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Skurrile Rechtslage: Warum Sie am Steuer essen und rasieren dürfen, aber das Handy tabu ist

Klingt verrückt, ist aber Gesetz: Der Biss ins Butterbrot ist erlaubt, der Tipp aufs Handy kostet 100 Euro und einen Punkt.
Essen, Vape oder Handy am Steuer? Was 2026 wirklich zählt
Geprüft von Fachanwalt für Verkehrsrecht Yves Junker
Fachlich geprüft & verifiziert
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Die Lücke im § 23 StVO: Was wirklich als "elektronisches Gerät" gilt und wie Verwechslungen vor Gericht helfen könnten

Döner vs. Smartphone: Das Ungleichgewicht

Stellen Sie sich folgende Szene vor: Auf der linken Spur der Autobahn fährt jemand mit 160 km/h. In der rechten Hand hält er einen triefenden Döner, mit der linken balanciert er eine Cola, gelenkt wird mit dem Knie. Ist das verboten? Jein. Es ist gefährlich und kann bei einem Unfall schwerwiegende Folgen haben, aber es erfüllt keinen spezifischen Bußgeld-Tatbestand wie das Handyverbot.

Szenenwechsel: Sie stehen an einer roten Ampel, der Motor läuft (Start-Stopp hat versagt). Sie nehmen kurz Ihr Smartphone in die Hand, um die Uhrzeit zu checken. Zack – das kostet laut Bußgeldkatalog sofort 100 Euro und einen Punkt in Flensburg.

Willkommen in der wunderbaren Welt des § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO). Hier entscheidet oft nicht allein der Grad der Ablenkung über die Strafe, sondern die technische Natur des Gegenstands in Ihrer Hand.

Was § 23 StVO wirklich verbietet

Um sich gegen einen Bußgeldbescheid zu wehren, muss man den Gesetzestext genau lesen. Der Paragraph verbietet nämlich nicht "Ablenkung" an sich, sondern explizit die Nutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient.

Das Verbot greift, wenn:

  1. Sie das Gerät hierfür aufnehmen oder in der Hand halten,
  2. ODER: Sie zur Bedienung und Nutzung zu lange vom Verkehrsgeschehen wegsehen (länger als eine kurze Blickzuwendung).

Die "Liste der legalen Ablenkungen"

Was nicht unter die Definition "elektronisches Gerät zur Kommunikation/Information" fällt, unterliegt nicht dem strikten Handyverbot des § 23 Abs. 1a StVO. Das führt zu juristisch kuriosen Situationen. Folgende Tätigkeiten sind – isoliert betrachtet – kein Handyverstoß:

Gegenstand / Tätigkeit Bußgeld (§ 23) Rechtliche Einordnung
Nassrasierer 0 € Kein elektronisches Gerät. (Elektrorasierer sind Grauzone, meist aber geduldet).
Butterbrot / Döner 0 € Nahrungsaufnahme ist erlaubt. (Vorsicht: Kleckergefahr lenkt ab!).
Lippenstift / Wimperntusche 0 € Schminken ist kein Handyverstoß. Der Innenspiegel darf genutzt werden.
Buch / Zeitung 0 € Lesen ist kein § 23-Verstoß, kann aber extrem gefährlich sein (§ 1 StVO).
Wichtiger Warnhinweis: Auch wenn diese Dinge kein "Handy-Punkt" sind – bauen Sie deswegen einen Unfall oder fahren Sie Schlangenlinien, greift § 1 StVO (Allgemeine Sorgfaltspflicht). Dann droht ein Bußgeld wegen Unachtsamkeit, im schlimmsten Fall sogar eine Strafanzeige wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB).

Vapes, Taschenrechner & Co.

Jetzt wird es juristisch knifflig. Was ist mit Geräten, die zwar Strom brauchen, aber keine Telefone sind? Hier muss man sehr genau differenzieren:

  1. E-Zigarette (Vape): Grundsätzlich erlaubt. Sie dient dem Genuss, nicht der Kommunikation oder Information. Das reine Halten und Dampfen fällt nicht unter § 23 StVO. Aber: Wer am Display Einstellungen vornimmt und dabei abgelenkt ist, verstößt gegen die Sorgfaltspflicht (§ 1 StVO).
  2. Taschenrechner: Verboten! Die Rechtsprechung (z.B. OLG Hamm) stuft ihn als Gerät ein, das der "Information" dient. Wer am Steuer rechnet, riskiert den Punkt.
  3. Diktiergerät: Verboten! Auch Geräte zur Tonaufnahme sind laut Gesetzesbegründung vom Verbot umfasst.
  4. Powerbank: Erlaubt (bedingt). Ein reiner Akku dient keiner Information. Wer nur eine Powerbank umstöpselt, handelt oft nicht ordnungswidrig – es sei denn, er hält dabei auch das verbundene Handy in der Hand.

Handy oder Schokoriegel?

Polizisten können sich irren. Haben Sie wirklich telefoniert, oder nur Ihre Brille geputzt oder in ein Brot gebissen? Wenn das "Gerät" nicht eindeutig identifiziert wurde, ist ein Einspruch gegen den Handyverstoß in einigen Fällen ratsam.

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Fahrer hält Gegenstand in der Hand
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War es ein Handy oder ein Brillenetui?

Genau hier liegt oft der Schlüssel zur erfolgreichen Verteidigung. Viele Bußgeldbescheide basieren auf der bloßen Beobachtung eines Polizisten im Vorbeifahren: "Der Fahrer hielt ein flaches, dunkles Objekt am Ohr."

Aber war es wirklich ein Smartphone?

Wenn kein Foto existiert (oder das Foto unscharf ist) und Sie nicht direkt angehalten wurden, steht Aussage gegen Aussage. Gerichte entscheiden im Zweifel für den Angeklagten ("in dubio pro reo"), wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass es sich um einen nicht verbotenen Gegenstand handelte:

  1. Das Brillenetui: Sieht aus der Ferne oft aus wie ein Handy.
  2. Das Portemonnaie: Wer es in der Hand hält, begeht keinen Verstoß nach § 23 StVO.
  3. Die "Denkerpose": Wer nur den Kopf auf die leere Hand stützt, hält gar nichts. Das bloße Abstützen ist nicht strafbar.

So hilft die "Schokoriegel-Verteidigung"

Ein Anwalt fordert zunächst Akteneinsicht. Gibt es ein klares Beweisfoto? Wenn nicht: Was genau hat der Polizist notiert?

Ist die Beschreibung vage ("schwarzer Gegenstand"), sind die Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens möglicherweise gut. Denn die Behörde muss nachweisen, dass es ein verbotenes elektronisches Gerät war. Kann dieser Nachweis nicht zweifelsfrei erbracht werden, bleibt Ihnen der Punkt und das Bußgeld vielleicht erspart.

Also: Wenn Sie das nächste Mal Hunger haben – greifen Sie ruhig zum Apfel. Aber lassen Sie das iPhone in der Halterung, solange der Motor läuft.

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Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und Orientierung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Die Rechtsprechung kann sich ändern und hängt stets vom Einzelfall ab.

Quellen und weiterführende Paragraphen

  1. Straßenverkehrsordnung (StVO): § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden (Handyverbot)
  2. Oberlandesgericht (OLG) Hamm: Beschluss v. 28.02.2019 – 4 RBs 30/19 (Abgrenzung elektronischer Geräte)

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Christian Hollmann

Autor & Gründer
Christian Hollmann ist Mitgründer von JUSORA® und seit 2005 im Aufbau von komplexen Informationsstrukturen tätig. Mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung juristischer Inhalte für Kanzleien bereitet er Rechtsthemen klar, strukturiert und leserfreundlich auf.
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