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Zur außerordentlichen fristlosen Kündigung von Wohnraummietvertragsverhältnissen aus wichtigem Grund nach § 543 Absatz 1 BGB

Bekanntermaßen kann jede Vertragspartei ein Mietverhältnis nach § 543 Absatz 1 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Letztgenannter ist anzunehmen, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Teile der Literatur und der Instanzrechtsprechung stellen in diesem Kontext allein auf die Zerrüttung des Vertragsverhältnisses ab, ohne auf die Frage der Verursachung per se einzugehen.

Im Wohnraummietrecht reicht, wie der BGH nunmehr in seiner Entscheidung vom 29. November 2023 (VIII ZR 211/22) festgestellt hat, eine Zerrüttung des Mietverhältnisses im Sinne einer Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage allein, ohne dass festgestellt werden kann, dass diese zumindest auch durch ein pflichtwidriges Verhalten des anderen Vertragsteils verursacht worden ist, grundsätzlich nicht aus, um einer Mietvertragspartei ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Absatz 1 BGB zuzubilligen.

Es darf demnach grundsätzlich nicht allein darauf abgestellt werden, ob das Vertrauensverhältnis zwischen den Mietvertragsparteien zerstört worden ist.

Insoweit bestätigt der BGH seine bereits im Bereich des Gewerberaummietrechts niedergelegten Grundsätze, wonach die Fallgruppe der Zerrüttung nur dann bestehen kann, wenn diese auf das (pflichtwidrige) Verhalten des anderen Vertragsteils zurückzuführen ist.

Dies entspricht auch seiner ständigen Rechtsprechung im Rahmen der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen nach den Vorschriften der § 626 Absatz 1, § 314 Absatz 1 BGG, wonach ein wichtiger Grund im Allgemeinen nur dann gegeben ist, wenn der Grund, auf den die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des anderen Vertragsteils liegt.

Einer Entscheidung, der im Ergebnis nur vollumfänglich zugestimmt werden kann, nachdem anderenfalls eine pflichtgemäß agierende Vertragspartei sich auch ohne ihr Zutun mit der vorzeitigen Auflösung ihres Vertragsverhältnisses konfrontiert sehen würde.
Über diesen Beitrag: Dieser Rechtstipp wurde von Peter S. Przewieslik (Rechtsanwalt) verfasst. Er dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.
Peter S. Przewieslik

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