönliche Gegenstände beziehen. Die Steuersätze und Freibeträge für die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurden in Artikel 2 Absatz 48 des Gesetzesdekrets Nr. 262 von 2006 festgelegt und betragen 4 % bei Übertragungen zugunsten von Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie (Verwandte in aufsteigender und absteigender Linie) auf den gesamten Nettowert, der für jeden Begünstigten den Betrag von 1 Mio. EUR übersteigt.
Über diesen Beitrag: Dieser Rechtstipp wurde von Peter S. Przewieslik (Rechtsanwalt) verfasst. Er dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.
Peter S. Przewieslik

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